Az.: 9 K 261/01
VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache Firma ABB
- Klägerin - prozessbevollmächtigt:
gegen Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Landratsamt Waldshut
- Beklagter -wegen Bauvorbescheid
hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Hüttebräucker, der Richterin am Verwaltungsgericht Doetsch, der Richterin Osteneck sowie der ehrenamtlichen Richterin Schwarzelühr-Sutter und des ehrenamtlichen Richters Link auf die mündliche Verhandlung am 8. November 2001
für R e c h t erkannt:Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von fünf Windkraftanlagen in Görwihl, Gemarkung Oberwihl, und Rickenbach, Gemarkung Hottingen.
Die Klägerin stellte am 17. Dezember 1999 beim Landratsamt Waldshut - Baurechtsamt - einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von fünf Windkraftanlagen des Anlagentyps DeWind 62 (Nabenhöhe 91,5 m, Rotordurchmesser 62 m, Leistung 1.000 kW bzw. 1.250 kW, elektrische Gesamtleistung ca. 5,0 bis 6,25 MW). Ursprünglich vorgesehener Standort war die Gemarkung Oberwihl in Görwihl, Flst.Nr. 953, 915, 959, 834 und 745. Mit Fax der Klägerin vom 25. Januar 2000 teilte diese dem Landratsamt mit, auf Wunsch der Gemeinde Rickenbach solle der Standort des gesamten Windparks nach Westen verschoben werden; laut beigefügtem Plan sollen die fünf Windkraftanlagen nun in Görwihl, Gemarkung Oberwihl, Flst.Nr. 915, 953, 812, 745, sowie in Rickenbach, Gemarkung Hottingen, Flst.Nr. 505, errichtet werden. Diese Standorte sind auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das vorgesehene Gelände (ca. 30 ha) liegt auf der Hochfläche Hoheneck auf ca. 820 m über NN etwa in der Mitte zwischen den Orten Hottingen und Oberwihl; geplant ist die Ableitung der erzeugten elektrischen Energie über ein 20 kV-Kabel bis zu einer in ca. 250 m nördlich der Anlagen vorbeilaufenden 20 kV-Doppelfreileitung in das Netz der KWR.
Die Anhörung der beteiligten Träger öffentlicher Belange zu dem Bauvorhaben, zu dem die Gemeinden Görwihl und Rickenbach ihr Einvernehmen erteilt hatten, ergab im wesentlichen Folgendes: Nach Ansicht des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Freiburg ist eine Immissionsprognose erforderlich, da die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen sei (Stellungnahme v. 22.12.1999). Das Straßenbauamt Bad Säckingen stimmte der Bauanfrage zu (Stellungnahme v. 29.12.1999). Das Regierungspräsidium Freiburg regte an, die Konfliktlage im Wege der Bauleitplanung mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung zu bewältigen (Stellungnahme v. 21.1.2000). Das Straßenverkehrsamt Waldshut erhob aus Verkehrssicherheitsgründen keine grundsätzlichen Bedenken (Stellungnahme v. 21.1.2000). Das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Waldshut stellte fest, zwei der Anlagen befänden sich innerhalb der Zone II des (geplanten) Wasserschutzgebietes, wo die Errichtung baulicher Anlagen verboten sei, stimmte der Bauvoranfrage bezüglich drei Windkraftanlagen, die außerhalb der Zone II des Wasserschutzgebiets lägen, (zunächst) zu, und wies darauf hin, dass für eine endgültige Entscheidung nähere Angaben zu Art und Menge der verwendeten wassergefährdenden Stoffe notwendig seien (Stellungnahmen v. 7.2.2000, 17.2.2000). Ergänzend teilte das Amt mit Schreiben vom 20. Juni 2000 mit, der vorgesehene Standort werde sehr gerne von Spaziergängern besucht und diene besonders am Wochenende der Naherholung; einzige Vorbelastung seien eine landwirtschaftlich genutzte Feldscheune sowie Stromleitungen, die jedoch nur unwesentlich in Erscheinung träten, so dass sich dem Betrachter ein bemerkenswertes Panorama biete; aus Gesichtspunkten des Natur- und Landschaftsbildes würden erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Errichtung der beantragten Windkraftanlagen angemeldet, in der Abwägung zwischen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und umweltfreundlicher Energiegewinnung habe letzterer zurückzutreten. Das Regierungspräsidium Freiburg - Luftfahrtbehörde - stimmte der Errichtung der Anlagen zu (Stellungnahme v. 24.2.2000). Die angrenzende Gemeinde Murg erhob schwerste Bedenken gegen den geplanten Windpark unter Hinweis auf das geplante Wasserschutzgebiet (Stellungnahmen v. 4.2.2000, 27.3.2000). Die Gemeinde Rickenbach stimmte - soweit sie als angrenzende Gemeinde betroffen ist - der Errichtung eines Windparks mit verschiedenen Auflagen und Anregungen zu (Stellungnahme v. 31.1.2000). Der Regionalverband Hochrhein-Bodensee äußerte keine Bedenken (Stellungnahme v. 24.1.2000).
