Das Gesetz zur Änderung der UVP-Richtlinie wurde am 2.8.2001 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 40 vom 2.8.2001).
UVPG - Der Gesetzestext (pdf)
UVPG Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"
UVPG Begriffsbestimmungen
UVPG § 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren ...05.12.2001, 5123 bytes
UVPG Aufstellung von Bebauungsplänen
UVPG § 17 Aufstellung von Bebauungsplänen Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren nach den ... 05.12.2001, 3132 bytes
UVPG Übergangsvorschrift
UVPG § 25 Übergangsvorschrift (1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines ...05.12.2001, 6516 bytesGesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz ("Artikelgesetz")
I. Einleitung
Die UVP-Änderungsrichtlinie[1], die IVU-Richtlinie[2] und weitere EG-Richtlinien[3] zum Umweltschutz bedurften der Umsetzung in deutsches Recht.
Die UVP-Richtlinie, fortgeschrieben durch die UVP-Änderungsrichtlinie, erfordert vor Erteilung einer Genehmigung für bestimmte, besonders umweltrelevante öffentliche und private Vorhaben eine medienübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung, mit der die Umweltauswirkungen eines Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden und deren Ergebnisse im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die IVU-Richtlinie schreibt ein integriertes Konzept für die Zulassung von Industrieanlagen und Deponien vor, um durch die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren und der Auflagen in den Bereichen Boden, Wasser und Luft ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Für Deponien enthält die Deponie-Richtlinie spezielle technische Anforderungen, die die allgemeinen Anforderungen der IVU-Richtlinie konkretisieren.
Da die Richtlinien zur UVP und zur IVU aufgrund ihres medienübergreifenden Ansatzes und ihres für Industrieanlagen und Deponien weitgehend gleichen Anwendungsbereiches in einem engen Zusammenhang stehen, war ursprünglich vorgesehen, beide Richtlinien im Rahmen eines Ersten Buches zum Umweltgesetzbuch (UGB I) einheitlich (d.h. insbesondere durch Einführung einer integrierten Vorhabengenehmigung) in deutsches Recht umzusetzen. Die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung zu dem Referentenentwurf für ein UGB I (Stand: 23.04.1999) hatte jedoch ergeben, dass kompetenzrechtliche Probleme entgegen stehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Ablaufs der Umsetzungsfristen der EG-Richtlinien (UVP-Änderungsrichtlinie: 14.3.1999; IVU-Richtlinie: 30.10.1999) hat die Bundesregierung beschlossen, eine Realisierung des UGB I nunmehr erst auf der Grundlage einer erweiterten Gesetzgebungskompetenz des Bundes anzustreben. (siehe hierzu das Themenpapier "Umweltgesetzbuch"). Die EG-Richtlinien sind nun zunächst durch ein sogenanntes Artikelgesetz, mit dem eine Reihe geltender Umwelt- und sonstiger Bundesgesetze geändert werden, in deutsches Recht umgesetzt worden.
Mit dem Artikelgesetz werden außerdem Defizite bei der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie beseitigt. Hierzu werden das Umweltinformationsgesetz und die Umweltinformationsgebührenverordnung geändert. Wesentlicher Anlass dieser Änderungen sind Urteile des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 17.06.1998 (C-321/96) und vom 09.09.1999 (C-217/97).
Ferner wird zur Förderung der privaten Eigeninitiative die Akzeptanz des Umwelt-Audits gesteigert und mit dem Artikelgesetz der gesetzliche Rahmen für Vorschriften zur Umwelt-Audit-Privilegierung geschaffen.
II. Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
Das Bundeskabinett hatte am 25.10.2000 den vom Bundesumweltministerium erarbeiteten Entwurf für ein "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" gebilligt. Der Deutsche Bundestag hat den Regierungsentwurf mit zahlreichen, vor allem redaktionellen Änderungen, die Vorschläge der Ausschüsse des Bundesrates aufgriffen, am 5. April 2001 als Gesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat am 11. Mai 2001 zum Artikelgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Die im Vermittlungsausschuss erzielte Einigung wurde am 22. Juni 2001 vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat angenommen. Das Gesetz wurde am 27. Juli 2001 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 2. August 2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Gegenstand des Gesetzes sind Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Atomgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Baugesetzbuchs, verschiedener Verkehrsgesetze, des Energiewirtschaftsgesetzes sowie des Umweltinformationsgesetzes. Darüber hinaus enthält das Gesetz auch die zur Umsetzung der EG-Richtlinien erforderlichen Änderungen der betroffenen Rechtsverordnungen (Erste, Vierte, Neunte und Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Atomrechtliche Verfahrensverordnung sowie Umweltinformationsgebührenverordnung).
