Az. RN 6 K 00.1634
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache
****** (Kläger)
bevollmächtigt:
*****
gegen

Freistaat Bayern
vertreten durch das Regierung von Niederbayern
Postfach, 84023 Landshut (Beklagter)

wegen

Baugenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 6. Kammer

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2001 am 11. Dezember 2001 folgendes

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am 27.7.1998 (Eingang bei der Gemeinde *****) beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für den Neubau und Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Lagerwey LW 50/750. Die Nabenhöhe soll 74,5 m betragen und der Rotordurchmesser 50,5 m. Die Gesamthöhe bei senkrechtem Rotor soll 99,75 m betragen. Der zunächst vorgesehene Standort 1FI. Nr. ***** der Gemarkung *****) liegt auf einem unbewaldeten Teil eines Geländerückens in Höhe von 685 m über NN. Das Vorhaben liegt innerhalb der Schutzzone des Naturparks Bayerischer Wald und innerhalb der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebietes ***** (Gemeinde *****).

Die Nennleistung des Generators soll 750 kW betragen, die gewonnene Energie soll in das öffentliche Netz eingespeist werden.

Die Regierung von Niederbayern stellte mit Schreiben vom 15.9.1998 fest, dass das Vorhaben überörtlich raumbedeutsam sei und führte eine landesplanerische Abstimmung durch. Im Ergebnis vom 18.5.1999 wurde festgestellt, dass das Vorhaben nicht den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Es bringe einen erheblichen Eingriff in eine empfindliche Landschaft mit sich, der mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar sei. Auch für die Fremdenverkehrswirtschaft seien Beeinträchtigungen zu befürchten. Die im LEP-Ziel geforderte Abwägung müsse zu Lasten der Windenergieanlage ausfallen, da der Eingriff in das Landschaftsbild als sehr gewichtig angesehen werden müsse. Die umweltentlastenden Effekte seien bei Anlagen dieser Größe relativ gering und könnten in gleichem Umfang an Standorten erzeugt werden, bei denen die negativen Auswirkungen deutlich geringer einzuschätzen seien.

Mit Schreiben vom 26.7.1999 stellte der Kläger einen Alternativstandort ca. 200 m südlich auf Grundstück Fl. Nr. ***** der Gemarkung ***** zur Entscheidung. Dieser Standort liegt nunmehr ca. 500 m von der Ortschaft ***** und ca. 400 m von dem nächstgelegenen Einzelanwesen entfernt.