Mit Bescheid vom 4. August 2000 lehnte das Landratsamt Waldshut die Bauvoranfrage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange des Grundwasserschutzes und der Wasserversorgung entgegenstünden. Die Windkraftanlagen befänden sich innerhalb des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgung der Gemeinde Murg. Die beiden südlichen Anlagen 2 und 4 kämen in Zone II des Wasserschutzgebiets zu liegen, wo nach § 7 Nr. 3 der Wasserschutzverordnung die Errichtung baulicher Anlagen untersagt sei. Das Gebiet der Zone II befinde sich im direkten Zustrombereich der Trinkwasserquellen; bei Errichtung, Nutzung, Wartung und Entsorgung baulicher Anlagen sei eine Grundwassergefährdung nicht auszuschließen. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Was die übrigen Anlagen angehe, so blieben gemäß § 8 a Abs. 2 S. 2 BNatSchG für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB die Vorschriften über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung unberührt. Aufgrund der Gesamthöhe der Anlagen von 122,5 m liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG vor. Der vorgesehene Standort liege in exponierter Lage auf einem Höhenrücken des Hotzenwaldes und sei weithin einsehbar. Er sei im größeren Umkreis unbewaldet und habe den Charakter einer offenen und vielfältigen, bäuerlich geprägten Kulturlandschaft. Die einzige nennenswerte Vorbelastung sei eine landwirtschaftlich genutzte Feldscheune im unmittelbaren Einzugsbereich. Die in weiterer Entfernung in einer Senke gelegene Stromleitung verlaufe teilweise durch den Wald und trete praktisch nicht in Erscheinung, vielmehr biete sich dem Betrachter ein bemerkenswertes Landschaftspanorama in südlicher und südwestlicher Richtung bis weit zu den Schweizer Alpen. Das Landschaftsbild erfülle in hohem Maße die Anforderungen für die Erholungsnutzung, während der Windpark sich als völlig neue und anders geartete technische Dominante und als Fremdkörper abheben und eine erhebliche Fernwirkung haben werde. Der damit vorliegende Eingriff sei in seinen beeinträchtigenden Auswirkungen weder vermeidbar noch ausgleichbar. Das Vorhaben sei danach nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NatSchG zulässig. Danach habe die Untere Naturschutzbehörde eine naturschutzrechtliche Abwägung vorzunehmen. Zu gewichten sei, dass Windkraftanlagen eine weitgehend emissionsfreie Erzeugung von Strom ermöglichten und damit zum Klimaschutz beitrügen. Auch träten im Gegensatz zu anderen Arten der Energiegewinnung keine Belastungen durch Abwärme oder Abfälle auf. Bei den geplanten Anlagen würden laut Klägerin 10.000 t CO2 jährlich im Vergleich zur Produktion derselben Strommenge in Kohlekraftwerken eingespart. Der Gesetzgeber habe durch die Privilegierung von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB die ökologische Bedeutung der Windkraftnutzung unterstrichen. Gleichwohl überwögen vorliegend die Belange von Natur- und Landschaftspflege, da das Landschaftsbild durch die Errichtung der Windkraftanlagen optisch erheblich beeinträchtigt würde. Da für die Bauvoranfrage der Zeitpunkt der Entscheidung der für die Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt sei, müsse die zwischenzeitlich in Kraft getretene Wasserschutzverordnung berücksichtigt werden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden in der betreffenden Region im Rahmen einer gemeinsamen Flächennutzungsplanung derzeit die Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen prüften.