Im Hinblick auf den oben angeführten Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsfristen musste das Gesetzesvorhaben so schnell wie möglich voran gebracht werden.
III. Änderungen aufgrund der UVP-Änderungsrichtlinie
Zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie sind insbesondere die folgenden Änderungen erfolgt:
1. UVP-Gesetz
Der Schwerpunkt der Umsetzung betrifft Änderungen des UVP-Gesetzes, vor allem in folgenden Punkten:
- Der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung wird erheblich ausgeweitet, insbesondere im Hinblick auf eine vollständige Umsetzung von Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie. In diesem Zusammenhang wird eine Vorprüfung des Einzelfalls (sog. Screening, § 3c) zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben nach Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien entsprechend Anhang III dieser Richtlinie eingeführt, wobei zwischen einer allgemeinen, sämtliche Kriterien umfassenden Vorprüfung und einer besonderen standortbezogenen Vorprüfung unterschieden wird.
Diesen Neuregelungen trägt auch die neue Anlage 1 Rechnung, die nunmehr in einer Spalte 1 die zwingend UVP-pflichtigen Vorhaben und in einer Spalte 2 die Vorhaben auflistet, die nach Maßgabe einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls UVP-pflichtig sind.
Im Gegensatz zur bislang unzureichenden Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG ist nunmehr vorgesehen, dass jede Projektart (= Buchstabe) des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie aufgegriffen wird und nicht nur eine Auswahl aus den Projektklassen (= Nummern) getroffen wird. Allerdings erfolgt die Bestimmung der UVP-pflichtigen Projekte im UVP-Gesetz insoweit nicht abschließend, wie diese im Hinblick auf wasserwirtschaftliche und forstliche Vorhaben teilweise nach Maßgabe des Landesrechts zu erfolgen hat. Die Abgrenzung ergibt sich aus den Spalten 1 und 2 der neuen Anlage 1.
Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs wird sowohl den Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie als auch Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 22.10.1998 (Rechtssache C-301/95) und 21.09.1999 (Rechtssache C-392/96) betreffend die UVP-Richtlinie 85/337/EWG Rechnung getragen, welche unter anderem die Umsetzung von Projekten nach Anhang II dieser Richtlinie und die Festsetzung von Schwellenwerten für die UVP-Pflichtigkeit betreffen.
- Die Unterrichtung des Vorhabenträgers (sog. Scoping, § 5) wird auf die behördliche Verpflichtung fokussiert, Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen zu klären.
- Der Inhalt der vom Vorhabenträger im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden Unterlagen (§ 6 Abs. 3 und 4) wird entsprechend der UVP-Änderungsrichtlinie neu geordnet, wobei für bestimmte Unterlagen, soweit sie nach der Art des Vorhabens erforderlich sind, von der Zumutbarkeit der Beibringung im Sinne der Richtlinie ausgegangen wird.
- Die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (§ 8) wird ausgeweitet, auch auf Nicht-EU-Mitgliedstaaten entsprechend dem ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang vom 25. Februar 1991.
- Es wird eine grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 9a) eingeführt, auch gegenüber Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Dabei wird im Sinne des o.g. ECE-Übereinkommens und entsprechend bereits bestehender bilateraler Regierungsvereinbarungen auch eine Übersetzung bestimmter Unterlagen geregelt.
- Die Behörde wird verpflichtet, in die Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichenfalls eine Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen (§ 11).
- Für bestimmte Leitungsanlagen wird ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt (§§ 20 ff.), soweit für derartige Anlagen nach den Neuregelungen des UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung der UVP besteht. Dieses Planfeststellungsverfahren dient als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Leitungsanlagen, für die nach derzeitigem Recht ganz überwiegend kein geeignetes Trägerverfahren existiert.
2. Sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen
Die Änderungen des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung, der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des Baugesetzbuchs beinhalten UVP-bezogene Sonderregelungen für das atomrechtliche und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sowie für das Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen.