Das Landratsamt ***** lehnte den Bauantrag sowohl für den Standort Fl. Nr. ***** als auch für den Alternativstandort Fl. Nr. ***** ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, neben der Baugenehmigung bedürfe das Vorhaben grundsätzlich einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis aus § 7 Abs. 1 der Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" vom 16.9.1986 (GVBl. S. 358). Die Anlage solle nämlich unstreitig in der Schutzzone errichtet werden. Die Beeinträchtigungen des für den Bayerischen Wald typischen Landschaftsbildes seien offensichtlich. Unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften in § 35 BauGB müsse die Baugenehmigung schon deshalb abgelehnt werden, weil die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Erlaubnis nicht gegeben seien. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 i.V. m. Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG seien nicht gegeben. Überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls für eine Befreiung lägen nicht vor.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 10.7.2000 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Erlaubnispflichtigkeit sei nicht der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, sondern die bloße Möglichkeit. Es werde nicht verkannt, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben handele. Der Gesetzgeber habe mit der planerischen Entscheidung zugunsten dieser Vorhaben auch Fälle negativer Berührung mit öffentlichen Belangen in Kauf genommen. Die Bevorzugung privilegierter Vorhaben führe bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht bereits zur Unzulässigkeit Es müsse vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen stattfinden. Es sei unstreitig, dass das Landschaftsbild auch der Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens entgegenstehen könne. Dieser öffentliche Belang werde vorliegend dadurch aufgewertet, dass die vorgesehenen Standorte in der Schutzzone des Naturparks lägen. Die Ausführung des Vorhabens an beiden Standorten sei mit Auswirkungen verbunden, die dem Schutzzweck der Naturparkverordnung zuwider das Landschaftsbild beeinträchtigten. Der ursprünglich in Aussicht genommene Standort liege auf einem Geländehochpunkt und entfalte eine erhebliche landschaftliche Exposition vor allem im Nah- und Mittelbereich. Mit der Höhe von rund 100 m sei sie sehr dominant im Verhältnis zur tiefer liegenden Ortschaft ***** Durch die freie Kammlage wäre die Anlage insbesondere in nördliche Himmelsrichtungen stark exponiert. Eine verstärkte Einsehbarkeit ergebe sich auch aus Westen (*****). Nach Süden bilde der teilweise bewaldete ,*****berg eine gewisse Sichtverschattung. Der Alternativstandort bewirke zwar im Nahbereich eine Milderung der Dominanz, schaffe jedoch zur Donauebene hin einen verstärkten Sichtbezug. Auch dieser Standort weise daher bezogen auf die Entfernungszonen (Nah-, Mittel- und Fernzone) und die vierteilige Bewertungsskala (sehr hoch, hoch, mittel und gering) in der Nahzone hohe bis mittlere, in der Mittelzone hohe und in der Fernzone mittlere bis geringe nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf. Die ****er Hochfläche weise zwar wegen ihres "Verebnungscharakter" innerhalb des Naturraumes gewisse Verträglichkeiten auf, weil die Dominanz hoher Baukörper, wie Windenergieanlagen hier in Relation zu kamm- oder kulissenbildenden Höhenzügen etwas geringer sei. Gleichwohl handele es sich auch hier um landschaftlich herausgehobene Formelemente (Kuppe, Hügel, Kamm oder Sattel). Dem Vorhaben käme eine erhebliche negative Vorbildwirkung zu, weil ein Ansatzpunkt dafür geschaffen würde, dass in der näheren wie ferneren Umgebung in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise weitere Windenergieanlagen hinzu treten würden. Dadurch würde nicht lediglich in einem Teilbereich, sondern, weil maßstabbildend, in der Schutzzone insgesamt der Charakter des Naturparks allgemein verändert. Damit sei ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Naturparkverordnung (§ 4 Nr. 3 b) verbunden, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den Bayerischen Wald typischen Landschaftsbildes bewahrt werden solle. Ein Ausgleich durch Nebenbestimmungen sei nicht möglich. Darüber hinaus werde der Wert der Landschaft als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit empfindlich geschmälert. Etwaige frühere positive Aussagen zu einem Standort in diesem Bereich führten zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere seien die Bestrebungen, Vorrangflächen für Windenergienutzung im Rahmen des Regionalplanes zu schaffen, eingestellt worden. Eine Festlegung von Erzeugungs- bzw. Konzentrationsgebieten ohne Ausschlussziel sei aus naturschutzfachlicher Sicht sowie im Hinblick auf die Entwicklung des Naturparks völlig kontraproduktiv. Ein "Opfer an Landschaft" durch Hinnahme von Erzeugungsstandorten im Naturpark wäre allenfalls dann vertretbar gewesen, wenn dadurch der gesamte sonstige Außenbereich von Windkraftanlagen durch die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB freigehalten hätte werden können. Die naturschutzfachliche Bewertung auch landschaftlich kritischer potentieller Erzeugungsstandorte könne daher anders ausfallen, als die Beurteilung des gleichen Standortes als Einzelstandort. Insgesamt würden mehrere in § 35 Abs. 3 Satz 1 genannte öffentliche Belange so erheblich und nachhaltig negativ berührt, dass sie der Zulässigkeit des Vorhabens entgegen stünden.