Die Klägerin legte hiergegen am 1. September 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe die in § 54 Abs. 4 Nr. 2 LBO gesetzte Frist von zwei Monaten zur Entscheidung über den Bauvorantrag weit überschritten; selbst wenn die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechts- und Sachlage maßgeblich sei, so hätte die Entscheidung spätestens im Mai 2000 fallen müssen, und zu diesem Zeitpunkt sei die Wasserschutzverordnung noch nicht in Kraft gewesen. Es sei treuwidrig, eine Entscheidung zu verzögern, um eine Änderung der Rechtslage herbeiführen zu können, weshalb sie nicht schlechter gestellt werden dürfe als bei fristgerechter Entscheidung. Windkraftanlagen im Außenbereich seien privilegiert zulässig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die Erschließung der Anlage sei gesichert, und es seien nur kurze Teilwege neu zu errichten. Die Angabe, es handele sich um ein nicht vorbelastetes Gebiet, sei unrichtig. Die Umgebung nördlich und westlich des Standorts sei bewaldet und steige in nordwestlicher Richtung an, so dass es sich nicht um eine aus der Umgebung herausragende Fläche handele. Vom Rheingraben aus sei der Standort nicht sichtbar. Das Gebiet sei im Nahbereich durch eine Einfachfreileitung in ca. 200 m, eine Doppelfreileitung in ca. 250 m Abstand und eine Scheune mit Schafstall in unmittelbarer Nähe vorbelastet. Bei klarer Wetterlage seien der Sender in Rickenbach-Bergalingen, zahlreiche Hochspannungsmaste in süd- bis südwestlicher Richtung, der Kühlturm eines Schweizer Kernkraftwerkes und mehrere Hochspannungsfreileitungen deutlich erkennbar. Wenn die Wetterlage einen Alpenblick zulasse, sei auch ein Mastenwald in südlicher Richtung sowie nordöstlich neben dem Kühlturm sichtbar. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes sei ebenso zu verneinen wie ein besonders grober Eingriff in dieses Landschaftsbild. Allein die Tatsache, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung träten, genüge dafür nicht, denn dies sei ein Umstand, der allen Windenergieanlagen eigen und dem Gesetzgeber bei Einführung des Privilegierungstatbestands bekannt gewesen sei. Was das Wasserschutzgebiet betreffe, sei Zone II zwischenzeitlich deutlich verkleinert worden, und die Anlagen befänden sich sämtlich in Zone III. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Windenergieanlagen sei aufgrund der technischen Vorkehrungen praktisch nicht gegeben. Die Anlagen hätten einen hohen Umweltnutzen. Jede der geplanten Windkraftanlagen werde bei einer Nennleistung von 1 MW mehr als 2.000.000 kWh Strom im Jahr ins Netz speisen. Es bestehe ein besonders hohes öffentliches Interesse daran, auf diese Weise kurzfristig Einsparungen des klimaschädlichen Gases CO2 zu erreichen. Ferner werde durch das geplante Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet; bloß nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes könnten ein privilegiertes Vorhaben nicht unzulässig machen.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 1. Februar 2001 zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, nach der Schutzgebietskarte zur Wasserschutzverordnung lägen die beiden südlichen Windkraftanlagen im Bereich der Schutzzone II. Da es auf die derzeitige Rechtslage ankomme, sei es unerheblich, dass die Wasserschutzverordnung bei Antragstellung noch nicht in Kraft getreten gewesen sei. Den drei nördlichen Anlagen stünden Belange der Landschaftspflege entgegen. Das gegebene erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung der Windkraft bedeute nicht, dass alle anderen öffentlichen Belange von vornherein zweitrangig seien. Es sei stets im Einzelfall eine Gewichtung der betroffenen Belange vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn keiner der in der VwV-Windenergie ausdrücklich genannten Versagungsgründe vorliege. Ergänzend wurde weiter ausgeführt, dass das als Standort vorgesehene Gebiet gerne von Spaziergängern aufgesucht werde. Das Gebiet sei außerdem Bestandteil des Naturparks Südschwarzwald, dessen Zweck es u.a. sei, dieses Gebiet als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln, zu pflegen und zu fördern. Angesichts dieser Umstände sei es gerechtfertigt, dem Gebiet eine deutlich höhere Schutzwürdigkeit im Vergleich zu anderen Gebieten im Schwarzwald zuzumessen. Aufgrund der Höhe der Körper und massiven nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Nah- und Mittelbereich gehe der besondere landwirtschaftliche Reiz des Geländes verloren. Schließlich sei es sachgerecht, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass nach dem nunmehrigen Planungsstand davon auszugehen sei, dass im Bereich Hoheneck mit Sicherheit keine Flächen für Windkraftanlagen ausgewiesen würden.