Die Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt sicher, dass für die nach den Neuregelungen des UVP-Gesetzes UVP-pflichtigen Industrieanlagen ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Verfügung steht. Ferner werden die Regelungen über die Privilegierung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen den Richtlinienerfordernissen angepasst. Im Energiewirtschaftsgesetz wird für UVP-pflichtige Energieleitungen ein Planfeststellungsverfahren als Trägerverfahren eingerichtet.
Im Wasserhaushaltsgesetz erfolgen Anpassungen der Vorschriften über die dort geregelten UVP-pflichtigen Vorhaben (Abwasserbehandlungsanlagen nach § 18c WHG, Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach den §§ 19a ff. WHG sowie Gewässerausbau nach § 31 WHG) an die geänderten Vorschriften im UVP-Gesetz. Die Länder müssen daneben Vorschriften des Landeswasserrechts an die Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie anpassen, soweit Vorhaben betroffen sind, deren UVP-Pflichtigkeit bundesrechtlich überhaupt nicht (z.B. Ausbau von Küstengewässern) oder wegen der Rahmenkompetenz nur teilweise geregelt werden kann.
Im Bundesnaturschutzgesetz wird die Bezugnahme auf das UVP-Gesetz dessen Änderungen angepasst.
Die Änderungen der Verkehrsgesetze (Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Personenbeförderungsgesetz, Bundeswasserstraßengesetz, Luftverkehrsgesetz, Magnetschwebebahnplanungsgesetz sowie Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr) stellen die erforderliche Verzahnung mit dem UVP-Gesetz sicher, so dass UVP-pflichtige Verkehrsprojekte nur im Einklang mit der UVP-Änderungsrichtlinie zugelassen werden können.
IV. Änderungen im Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallrecht, insbesondere aufgrund der IVU-Richtlinie
Die Umsetzung der IVU-Richtlinie hat auf bundesgesetzlicher Ebene Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zur Folge.
Darüber hinaus werden zur Umsetzung der IVU-Richtlinie und der UVP-Änderungsrichtlinie Änderungen der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen; Anpassung des Katalogs der genehmigungspflichtigen Anlagen insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung) und der 9. BImSchV (Genehmigungsverfahrensverordnung; vor allem Anpassung der Antragsunterlagen sowie der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung) vorgenommen.
Die Umsetzung der IVU-Richtlinie im geltenden, medial strukturierten Fachrecht geht von dem Fortbestehen paralleler Zulassungsverfahren aus. Dabei werden die Anforderungen der Richtlinie in die jeweiligen Vorschriften des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts integriert, die für genehmigungsbedürftige Anlagen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anwendbar sind.
Der integrative Ansatz der IVU-Richtlinie wird materiell durch einheitliche integrative Vorgaben für die Festlegung von Grenzwerten im untergesetzlichen Regelwerk und für die Bestimmung des Standes der Technik umgesetzt. Ergänzend werden im Bundes-Immissionsschutzgesetz die Zweckbestimmung und im Wasserhaushaltsgesetz die Grundsatzbestimmung des § 1a als Auslegungsdirektiven integrativ ausgestaltet.
In den einzelnen Gesetzen sind im Wesentlichen folgende Änderungen erfolgt:
1. Bundes-Immissionsschutzgesetz
Die Grundpflichten werden an die Anforderungen der IVU-Richtlinie (Art. 3) angepasst:
- Vorsorge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist erstens nicht mehr nur gegen "schädliche Umwelteinwirkungen", sondern nach dem Gesetzentwurf auch gegen "sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen" zu treffen; zweitens wird der Begriff des "Standes der Technik" (§ 3 Abs. 6 BImSchG), der im Rahmen der Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und wortgleich auch im WHG und im KrW-/AbfG zur Anwendung kommt, an die Anforderungen der IVU-Richtlinie angepasst.
- Die (anlagenbezogene) Abfallvermeidungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG wird neu gefasst. Verankert wird zunächst ein klarer Vorrang der Vermeidung. Um unterschiedliche Auflagen durch Immissionsschutz- und Abfallbehörden zu vermeiden, ist die Verwertung künftig in vollem Umfang nach den Vorschriften des KrW-/AbfG durchzuführen. Als Folgeänderung wird in § 9 KrW-/AbfG der mit der AbfallrahmenRL und der IVU-RL nicht zu vereinbarende Verordnungsvorbehalt für stoffbezogene Anforderungen an die anlageninterne Verwertung gestrichen.
- § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dehnt die bisherige Grundpflicht der Wärmenutzung in Industrieanlagen auf eine "sparsame und effiziente Verwendung von Energie" aus. In § 4d der Genehmigungsverfahrensverordnung (9. BImSchV) werden der materiellen Grundpflicht entsprechende Anforderungen an die Antragsunterlagen aufgenommen.
- Nach dem neu gefassten § 5 Abs. 3 BImSchG hat der Betreiber im Rahmen der Stillegungsgrundpflicht die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes zu gewährleisten.
In § 10 Abs. 5 BImSchG wird eine Koordination der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere für den Fall sichergestellt, dass neben der Anlagengenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine wasserrechtliche Benutzungserlaubnis erforderlich ist. Zudem werden in der Genehmigungsverfahrensverordnung (9. BImSchV) insbesondere die Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf Antragsunterlagen und Genehmigungsentscheidung und die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des nach der IVU-Richtlinie erforderlichen Umfanges ausgeweitet.
(Umsetzung von Artikel 7, 15 und 17 der IVU-Richtlinie)Die in § 52 BImSchG geregelte Überwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen wird ergänzt. Danach müssen Genehmigungen regelmäßig überprüft und unter bestimmten Voraussetzungen auf den neuesten Stand gebracht werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass die Emissionserklärung Dritten auf Antrag bekannt gegeben werden muss (§ 27 BImSchG) und die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei den Behörden vorliegen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind (§ 31 BImSchG).
(Umsetzung von Artikel 13 sowie Artikel 15 Abs. 2 und 3 der IVU-Richtlinie)2. Wasserhaushaltsgesetz
Die IVU-Richtlinie bedurfte zunächst der Umsetzung im WHG als Rahmengesetz. Hier sind neben den bereits erwähnten Änderungen, die die Übernahme des integrativen Ansatzes sicher stellen, Vorgaben für die Landeswassergesetze erfolgt. Der größte Teil der Umsetzung wird über die Landeswassergesetze erfolgen müssen (insbesondere Ergänzung der Voraussetzungen für die wasserrechtliche Erlaubnis und der verfahrensrechtlichen Anforderungen). Ein Arbeitskreis der Länder in der LAWA-AG Recht bereitet hierzu unter Beteiligung des BMU einen Musterentwurf vor.
3. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Die Zulassung der IVU-pflichtigen Deponien wird weiterhin im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelt, das materiellrechtlich mit seinen Zulassungsvoraussetzungen und verfahrensrechtlich mit der Planfeststellung bereits einen medienübergreifenden Ansatz enthält. Die Formulierung der Zulassungsvoraussetzungen sowie einzelne Verfahrensvorschriften werden den Vorgaben des EG-Rechts angepasst. Zur Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, welche im Hinblick auf die technischen Merkmale von Deponien die allgemeinen Anforderungen der IVU-Richtlinie konkretisiert, werden ferner die erforderlichen Ermächtigungen für eine neue Deponieverordnung aufgenommen, mit der dann abschließend die Vorgaben der Deponierichtlinie umgesetzt werden sollen.
V. Änderungen aufgrund der Umweltinformationsrichtlinie
Mit den Änderungen des Umweltinformationsgesetzes und der Umweltinformationsgebührenverordnung werden mehrere Ziele verfolgt. In erster Linie geht es darum, die vom Europäischen Gerichtshof festgestellten Verstöße gegen die Umweltinformationsrichtlinie auszuräumen. Weiteres wesentliches Anliegen ist eine Verbesserung der Regelungsklarheit. Die bisherigen Erfahrungen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes zeigen, dass es einigen Vorschriften des Gesetzes an Klarheit mangelte. Verbesserungsfähig erschien unter diesem Aspekt auch die Umweltinformationsgebührenverordnung, deren weit gefasste und wenig differenzierte Gebührentatbestände dem Bürger eine Abschätzung des mit der Informationsgewährung verbundenen Kostenaufwandes nur eingeschränkt gestattete. Insgesamt werden mit den Neuregelungen der Zugang zu Umweltinformationen erleichtert und eine weitere Verbesserung des Umweltschutzes erreicht.
Vor diesem Hintergrund sind im Umweltinformationsgesetz im Wesentlichen folgende Änderungen erfolgt:
- Es wird klargestellt, dass die Art des Informationszugangs in erster Linie vom Antragsteller zu bestimmen ist (Einschränkung des Ermessens der Behörde; § 4 Abs. 1 Satz 3).