Gegen den am 19.7.2000 zugestellten Widerspruchsbescheid ließ der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am Montag, den 21.8.2000 (Eingang bei Gericht) Klage erheben und nunmehr beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ***** vom 10.2.2000 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 10.7.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das gemeindliche Einvernehmen sei für den neuen Standort erteilt worden. Beide Standorte seien bei der siebten Fortschreibung des Regionalplanes ***** intensiv diskutiert worden. Damals sei u.a. ausgeführt worden, dass hier die naturschutzfachlichen Bedenken am ehesten zurückgestellt werden könnten. Das Landratsamt habe hierzu u.a. ausgeführt, dass die Lage dieser Flächen in der Schutzzone des Naturparks eine Eignung als Windkraftstandort nicht von vorne herein ausschließe. Da die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild dort hinnehmbar seien, könne eine in der Naturparkverordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Beeinträchtigung des Schutzzwecks in Aussicht gestellt werden. Damals seien mehrere Windkraftanlagen beim Standort Hötzelsdorf vorgesehen gewesen. Auch der regionale Planungsverband habe beispielsweise am 23.2.1998 an die Mitglieder geschrieben, das Landratsamt stelle bereits jetzt für die neu-en Gebiete in der Schutzzone eine Befreiung in Aussicht. Ein Zusammenhang mit der Forderung nach Ausschlussgebieten habe nicht bestanden. Rechtlich unhaltbar sei die Begründung, dass die negative landesplanerische Beurteilung feststelle, das Vorhaben widerspreche den Zielen der Raumordnung. Die Ausgangsbehörde habe die negative landesplanerische Beurteilung offensichtlich nicht im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt sondern fälschlicherweise den "Zielen der Raumordnung" zugeordnet. Es liege also ein Ermessensausfall vor. Eine Unzulässigkeit wegen "Verunstaltung des Landschaftsbildes" (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) könne nur in einem Ausnahmefall angenommen werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion "besonders schutzwürdige" Umgebung oder einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handle. Davon könne aber keine Rede sein. Vielmehr handle es sich um eine "normale durchschnittliche Landschaft, wie sie in der dortigen Gegend vor bzw. zu Beginn des Bayerischen Waldes vorwiegend anzutreffen" sei. Die Landschaft sei geprägt von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Eine "technische Vorbelastung" sei in Form einer 20 kV-Leitung gegeben. Von einer Einzigartigkeit könne nicht gesprochen werden. Deswegen sei 1997 und 1998 die Errichtung sogar von mehreren Windkraftanlagen als hinnehmbar betrachtet worden. Auch die Naturparkverordnung stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere sei es nicht richtig, dass die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung für eine Ablehnung ausreichen könne. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes müsse zwingend eine nicht unerhebliche negative Veränderung des Landschaftsbildes darstellen. Bei der Windkraftanlage sei dies nicht der Fall. Es handle sich nicht um ein massives Bauwerk, sondern um einen dünnen, sich nach oben verjüngenden Turm. Der Rotor müsse dabei ohnehin außer Betracht bleiben. Da von ihm keine Wirkung wie von Gebäuden ausgehe, könne er auch nicht dominant auf die nächste Umgebung wirken. Die Anlage weise auch in einer Entfernung von 2 bis 10 km teilweise nur eine geringe Einsehbarkeit auf. Beispielsweise habe das VG Magdeburg (Beschl. v. 19.4.2001, IV B 371/00 MD) der Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit ca. 100 m Gesamthöhe eine Raumbedeutsamkeit abgesprochen. Die Anlage verändere zwar das Landschaftsbild, beeinträchtige es aber nicht erheblich. Ein generelles Veränderungsverbot bestehe aber lediglich in besten Naturschutzgebieten (Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG) nicht aber beim Naturpark. Der "Charakter des Gebietes" werde nicht verändert. Im Übrigen habe das Landratsamt selbst die nähere Umgebung des Standortes allenfalls als durchschnittliches Landschaftsbild ohne schützenswerte Besonderheiten dargestellt. Anderenfalls wäre eine Beeinträchtigung nicht "hinnehmbar". Auch die angenommene Vorbildwirkung bestehe nicht. Schon aus technischen Gründen sei es nicht möglich, in der näheren Umgebung weitere Windkraftanlagen zu errichten. Der von der Windkraftanlage produzierte Strom werde die gesamte vorhandene 20 kV-Leitung ausfüllen, so dass eine andere Anlage nicht einspeisen könne. Ein Erdkabel würde aber ca. 1,44 Mio. DM mehr Kosten verursachen. Es bestehe auch keine Vorbildwirkung für andere Standorte in der Schutzzone. Dies zeige schon die Tatsache, dass in Bayern zahlreiche Anlagen in Schutzzonen genehmigt und errichtet worden seien, ohne dass sich ein entsprechender Baudruck eingestellt habe. Die Beispiele in den Naturparks A*****, F***** und ***** Schweiz seien Beleg dafür, dass keine Vorbildwirkung ausgehe und dass sie keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen.

Das Landratsamt habe ermessensfehlerhaft gehandelt, weil es von dem ihm zustehenden Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht habe. Vielmehr habe es ohne eigene Wertung die Vorgaben der Regierung bzw. des Ministeriums übernommen und sich damit unzulässig selbst gebunden. Das Landratsamt habe zunächst die Anlage für genehmigungsfähig gehalten.

Schließlich lägen - hilfsweise - die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG vor. Windkraftanlagen trügen in erheblichem Maße zum Schutz des Klimas bei ohne natürliche Ressourcen zu beanspruchen. Damit fördere die Anlage den in § 4 Nr. 3 Naturparkverordnung dargestellten Schutzzweck der Schutzzone. Damit sprächen weit überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für eine Befreiung.

Der Beklagte lässt durch die Regierung von Niederbayern beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, die Anlage sei aufgrund ihrer Dimensionen als raumbedeutsam einzustufen. Deshalb liege das Erfordernis einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 der Naturparkverordnung vor. Die von der Anlage ausgelösten Wirkungen stünden an den beantragten Standorten den wertbestimmenden Eigenarten der Naturparklandschaft entgegen. Die Privilegierung ändere daran nichts. Die *****er Hochfläche sei Bestandteil des Bayerischen Waldes. Sie stelle innerhalb des Naturparkgebiets einen der wenigen Bereiche dar, die zusammenhängende größerflächige Verebnungsflächen i.V.m. Übergängen zu leicht gewelltem und hügeligem Relief aufwiesen. Gegenüber exponierten Kamm- und Kuppenlagen ergäben sich in der Fernzone (2 - 10 km) keine oder nur teilweise Einsehbarkeiten.

