Stichwort WEA
Kennen Sie die Schritte zur Erstellung einer Flächennutzungsplan-Änderung bzw. der Erstellung eines Bebauungsplanes?
Haben Sie ein Baugesetzbuch (BauGB), mit oder ohne Kommentierung, aus dem Sie die verschiedenen Schritte entnehmen können?
Wesentlich ist, daß die Bürgerschaft zu informieren ist, die Details sind jedoch abhängig von der Gemeindeordnung (GmO) des Bundeslandes (z. B. RP; NRW), wie auch die Landesbauordnung (Finanzministerium RP), die Sie sich auch zu Gemüte führen sollten. Der Aspekt der Information der Öffentlichkeit ist deshalb wichtig, weil Sie daraus eventuell einen Widerspruch ableiten können, wenn das BauGB bzw. die GmO nicht eingehalten werden. Auch die Geschäftsordnung Ihres Rates sollten Sie sich besorgen, wegen der Regelungen für die Fragestunde im Rat.
Vorlauf
- Privilegierung der WEA (§ 35 BauGB)
- Energie-Einspeise-Gesetz
- Ausweisung von Konzentrationszonen (Raumplanung, Änderung des FNP, Aufstellung eines B-Planes, beider notwendiger Inhalt)
Wird von Gemeinde und Kreisverwaltung geltendes Recht beachtet?
- Stimmt die Beschaffenheit der beantragten Anlagen mit den Festlegungen des FNP/B-Planes überein?
- Wenn nicht, ist ein neuer Ratsbeschluß notwendig.
- Landesbauordnung (RLP), z. B. Abstände (siehe Seite "Suche" mit)
- UVP-Gesetz in der Fassung bis 01.08.01
- UVP-Gesetz (-Ergänzung) in der Fassung vom 02.08.01
- UVP ab drei Anlagen (siehe auch Immissionen, BImschG, Lärm)
- Aspekt der Kumulation
- Aspekt der Information bzw. Einbeziehung der Öffentlichkeit (u. a. Umwelt-Informations-Gesetz, siehe unten).
- Zulässigkeitsentscheidung oder Ablehnung öffentlich bekannt zu machen
- Ergänzungen BauGB
- Ergänzungen Auskunftspflichtgesetz und Umweltinformationsgesetzt
- Umwelt-Informations-Gesetz
- Anhörung der Öffentlichkeit, der Kommune durch Planungsträger (ggf.Kreisverwaltung) - UVPG/Verwaltungsverfahrensgesetz - bei der beantragten Errichtung von WEA
- Akteneinsichtsrecht
- Möglichkeit von
Eventuell Möglichkeit der Ausbremsung der WEA-Bauanträge durch Aufstellung eines B-Planes (incl. Umweltbericht lt. ergänztem UVP-Gesetz) und Veränderungssperre (siehe §14 BauGB und Landesbauordnung).
Bürgschaftserklärung des Investors für Abbau der Anlagen (Rückbau; Rückbaukosten; siehe auch Verträge; Baulast - Gestattungsvertrag; Wichtige Informationen für Grundstückbesitzer)
Zu erwartende Gewerbesteuer von WEA? siehe Verträge usw.
Erhebung einer Konzessionsabgabe? siehe Verträge usw.
Erhebung einer Ausgleichsabgabe? - siehe auch FNP/B-Plan, (Raumplanung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; siehe dazu Landschaft und Natur, Bundesnaturschutzgesetz, Landespflegesetz z. B. RLP §§ 4 und 5)
Akustische Nachmessungen nach einem Jahr
Anmerkungen:
* Eigeninteresse: Wenn ein Ratsmitglied über eine Angelegenheit abstimmt, von der es einen Vorteil hat bzw. wenn ein eigenes Grundstück davon betroffen ist, ist zu prüfen, ob der Ratsbeschluß rechtsgültig ist. Sofort an die Kommunalaufsicht des Kreises schreiben mit Kopie an den RP und Beschwerde einlegen.
* Auch der Beschluß über die Ausweisung der Windräderfläche, wenn in nichtöffentlicher Sitzung getroffen, ist nicht rechtsgültig, da die üblichen Einschränkungen für öffentliche Sitzungen für diese Ausweisung nicht gelten. Sofort Beschwerde einlegen.
* Wenn auf die Beschwerden nicht eingegangen wird, Klage androhen, Innenministerium anschreiben und den Petitionsausschuß des Landtages.
* In der Tat reicht es nicht, nur Unterschriften zu sammeln, gegen Windräder zu sein, das nützt nichts, sondern man muß den eigenen Handlungsspielraum definieren und darauf die Unterschriftenaktion aufbauen. Werden wiederum die Gesetze nicht eingehalten, neue Beschwerde, Hinweis auf Klage etc. Bürgermeister und Räte sehen sowas eigentlich nicht sehr gerne.
* Die Aussage, womöglich unter Zeugen, die Unterschriften wären gefälscht, ist ein weiterer Grund für eine Beschwerde.
* Die Unterschriften(-listen) nicht vorzulegen, geht natürlich nicht, ist über den Notar (nach der GO von NRW) nicht möglich, und schafft der Gegenseite die Pflicht der Ablehnung.
Was den weiteren Gang der Dinge angeht, bietet das UVPG vom 02.08.01 einige Handhaben. Sicher ist bei Ihnen auch eine Flächennutzungsplan-Änderung notwendig bzw. ein Bebaungsplan, bevor über die Realisierung der Windräder "im Detail" überhaupt nachgedacht werden kann.