- Es wird klargestellt, dass bei Vorliegen eines Ausschluss- oder Beschränkungsgrundes die davon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln sind, soweit eine Aussonderung möglich ist (§ 4 Abs. 2).
- Es wird klargestellt, dass innerhalb einer Frist von 2 Monaten der Informationsanspruch entweder zu erfüllen oder abzulehnen ist (§ 5 Abs. 2 S.1).
- Der Ausschlussgrund im Hinblick auf Informationen aus einem Vorverfahren wird auf Disziplinarverfahren und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren begrenzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2).
- Die Erhebung von Kosten wird auf solche Fällen begrenzt, in denen dem Antragsteller tatsächlich Informationen übermittelt werden (§ 10 Abs. 1).
Zur Erreichung der o.g. Ziele werden bei der Umweltinformationsgebührenverordnung im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:
- Die Höhe der Gebühren wird an eine Höchstgrenze gebunden und die Gebührenrahmen werden deutlich abgesenkt (§ 1 Abs. 2 i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
- Ferner wird eine stärkere Differenzierung bei den Gebührentatbeständen eingeführt (§ 1 Abs. 2 i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
VI. Umwelt-Audit-Privilegierung
Der Gesetzentwurf enthält für die Bereiche Immissionsschutz- und Abfallrecht Verordnungsermächtigungen, die darauf abzielen, Unternehmen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung beteiligen, bundeseinheitlich bestimmte genehmigungsverfahrensrechtliche und überwachungsrechtliche Erleichterungen zu gewähren. Mit der auf der Grundlage dieser Ermächtigungen zu erlassenden Verordnung sollen Unternehmen, die sich verpflichten, die strengen Anforderungen der Eigenüberwachung nach der EG-Verordnung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) einzuhalten, in den Genuss entsprechender Vorteile kommen. Im Wasserhaushaltsgesetz ist aus kompetenzrechtlichen Gründen ein entsprechender Regelungsauftrag an die Länder vorgesehen.
Mit dem Umwelt-Audit ist ein wirksames Rechtsinstitut zum Schutz der Umwelt durch eigenverantwortliche Maßnahmen von Bürgern, Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts geschaffen worden. Im Rahmen des Umwelt-Audits findet eine der staatlichen Überwachung funktional teilweise gleichwertige Eigenüberwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften durch Private statt. Solange und soweit diese Eigenüberwachung stattfindet, kann die staatliche Überwachung der Einhaltung von Umweltverwaltungsrecht gelockert werden. Auf Grund der nach den Verordnungsermächtigungen möglichen Überwachungserleichterungen sind beispielsweise Kostenersparnisse bei der Vornahme von Messungen oder eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei der Vorlage von Berichten zu erwarten.
Der Entwurf einer Verordnung über umweltrechtliche Überwachungserleichterungen für auditierte Betriebsstandorte (Umweltaudit-PrivilegierungsV), die nicht Gegenstand des Artikelgesetzes ist, befindet sich zur Zeit in der Abstimmung.
[1] Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73, S. 5
[2] Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG Nr. L 257, S. 26
[3] im einzelnen:
- Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182, S. 1,
- Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. EG Nr. L 194, S. 194, maßgeblich geändert durch die
Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, ABl. EG Nr. L 78, S. 32, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EWG der Kommission vom 24. Mai 1996, ABl. EG Nr. L 135, S. 32,
- Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. EG Nr. L 377, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994, ABl. EG Nr. L 168, S. 28,
- Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. EG Nr. L 158, S. 56,
- Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 175, S. 40.
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Folgende Drucksachen von Bundestag und Bundesrat finden Sie auf dem Dip-Server des deutschen Bundestags:
BT-Drs 14/4599 ursprüngli. Gesetzentwurf mit amtlicher Begründung BR-Drs. 674/1/00 Empfehlungen der BR-Ausschüsse im ersten Beratungsdurchgang BR-Drs. 674/00 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates BT-Drs. 14/5204 Gegenäußerung der Bundesregierung zu Stellungnahme BR BT-Drs. 14/5750 Empfehlungen des BT-UmwA mit Begründung BR-Drs. 286/01 Gestzesbeschluss des Bundestag vom 5. April 2001 BR-Drs. 286/01 (Beschluss) Vermittlungsausschuss-Anrufung BR-Drs. 498/01 angenommenes Ergebnis Vermittlungsverfahren
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