Im Bereich der Mittelzone (0,5 - 2,0 km) hätten solche Kulissen keine oder nur eine unzureichende Wirkung. Die Anlage auf dem *****berg (Alternativstandort) sei in westliche Richtungen (***** und *****) exponiert und von dort aus einsehbar. Für den Bereich der Nah- und Mittelzone liegt bei diesem Standort daher ein erheblicher und nicht ausgleichbarer Eingriff in das Landschaftsbild gem. Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG vor. Der ursprüngliche Standort (Fl. Nr. 452) sei in dieser Hinsicht noch wesentlich nachteiliger. Grundsätzlich stehe die Auswahl des Mikrostandorts zur Suche eines hochgelegenen, frei anströmbaren und nach wirtschaftlichen Gründen optimierten Standorts in einem fundamentalen vorgegebenen Widerspruch zu den Erfordernissen des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots. Eine Zulassung würde einen Vorrang des Vorhabens aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erfordern. Ein solcher Vorrang werde aber durch die Privilegierung nicht ausgelöst. Wenn der Verordnungsgeber die Zulassung von Windkraftanlagen in bestimmten Bereichen des Naturparks hätte fördern wollen, hätte er die Ausnahmeregelungen nach § 8 ausweiten müssen. Das sei jedoch nicht geschehen und auch nicht beabsichtigt.

Im Gegensatz zu der vorhandenen Loipe beeinträchtige das Vorhaben - auch auf dem bei der Ortseinsicht gezeigten Standort - die Landschaft erheblich, auch wenn sich die Schwarzstorchproblematik inzwischen erledigt habe. Besonders im Nahbereich und teilweise auch im Mittelbereich (0,5 bis 2,5 km) liege eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4.10.2001 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins bezüglich der beiden Standorte. Auf die Niederschrift des Vorsitzenden vom 23.10.2001 wird Bezug genommen. Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen auf die beigezogenen Behördenakten und die eingereichten Schriftstücke und Pläne sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11.12.2001.

Entscheidungsgründe:

Die auf Erteilung einer Baugenehmigung zielende Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Ablehnungsbescheide der Behörden sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits die am 1.1.2001 in Kraft getretene Verordnung des Bezirks Niederbayern über das "Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald" vom 21.11.2000 (RABI 17/2000 S. 153). Das Vorhaben war daher an dieser Verordnung, die im Wesentlichen der bisherigen Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" entspricht, zu messen.

Das Vorhaben verstößt gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald.

1) Die Errichtung der Windkraftanlage ist baugenehmigungspflichtig (Art. 62 BayBO). Zwar bedürfte es grundsätzlich einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der genannten Verordnung. Denn sein Standort liegt innerhalb der Schutzgebietsgrenzen (§ 2). Auch kann die Windkraftanlage Wirkungen hervorrufen, die den Charakter des Gebiets verändern und den in § 3 der Verordnung genannten Schutzzwecken zuwiderlaufen. Dazu genügt gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung insbesondere die unstreitig gegebene Geeignetheit der Windkraftanlage, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Die aufgrund der Schutzverordnung grundsätzlich erforderliche behördliche Erlaubnis wird jedoch hier durch die nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erforderliche Baugenehmigung ersetzt (Art 13 a Abs. 2, 1. Halbs. BayNatSchG). Bei der naturschutzrechtlichen Erlaubnis verbliebe es (vorrangig) nur, wenn es sich um eine Anlage für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität mit einem umbauten Raum von weniger als 100 cbm handelte (Art 87 Abs. 1 Nr. 3 BayBO). Unstreitig liegt der umbaute Raum der streitgegenständlichen Anlage jedoch erheblich darüber.

2) Gemäß Art. 13 a Abs. 2 Halbs. 2 BayNatSchG darf die Baugenehmigung u.a. nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind daher die materiellen Anforderungen der Bezirksverordnung zu prüfen.

a) Die Realisierung des Vorhabens ist gem. § 5 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung unzulässig, weil sie den Charakter des Gebietes verändern würde und auch geeignet wäre, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