Die Klägerin hat am 19. Februar 2001 Klage erhoben. Ergänzend wird vorgetragen, die Grenze zwischen Zone II und Zone III des Wasserschutzgebietes verlaufe eindeutig südlich sämtlicher Anlagen. Wenn das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis komme, vorliegend sei dem Landschaftsschutz Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der Windkraft einzuräumen, liege darin ein schwerwiegender Abwägungsfehler im Hinblick auf die Tatsache, dass der absolut schadstofffreien Windenergie beim Abwägungsvorgang absolute Priorität einzuräumen sei. Die schlanken Windkraftanlagen wirkten nicht aufdringlich und genügten auch ästhetischen Anforderungen voll und ganz. Die Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 BauGB könne nur bei Vorliegen zumindest einer Positivausweisung aufgehoben werden. Im Juli 2000 sei ein Vorverfahren begonnen worden, dass in eine Änderung des Flächennutzungsplans münden solle, bislang aber noch nicht abgeschlossen worden sei. Bei diesem Verfahrensstand sei es rechtsmissbräuchlich, wenn das Landratsamt Waldshut hieraus Ablehnungsgründe herleite.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 4. August 2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 1. Februar 2001 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von 5 Windkraftanlagen auf den Grundstücken Flst.Nr. 915, 953, 812 sowie 745 in Görwihl, Gemarkung Oberwihl, sowie auf dem Grundstück Flst.Nr. 505 in Rickenbach, Gemarkung Hottingen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Schutzzone II erstrecke sich weiter nördlich als in der Klagebegründung angenommen und umfasse die beiden südlich gelegenen Standorte. Ferner sei der Standort nicht vorbelastet; die von der Klägerin angeführten Hochspannungsmasten befänden sich wie auch der Kühlturm des Schweizer Kernkraftwerks Leibstadt in weiter Entfernung und stünden in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Standort.
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Landratsamts Waldshut (2 Hefte) sowie des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft) vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 4. August 2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 1. Februar 2001 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von fünf Windkraftanlagen (§ 113 Abs. 5 S. 2, Abs. 1 VwGO).
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das im Außenbereich geplante Vorhaben der Klägerin nach § 35 BauGB (i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.8.1997, BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137). Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (bis 31.12.1997: Nr. 7) ist ein Vorhaben, das, wie das vorliegende, der Nutzung der Windenergie dient, privilegiert zulässig. Das Bauvorhaben der Klägerin kann gleichwohl nicht zugelassen werden, weil ihm Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegenstehen; die Unzulässigkeit der Errichtung der Anlagen 2 und 4 (Flst.Nr. 915 bzw. 812) ergibt sich darüber hinaus aus § 7 Nr. 3 der Verordnung des Landratsamts Waldshut zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Murg (v.1.6.2000).
