Rückwirkende Verbindlichkeit des Artikelgesetzes für begonnene Vorhaben

Unscheinbar am Schluß einer Zeitungsmeldung: "Inzwischen gelten bundesweit durch Gesetzesänderungen neue Bestimmungen für den Bau sogenannter Windparks." Diese Bestimmungen z. B. für die UVP gelten sogar rückwirkend für Anträge, die vor dem 14. März 1999 gestellt wurden. "Sollen drei oder mehr Windanlagen errichtet werden, reicht eine einfache Baugenehmigung nicht mehr aus. In solchen Fällen muss auch eine immissionsrechtliche Genehmigung eingeholt werden. Für den Bau von bis zu zwei Anlagen ändert sich vorläufig nichts." NW Lübbecke "Gericht lehnt Antrag ab" (01.11.01)

Windräder vor dem Aus?
«Die Änderung des Rechts zur Genehmigung von Windkraftanlagen, die seit dem 3. August gültig ist, durchkreuzt die Planungen ...
Alle nach diesem Zeitpunkt geplanten Anlagen, die mehr als zwei Windräder umfassen, werden nicht mehr wie bislang vom zuständigen Bauamt genehmigt.
Da es für Hessen [und alle anderen Bundesländer! Anm.: tf-] keine Übergangsregelung gibt, die es erlauben würde, Projekte, die vor dem 3. August genehmigungsfähig waren, nach altem Recht abzuwickeln, steht .... ein komplett neues Genehmigungsverfahren ins Haus....» Wiesbadener Kurier, 04.12.2001

§ 25 Übergangsvorschrift (UVPG)
(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

§ 26 des seit August 2001 in Kraft gesetzten UVPG bestimmt die Überleitungsvorschrift (der Rechtsprechung des EuGH folgend) die Anwendung des Gesetzes auf die im Anhang 1 genannten Vorhaben, für die
1. "der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat"
oder
2. "in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist"

Erläuterung:

1. Mit Inkrafttreten des Artikelgesetzes ist für mehr als 2 Anlagen eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig, was in den Ländern oft mit einer Änderung der sachlich zuständigen Genehmigungsbehörde verbunden ist. Wichtig: Eine Übergangsvorschrift gibt es nicht, einzig § 62 II BImschG kann hier eine Rolle spielen. Wenn mit der Errichtung der Anlagen bereits am 03.08. begonnen wurde und zu diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung vorliegt, gibt es nur eine Anzeigepflicht, die Genehmigung gilt. Wenn nicht (und strittig ist, wann der Beginn der Anlagenerrichtung anzunehmen ist), dann scheitert die Errichtung der Anlagen (n. Meinung d. Verf.) bereits am Nichtvorliegen einer BImSChG-Genehmigung. WICHTIG BEI BAUGENEHMIGUNGEN VOR DEM 03.08.!!

2. Das neue UVP hingegen kennt zwar eine Übergangsvorschrift (§ 25 UVPG), allerdings sollte man da immer darauf abstellen, daß bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes meist die EG-rechtlichen Anforderungen an die Durchführung einer UVP nicht beachtet worden sind.

Denn vor in Krafttreten des Artikelgesetzes war seit dem 14.03.1999 für die Errichtung von WKA die UVP-Richtline unmittelbar anzuwenden).


§ 25 Übergangsvorschrift
(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der lVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 3. August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn
1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weiter gehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder
2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Gemäß § 26 des seit August 2001 in Kraft gesetzten UVPG bestimmt die Überleitungsvorschrift (der Rechtsprechung des EuGH folgend) die Anwendung des Gesetzes auf die im Anhang 1 genannten Vorhaben, für die
1. "der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat"
oder
2. "in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist"
Dies gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage zu § 3 des neuen deutschen UVPG, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABI. EG Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Dieses UVP-Gesetz ist lediglich nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 anwendbar, die vor dem 03. Juli 1988 begonnen worden sind.
Schon bei drei Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung ist laut Anhang 1 eine Prüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG vorzunehmen.
Anlage 2 des UVPG gibt die anzuwenden Kriterien vor, auf diese § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f, Bezug genommen wird.
Die Merkmale eines Vorhabens wie Größe, Nutzung und Gestaltung von Natur und Landschaft, Belästigungen Unfallrisiko usw. sind zu untersuchen..
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist besonders hinsichtlich Nutzungs- und Schutzkriterien, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für landwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen und Verkehr, unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu prüfen und zu beurteilen, ebenso
die Qualitätskriterien von Natur und Landschaft.
Des weiteren ist die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu ermitteln. Diese Ermittlungen sind auch hinsichtlich der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, insbesondere in Hinblick auf "faktische Schutzgebiete" von Bedeutung.