Ob eine Handlung geeignet ist, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen, ist durch Wertung erfassbar und damit auch gerichtlich überprüfbar Maßgebend ist der Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters. Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein ist jedoch nicht geeignet, ein Landschaftsbild zu beeinträchtigen; sie ist nicht einmal ein Indiz für eine solche Beeinträchtigung (im Einzelnen: BayVGH, 25.3.1996 14 B 94.119, BayVBI 1997, 369, 370 m.w.N.).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags der Beteiligten, der Einnahme des - wegen schlechter Sicht und wegen ungenauer Anzeige des Standorts durch den Kläger nur eingeschränkt verwertbaren - Augenscheins durch den Vorsitzenden sowie der bei den Behörden- und Gerichtsakten befindlichen Erkenntnisquellen (insbesondere Pläne, Lichtbilder) hält die Kammer die Ausführung des Vorhabens für geeignet, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Zwar mag die bis zu 100 m hohe Anlage in nördlicher bis südöstlicher Richtung eine teilweise Abschirmung durch eine Hochwaldkulisse bzw. durch die um die 700 m hohen bewaldeten Vorwaldberge erfahren. Im gesamten nach Südwesten (teilweise) bis Nordwesten relativ ebenen Bereich der vorhandenen Hochfläche (bis etwa *****) besteht jedoch besonders im Nahbereich (bis 0,5 km) und im Mittelbereich (0,5 bis 2,5 km) aufgrund der exponierten Lage (Anhöhe) ein offener Sichtbezug. Hier ist das Landschaftsensemble geprägt vom Wechsel zwischen Wiesen, Äckern und Hochwald. Das deutlich in Erscheinung tretende Vorhaben würde sich auf den bisher landschaftlich weitgehend unbelasteten Bereich erheblich negativ auswirken. Zwar verkennt die Kammer nicht die geringere Wahrnehmungsmöglichkeit aus größeren Entfernungen. Gerade der Bayerische Wald weist jedoch eine Vielzahl von Bereichen auf, in denen die Umgebung von sanft ansteigenden Berg- und Hügelketten von seltener Schönheit und bemerkenswerten Weitsichtmöglichkeiten geprägt ist. Beim hier streitgegenständlichen Standort handelt es sich um einen Bereich, von dem auch aus größeren Entfernungen geblickt werden kann. Vor allem gilt dies für die Sichtschneise aus Richtung Ostsüdost. Diese Sicht würde auch aus weiterer Entfernung durch die bis zu 100 m hohe Anlage belastet werden. Auch umgekehrt ist gerade der nähere Umgriff um den Standort durch diese Sichtschneise besonders attraktiv.

c) Eine besondere Präzisierung erfährt der Schutzzweck der Verordnung in § 3. Danach ist Zweck der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes auch, die Vielzahl, Eigenart und Schönheit des für den Bayerischen Wald typischen Landschaftsbildes zu bewahren (§ 3 Nr. 2). Bewahrung bedeutet aber auch, dass das Gebiet nicht weiter der sich eventuell entwickelnden Zivilisation angepasst oder unterworfen werden soll. Es soll vielmehr möglichst im ursprünglichen Zustand belassen werden. Dieses charakteristische Landschaftsbild hält die Kammer gerade hier in der näheren und mittleren Umgebung für gegeben. Die Landschaft ist zwar hier nicht gerade "bayerwaldtypisch", aber das macht sie nicht weniger schützenswert. Vom Sachgebiet Naturschutz der Regierung von Niederbayern wurde zutreffend auf die Besonderheit hingewiesen, dass es solche Hochflächen, wie sie hier vorliegt, sonst im Vorwald nicht und im Bayerischen Wald erst wieder bei Wegscheid gibt. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Sachgebiets Naturschutz der Regierung nachvollziehbar das besondere Gepräge dieser Landschaft mit ihren offenen Wasserflächen - ein Weiher befindet sich ganz in der Nähe des Standorts der geplanten Anlage - dargestellt. Hier würde sich eine Windkraftanlage als erheblich störender, technischer Fremdkörper erweisen. Als so "filigran", wie der Kläger dies sehen mochte, stellt sich die Anlage mit immerhin 3 m Durchmesser am Boden und 2 m Durchmesser oben nicht dar. Es ist auch nicht so, dass der Rotor etwa außer Betrachtung bleiben dürfte. Gerade er verursacht den sog. Eye-Catcher-Eflekt.

Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass technische Anlagen zur Nutzung der Windkraft auf erhöhten Standorten kulturhistorisch im Bayerischen Wald nicht vorgegeben sind (ebenso BayVGH a.a.O.).

d) Demgegenüber erachtet die Kammer die Vorbelastungen im Nah-, Mittel- und Fernbereich als noch gering. Zwar ist eine gewisse Störung durch die 20 kV-Leitung nicht zu verleugnen. Diese ist jedoch sehr gering. Wie sich bereits aus den Lichtbildern zeigt, wird die Leitung nicht sehr stark wahrgenommen. Sie bleibt - worauf der Naturschutzvertreter in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen hat - in den Dimensionen der nahen Hochwälder. Auch die Genehmigung einer Langlaufloipe zwischen ***** und ***** kann nicht als hier relevante Belastung angesehen werden. Zum einen handelt es sich um keine technische Anlage und zum anderen führt die Loipe soweit ersichtlich in relativ geringer Entfernung von der Streubebauung, so dass auch naturschutzrechtlich (Störung der Tierwelt) keine großen Bedenken bestehen. Dass die *****er Hochfläche in weiten Bereichen mit einer Streusiedlung - besonders auffällig der Ortsteil ***** - bebaut ist, mindert zwar ein wenig ihren ästhetischen Reiz, nicht aber ihre landschaftsgeologische Wertigkeit.

e) Schließlich hat die Kammer auch die Vorbildwirkung des Vorhabens im Falle einer Baugenehmigungserteilung zu berücksichtigen. Würde der Klage stattgegeben, gerieten in der Schutzzone zahlreiche windgünstige Standorte unter Baudruck. Dies hätte zur Folge, dass sich insgesamt der Charakter des Bayerischen Waldes und dessen typisches Landschaftsbild verändern würde (ebenso BayVGH a.a.O., S. 371).

3) Die Behörden haben zu Recht die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten der Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 BayNatSchG verneint.

a) Gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG kann eine Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Diese Tatbestandsmerkmale sind nicht erfüllt. Zwar können Windkraftanlagen zum Schutz des Klimas beitragen und die natürlichen Ressourcen schonen. Mithin sprechen durchaus Gründe des allgemeinen Wohls für sie. Diese überwiegen hier allerdings im konkreten Einzelfalle nicht. Denn in die erforderliche Abwägung (OVG Weimar, 6.6.1997, 1 KO 570.94) ist zum einen einzustellen, dass eben gerade hier am beabsichtigten Standort eine Befreiung einen mit den Schutzzwecken der Bezirksverordnung unvereinbaren Zustand herbeiführen würde (ebenso grundsätzlich BayVGH a.a.O.). Zudem ist auch bei Anerkennung der Notwendigkeit einer Forcierung der Windenergie der hier konkret geplante Standort nicht unmittelbar zur Elektrizitätsversorgung der näheren Umgebung erforderlich. Vielmehr soll der erzeugte Strom in das allgemeine Netz eingespeist werden. Deshalb muss die Anlage nicht vernünftigerweise gerade am beantragten Standort errichtet werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass andere Standorte wegen schlechter Windverhältnisse nicht in Betracht kommen, ist keine andere Beurteilung veranlasst. Denn "überwiegende" Gründe des Allgemeinwohls lägen allenfalls dann vor, wenn die Energieausbeute so außergewöhnlich groß wäre, dass auf sie schlechterdings nicht verzichtet werden könnte.

b) Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG liegen nicht vor. Denn das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen einer Verordnung, die bewusst die Errichtung baulicher Anlagen verhindern will, sobald das für den Bayerischen Wald typische Landschaftsbild beeinträchtigt wird. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verordnung in einem Zeitpunkt (21.11.2000) neu gefasst wurde, in dem bereits die Fortschreibung des Kapitels "Energieversorgung" des Regionalplans aufgegeben worden war (1.4.1998). Das bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass der Bezirk sich der Auswirkungen der Verordnung bewusst sein musste und von einer "unbeabsichtigten" Härte nicht gesprochen werden kann. Hätten Standortbereiche für Windkraftanlagen geöffnet werden sollen, hätte dies im Wege einer Änderung der Verordnung mit entsprechender Reduzierung der Schutzzone erfolgen können. Das ist aber nicht geschehen.

c) Schließlich führt die Durchführung der Schutzgebietsverordnung nicht zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG). Denn die Ablehnung von Windkraftanlagen an Standorten, die aus der Sicht der Schutzgebietsverordnung ungeeignet sind, hat nicht zum Ergebnis, dass wegen des Nichtersatzes fossiler Energieträger durch Windenergie die Natur und Landschaft beeinträchtigt wird. Dafür ist auch die Energieausbeute durch eine Windkraftanlage im Gesamtkonzept der Energiegewinnung so gering, dass seine Nichtgewinnung, d.h. seine Ersetzung durch andere Energiequellen, nicht erkennbar zu einer Natur- oder Landschaftsbeeinträchtigung führt. Zwar verkennt die Kammer nicht die Schwierigkeit, einen Standort innerhalb der Schutzgebietsgrenzen zu finden. Die Verordnung hindert aber nicht den Bau von Windkraftanlagen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes Bayerischer Wald.