§ 8 a Abs. 2 S. 2 BNatSchG regelt, dass für Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt bleibt. Damit ist vorliegend die - der Rahmenvorschrift des § 8 BNatSchG entsprechende - landesrechtliche Eingriffsregelung der §§ 10, 11 NatSchG anwendbar (dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 7.10.1998 - 1 K 1302/97 -). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen vor, die geeignet sind, das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn die äußere Erscheinungsform der Landschaft nachhaltig verändert wird, das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998; Urt. v. 24.6.1983, VBlBW 1984, S. 209). Die fünf auf der Hochfläche
Hoheneck auf ca. 820 m über NN geplanten, je nach Rotorenstellung bis zu 120 m hohen Windkraftanlagen werden aufgrund ihrer exponierten Stellung von weither einsehbar sein, einen markanten Blickfang darstellen und sich in diesem Sinne erheblich störend auf die Erscheinungsform der von Bebauung weitgehend freigehaltenen Hochfläche und ihrer Umgebung, der ein nicht zu vernachlässigender Erholungswert zukommt, auswirken. Aus der Natur des Bauvorhabens - der Aufstellung eines Windparks an einem exponierten, von Bebauung weitgehend freigehaltenen Standort - ergibt sich ferner, dass der Eingriff in das Landschaftsbild bei Realisierung des Windparks am geplanten Standort weder vermeidbar noch ausgleichbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG (dazu vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395) ist.§ 11 Abs. 3 S. 1 NatSchG sieht jedoch vor, dass ein derartiger erheblicher, unvermeidbarer und nicht ausgleichbarer Eingriff gleichwohl zugelassen werden kann, wenn überwiegende öffentliche Belange, insbesondere Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung, dies erfordern. Die im Rahmen des § 11 Abs. 3 NatSchG von der Baurechtsbehörde im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde (vgl. § 12 Abs. 1 NatSchG) zu treffende Entscheidung ist eine spezifisch naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung, bei der die im Einzelfall betroffenen Belange einander gegenüberzustellen, sachgerecht zu gewichten und eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belanges und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen sind; diese echte Abwägung ist - im Gegensatz zu der im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB erfolgenden, nachvollziehenden Abwägung - nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich (BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, DÖV 1991, S. 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998). Erweist sich eine solche Abwägung als fehlerfrei, erlangt sie auch für die Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 1, 3 BauGB Verbindlichkeit mit der Konsequenz, dass das geplante Vorhaben, obgleich - wie Windkraftanlagen - im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässig, im konkreten Fall gleichwohl unzulässig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998).
Die ablehnende Entscheidung des Landratsamts Waldshut, die das Gericht nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen darf, hält der auf Ermessensfehler beschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. § 114 VwGO) stand. Das Landratsamt Waldshut hat in seine ablehnende Abwägungsentscheidung vom 4. August 2000 das praktisch unbelastete Landschaftsbild, das bemerkenswerte Panorama, die offene, reich strukturierte bäuerliche Kulturlandschaft, die wichtige Erholungsfunktion der Umgebung sowie die exponierte Lage des geplanten Standorts eingestellt. Diesen Belangen gegenübergestellt wurde das öffentliche Interesse an der Förderung der Windkraft als einer weitgehend emissionsfreien Form der Stromerzeugung, die zum Klimaschutz beitrage, weil hier keine CO2-Emissionen, Abwärme oder Abfälle aufträten. Auch wurden der Entscheidung die Angaben des Bauherrn (5,0 bis 6,25 MW Gesamtleistung, jährlich mehr als 10 Mio. kWh Strom) zugrundegelegt. Im Ergebnis wurde den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Waldshut vom 20. Juni 2000 - Vorrang eingeräumt; zum gleichen Ergebnis kam das Regierungspräsidium Freiburg in seinem Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2001. Eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange ist darin nicht zu sehen.