d) Hinzu kommt für alle Tatbestandsalternativen, dass Befreiungen jeweils nur ,"im Einzelfall" erteilt werden können. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen eines "atypischen Sachverhaltes" gegeben sein müssen (BayVGH a.a.O. m.w.N.). Durch den Hinweis auf gewichtige Gründe des Umweltschutzes für Windkraftanlagen vermag der Kläger allerdings einen derartigen "atypischen Sachverhalt" nicht zu belegen. Denn dieser Vortrag würde für alle gleichgearteten Bauwünsche Dritter in gleicher Weise gelten (BayVGH a.a.O.). Konkrete, einzelfallbezogene Argumente, warum gerade hier, an einer exponierten Stelle das typische Landschaftsbild des Bayerischen Waldes durch den Bau der Anlage beeinträchtigt werden soll, sind nicht ersichtlich. Mithin ist festzuhalten, dass insoweit grundsätzlich nur eine Änderung der Schutzgebietsverordnung zur Realisierung derartiger Bauwünsche führen könnte.

e) Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG nicht gegeben sind, ist für eine gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 114 VwGO kein Raum.

4) Die Errichtung der vorliegenden Windkraftanlage ist auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Das unstreitig im Außenbereich gelegene Bauvorhaben (Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BayBO) ist dort gemäß § 35. Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert.

a) Allerdings steht ihm der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ("Verunstaltung des Landschaftsbildes") entgegen. Dies folgt hier (allein) schon aus der Tatsache, dass das Vorhaben gegen die Verbote der Schutzgebietsverordnung verstößt (ähnlich BayVGH Urt. v. 25.3.1996, 14 B 94.119, BayVBl 1997, 369/371 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG; dass die Entscheidung vor der Einfügung der Nr. 6 in § 35 Abs. 1 BauGB ergangen ist, ändert an der grundsätzlichen Aussage nichts).

b) Die Kammer lässt offen, ob dem Vorhaben auch sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegenstehen. Gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bleibt für Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB die Geltung der Vorschriften über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung unberührt. Damit gilt die der Rahmenvorschrift des § 8 BNatSchG entsprechende landesrechtliche Eingriffsregelung der Art. 6, 6 a BayNatSchG. Die Kammer überprüft grundsätzlich die Anwendung der Art. 6, 6 a BayNatSchG durch den Beklagten im Rahmen der Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - entgegenstehen (ebenso wohl: VGH Baden-Württemberg, 19.4.2000 8 S 318.99, Nur 2000, 514). Unstreitig handelt es sich bei der Errichtung der streitgegenständlichen Windkraftanlage um einen weder vermeidbaren noch im erforderlichen Maße ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 6 a Abs. 1 BayNatSchG. Gemäß Art. 6 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG ist für diesen Fall ein derartiger Eingriff zu untersagen, wenn bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rang vorgehen. Diese der Rahmenvorschrift des § 8 Abs. 3 BNatSchG entsprechende Regelung führt bei Vorliegen ihrer \Voraussetzungen zu einem zwingenden Hindernis für die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. zuletzt für einen Planfeststellungsbeschluss: BVerwG 27.10.2000 4 A 18.99, BayVBl. 2001, 375).

Art. 6 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG erfordert eine "echte", zweiseitige Interessenabwägung. Die Behörde muss sich mit dem Für und Wider des Bauvorhabens auseinandersetzen. Kennzeichnend für die Abwägung ist eine bilanzierende Betrachtungsweise (BVerwG a.a.O.). Es sind die im Einzelfall betroffenen, oft gegensätzlichen Belange einander gegenüberzustellen und sachgerecht zu gewichten. Sodann ist eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belanges und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen (so grundlegend zur entsprechenden Rahmenregelung des § 8 Abs. 3 BNatSchG , BVerwG v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 , NuR 1991, 124).