Zwar ist das öffentliche Interesse an der Förderung alternativer Energien vor dem Hintergrund einer drohenden Klimagefährdung und der Beeinträchtigung der Umwelt durch Schadstoffemissionen ein mit großem Gewicht in die naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung einzustellender Belang. So regelt die Gemeinsame Richtlinie des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums für die gesamtökologische Beurteilung und baurechtliche Behandlung von Windenergieanlagen (v. 20.4.1995, GABl. S. 291 - VwV-Windenergie -), die die Ausschöpfung der Potentiale der Windkraft an geeigneten Standorten als ein grundlegendes Ziel der Landesregierung definiert, in Ziff. II 2.1, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von Windkraftanlagen im Rahmen des § 11 Abs. 3 S. 1 NatSchG grundsätzlich gegeben sind, falls die Anlage der öffentlichen Energieversorgung dient und der Standort außerhalb näher aufgeführter, ökologisch hochwertiger Gebiete liegt und dort ein näher definiertes ausreichendes Windaufkommen vorhanden ist. Die von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen erfüllen - wovon auch das Regierungspräsidium Freiburg in seiner ablehnenden Widerspruchsentscheidung ausgeht - diese Bedingungen, so dass die Voraussetzungen für eine Zulassung des Bauvorhabens trotz des damit verbundenen erheblichen und nicht vermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 11 Abs. 3 S. 1 NatSchG gemäß der für die Behörden verbindlichen VwV-Windenergie (dazu VG Freiburg, Urt. v. 7. Oktober 1998 - 1 K 1302/97 -) grundsätzlich vorliegen.
Die Abwägungsentscheidung des Landratsamts Waldshut zugunsten der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Erholungsvorsorge stellt sich jedoch auch unter Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses an der Förderung der Windkraft und insbesondere der positiven Bewertung des Bauvorhabens der Klägerin unter Zugrundelegung der in der VwV-Windenergie niedergelegten Kriterien letztlich nicht als fehlerhaft im Sinne einer Disproportionalität dar. Denn der geplante Standort auf der exponiert gelegenen Hochfläche Hoheneck (ca. 820 m über NN) und seine weitere Umgebung insbesondere in südlicher und südöstlicher Richtung sind, wovon sich die Kammer bei dem von ihr eingenommenen Augenschein überzeugt hat, aufgrund ihres besonderen landschaftlichen Charakters und des Landschaftspanoramas besonders reizvoll und schützenswert sowie von hohem Erholungswert. Auch wenn eine besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes im Bereich des Hohenecks nicht bereits durch eine - über die Einbeziehung in den in den Naturpark Südschwarzwald (vgl. Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über den Naturpark Südschwarzwald v. 8.3.2000, GBl. S. 190) hinausgehende - förmliche Unterschutzstellung präjudiziert ist, rechtfertigt die konkrete örtliche Situation vorliegend die Zurückstellung der für die Errichtung der Windkraftanlagen sprechenden öffentlichen Belange.
Zwar ist die Hochfläche Hoheneck, die weitgehend landwirtschaftlich genutzt wird, nicht frei von kultureller Vorbelastung. In Nachbarschaft zu den geplanten Standorten, die ca. 1 bis 1,5 km westlich vom Ortseingang Oberwihl liegen, befinden sich neben mehreren asphaltierten landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen ein Hochwasserbehälter, ein Schafstall, eine Doppelfreileitung (an die die Windkraftanlagen angeschlossen werden sollen), die allerdings vor dem Wald über weite Strecken kaum ins Auge fällt, sowie, etwas abseits und hinter einer Baumgruppe gelegen, ein Aussiedlerhof; in der näheren Umgebung stehen außerdem der Sendemast von Rickenbach-Bergalingen sowie mehrere Hochspannungsmaste. Die geplanten fünf, je nach Rotorenstellung bis zu 120 m hohen Windkraftanlagen hätten jedoch einen mit der vorhandenen baulichen Belastung des Hohenecks nicht vergleichbaren und zweifellos erheblich stärkeren Eingriff in das bestehende Landschaftsbild zur Folge. Ferner hat das Hoheneck als der, vom Rheintal aus betrachtet, erste markante Höhenzug auf deutscher Seite und mit 824 m über NN einer der höchsten Punkte der Flächengemeinde Görwihl eine dominante Position im Landschaftsbild und ist weithin, auch auf größere Entfernung, frei einsehbar - Sichtachsen bestehen beispielsweise vom Höchenschwander Berg, vom Bergland des Schweizer Jura und von der Umgebung von Leibstadt aus. Die fünf Anlagen wären, auch wenn sie aufgrund ihrer schlanken Form - mit einem sich nach oben verjüngenden Durchmesser zwischen ca. 4 m und 2 m - nicht den Blick versperren (vgl. dazu VG Freiburg, Urt. v. 7.10.1998 - 1 K 1302/97 -), allein durch ihre beträchtliche Höhe und die sich bewegenden Rotorenblätter ein Blickfang in weiten Teilen des Nahbereichs - zumal das Hoheneck weitgehend unbewaldet ist und die Anlagen auch den bestehenden Wald deutlich überragten -, aber auch aus mittlerer Entfernung. Auch wenn Windkraftanlagen naturgemäß an windhöffigen und damit regelmäßig hoch gelegenen Standorten aufgestellt werden, vom Gesetzgeber unter dieser Prämisse privilegiert (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 18.5.2000 - 1 B 29/98 -; VG Freiburg, Urt. v. 7.10.1998 - 1 K 1302/97 -) und in der VwV-Windenergie ebenfalls in Kenntnis dieser Umstände für grundsätzlich zulässig gehalten wurden, ist die geographische Lage des Hoheneck als besonders offen und exponiert einzustufen und die Aufstellung von Windkrafträdern daher mit einem außergewöhnlich intensiven Eingriff in das Landschaftsbild verbunden.
Entscheidend für die Kammer bei ihrer Beurteilung der ablehnenden Entscheidung des Landratsamts Waldshut als nicht ermessensfehlerhaft ist jedoch die weitere Umgebung des Hohenecks. Zwar wäre die östliche und nordöstliche Umgebung für sich angesichts des markant in Erscheinung tretenden Atomkraftwerks Leibstadt sowie mehrerer Hochspannungsfreileitungen in einigem Abstand (Bereich der B 500) wohl kaum geeignet, eine besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes zu begründen. In nördlicher Richtung ist hinter der Geländefalte der Höchenschwander Berg mit einem Wechsel aus bewaldeten Flächen und Wiesen erkennbar, in westlicher Richtung verhindern das leicht ansteigende Gelände und die Bewaldung einen Blick in die weitere Umgebung; auch hier wird dem unbefangenen Betrachter eher der Eindruck einer typischen Schwarzwaldlandschaft vermittelt, wie sie vielerorts zu finden ist. Richtung Südosten und Süden dagegen fällt das Gelände zum Rheintal hin ab und es eröffnet sich vom Hoheneck aus ein freier Blick über das Tal, in dem einzelne Siedlungen, jedoch keine ins Auge fallende (industrielle) Bebauung zu sehen sind, hinweg zum von Grünflächen und Wäldern geprägten, von kultureller Vorbelastung praktisch frei gehaltenen Bergland des Schweizer Jura bis (je nach Wetterbedingungen) zu den Alpen. Dieses weite, weitgehend naturnahe Landschaftspanorama hat, wovon sich die Kammer beim Augenschein überzeugen konnte, einen hohen ästhetischen Eigenwert und begründet eine besondere Qualität des Landschaftsbildes, die über diejenige einer typischen Schwarzwaldlandschaft deutlich hinausgeht und gegenüber Eingriffen besonders empfindlich ist. Das Panorama vermittelt darüber hinaus einen außerordentlich hohen visuellen Naturgenuss und ist damit von besonderem Erholungswert. Die Aufstellung von fünf bis zu 120 m hohen Windkraftanlagen wäre geeignet, im Nahbereich den Erholungswert und Naturgenuss für Wanderer und andere Erholung Suchende, die vom Hoheneck - als einem landschaftlich reizvollem Gebiet ohne wesentliche landschaftsbildrelevante Vorbelastungen - das Landschaftspanorama genießen wollen, erheblich zu mindern.Nach alledem ist die im Rahmen des § 11 Abs. 3 NatSchG erfolgende Abwägungsentscheidung des Landratsamts Waldshut zugunsten der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes - auch wenn eine gegenteilige Entscheidung wohl ebenso gut vertretbar gewesen wäre - nicht als fehlerhaft im Sinne einer Disproportionalität anzusehen.