c) Eine solche Abwägungsentscheidung der Behörde unterliegt allerdings nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht hat nicht selbst abzuwägen, sondern nachzuprüfen, ob die behördliche Abwägung sich in dem im Einzelfall maßgeblichen rechtlichen Rahmen vollzogen hat (BVerwG 27.9.1990, a.a.O.). Gerichtlich überprüfbar ist daher nur, ob der Beklagte die ihm aufgegebene Abwägung unter Berücksichtigung aller nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehenden Belange vorgenommen hat und ob er bei der Gewichtung und abschießenden Entscheidung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (BVerwG 27.9.1990 a.a.O., dem folgend VGH Baden-Württemberg v. 19.4.2000 - 8 S 318/99- NuR 2000, 514). Engelhard/Brenner/Fischer-Hüftle, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 1999, Art. 6 a Rdnr. 30 folgern daraus, dass der Behörde bei der Entscheidung, ob die Eingriffs- oder die Naturschutzinteressen vorrangig sind, ein Ermessen zuzubilligen sei, dessen Ausübung den allgemeinen Anforderungen unterliege. Dazu gehöre zunächst, dass der Sachverhalt, insbesondere die im Einzelfall betroffenen Belange des Naturschutzes zutreffend ermittelt werden Sodann folge eine Bewertung. Die Entscheidung müsse sich schließlich im Rahmen des Vertretbaren halten, d.h. es dürfe keine offensichtliche Fehlbewertung eines der beiden Interessen vorliegen. Die Kammer hat wegen des dargelegten Verstoßes des Vorhabens gegen die Schutzgebietsverordnung keine Veranlassung, die Anwendung der Eingriffsregelung des Art. 6 a Abs. 2 BayNatSchG durch den Beklagten innerhalb der aufgezeigten Grenzen zu überprüfen. Sie sieht sich aber durch den Vortrag des Klägers zu dem Hinweis veranlasst, dass es hier auf die Ermessenserwägungen der Regierung im Widerspruchsbescheid ankäme, nicht auf die des Landratsamts *****.

d) Offen kann auch bleiben, ob das Vorhaben hinsichtlich der Problemkreise Lärmentwicklung und Schattenwurf schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB)

e) Die Kammer kann schließlich die raumordnungsrechtlichen Fragen offen lassen, zumal sich die Regierung von Niederbayern der in früheren Entscheidungen der Kammer (Urt. v. 31.7.2001, RN 6 K 00.1291 u. Urt. v. 24.7. 2001, RN 6 K 99.1064) geäußerten Auffassung anzuschließen scheint. Danach enthält die genannte Vorschrift eine unmittelbar wirkende "Raumordnungsklausel". Einer Abwägung zwischen dem Gewicht des Vorhabens und dem Gewicht der diesem (möglicherweise) entgegenstehenden oder von ihm (möglicherweise) beeinträchtigten öffentlichen Belange, wie sie bei der Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 der Vorschrift geboten ist, bedarf es nicht (BayVGH 2.12.1993 26 B 89,1573). Der Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung ist für raumbedeutsame Vorhaben vielmehr ein auch durch Abwägung im Einzelfall nicht überwindbares Zulassungshindernis (BayVGH, 25.11 1991 14 B 89.3207, BayVBI 1992, 529). Insbesondere hat die Kammer ausgeführt, dass die Aussage des Landesentwicklungsprogrammes "LEP B I 3.10.3" schon wegen des dort genannten Abwägungsgebotes um kein "Ziel der Raumordnung" im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB ist (vgl.a. BayVGH 25.3.1996, BayVBI 1997, 369), ebenso nicht die Bestimmung "LEP B II 1.7". Eine rechtliche Bewertung der von der Regierung durchgeführten landesplanerischen Beurteilung, die ebenfalls keine Ziele formuliert, kann hier ebenfalls offen bleiben.

5) Bauordnungsrechtlich bedarf es keiner gerichtlichen Beurteilung, nachdem auch die Behörden insoweit (noch) keine ins Einzelne gehende Prüfung vorgenommen haben.

a) Die Kammer merkt aber zweckmäßigerweise an, dass von Windkraftanlagen gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO Abstandsflächen eingehalten werden müssen, da von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch für die vom Rotor bestrichene Fläche (vgl. OVG Münster v. 29.8.1997, NVwZ 1998, 978; OVG Greifswald v. 30.05.2000, NVwZ 2001, 454; Niedersberg, AgrarR 1997, 417/420). Insoweit kann aber von der Aussage des Klägers ausgegangen werden, dass die erforderlichen Abstandsflächen durch entsprechende Vereinbarungen mit dem/den Grundstückseigentümerin rechtlich gesichert werden können.

b) Den bei Sonderbauten unverzichtbaren (Art. 73 Abs. 1 BayBO) Standsicherheitsnachweis einschließlich des Nachweises eines Prüfingenieur hat der Kläger im Verwaltungsverfahren erbracht. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Nachweises ergeben sich für die Kammer bei vorläufiger Prüfung nicht.

6) Zusammenfassend hat der Kläger aus naturschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, so dass seine Klage abzuweisen war.

7) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO

8) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenausspruch beruht auf
§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.

Hinweis: Da der Kläger auch den Bauantrag vor den Behörden vertreten hat, stellt die Änderung des Rubrums in der mündlichen Verhandlung keine (kostenrelevante) Klageänderung dar.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg,

Hausanschrift: Haldplatz 1, 93047 Regensburg, oder
Postanschrift: Postfach 1 10165, 930t4 Regensburg,
schriftlich zu stellen. - - -

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. ...


http://wilfriedheck.tripod.com/vg-regbg.htm 05.03.2002