Die Errichtung der Windkraftanlagen 2 (Flst.Nr. 915) und 4 (Flst.Nr. 812) ist außerdem unzulässig gemäß § 7 Abs. 3 der Verordnung des Landratsamts Waldshut zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Murg vom 1. Juni 2000 - Schutzgebiets-VO -. Der Anwendbarkeit der Schutzgebiets-VO steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass diese erst nach Antragstellung, insbesondere nach Ablauf der Frist des § 54 Abs. 4 Nr. 2 LBO, erlassen worden ist. Zunächst sei darauf verwiesen, dass das Überschreiten der Genehmigungsfrist des § 54 Abs. 4 LBO keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet, vor allem nicht zu einer Genehmigungsfiktion führt (Dürr, Baurecht, 9. Aufl., Rz. 233; Sauter, LBO BW, Stand: IV/2001, § 54 Rz. 2); soweit die Klägerin vorträgt, es widerspreche Treu und Glauben, ein Verfahren nur deshalb nicht fristgemäß zu entscheiden, um auf diese Weise eine veränderte Sachlage herbeiführen zu können, führt dies nicht etwa zur Anwendung der bei fristgemäßer Entscheidung geltenden Rechtslage, sondern könnte - ein derartiges Verhalten unterstellt - allenfalls im Rahmen eventueller Schadensersatzansprüche eine Rolle spielen. Abgesehen davon ist hinsichtlich der maßgeblichen Rechts- und Sachlage bei einer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides - wie auch bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung - weder auf den Zeitpunkt der Antragstellung noch auf den der behördlichen Entscheidung, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt sowohl zugunsten wie zu Lasten des Bauherrn (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.8.1991, ZfBR 1992, S. 36; Dürr, aaO., Rz. 301; Hoppe/Grotefels, Öffentliches Baurecht, Rz. 8; jew. m.w.N.). Die Vorschriften der Schutzgebiets-VO sind damit unproblematisch anwendbar. Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Verordnung wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Gemäß § 7 Nr. 3 Schutzgebiets-VO ist die Errichtung baulicher Anlagen in der engeren Schutzzone II verboten. Der zwischen den Beteiligten umstrittene Grenzverlauf zwischen Schutzzone II und III des Wasserschutzgebietes ließ sich in der mündlichen Verhandlung zwar nicht anhand des Übersichtsplans - dieser enthält keine grundstücksgenaue Abgrenzung -, aber anhand der im Original vorgelegten Flurkarte (Detailplan, 1: 1500) klären. Danach verläuft die Grenze zwischen Zone II und Zone III - in dem hier relevanten Bereich - zunächst an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.Nr. 505 (Gemarkung Hottingen) entlang, dann in Nord-Südrichtung an der Westgrenze des Grundstücks Flst.Nr. 918, ist sodann identisch mit der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.Nr. 915 und im weiteren Verlauf des Grundstücks Flst.Nr. 929 und durchquert schließlich in West-Ostrichtung das Grundstück Flst.Nr. 812 (jeweils Gemarkung Oberwihl). Danach befinden sich die Windkraftanlagen 1 (Flst.Nr. 505), 3 (Flst.Nr. 953) und 5 (Flst.Nr. 745) in Zone III des Wasserschutzgebiets. Der geplante Standort der Anlagen 2 (Flst.Nr. 915) und 4 (Flst.Nr. 812) befindet sich dagegen in der Zone II. Ihre Errichtung ist folglich gemäß § 7 Abs. 3 Schutzgebiets-VO - unabhängig davon, welches Kartenmaterial den Verhandlungen zwischen Klägerin und Beklagtem zugrunde lag - unzulässig. Auch wenn kein ausdrücklicher Antrag der Klägerin vorliegt, hat sich der Beklagte im ablehnenden Bescheid zu der in § 10 Schutzgebiets-VO enthaltenen Möglichkeit, von den Verboten der Verordnung Befreiung zu erteilen, geäußert und unter Berufung auf die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen in den Windkraftanlagen und den Trafostationen, der Lage der Schutzzone II im direkten Zustrombereich der Trinkwasserquellen und der Morphologie des Schutzgebiets ermessensfehlerfrei abgelehnt.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten gem. § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.