Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen informiert in einem Schnellschreiben Städte und Gemeinden über die nicht mehr tragbaren Ergebnisse, die in Folge unpräziser Formulierungen und Auslegungshinweise des §35 Abs. 3 Satz 3 auf breiter Front zu Baugesuchen für Windenergieanlagen auch außerhalb der GEP[1]-Vorrangflächen führen. Die außerhalb dieser Vorrangflächen beantragten Windenergieanlagen bleiben knapp unter einer Gesamthöhe von 100 m, weil die Antragsteller die Ansicht vertreten, die Ausschlußwirkung der GEP-Vorrangflächen gelte für solche "kleineren" Windenergieanlagen nicht, weil sie nicht raumbedeutsam seien.[2]
"Die theoretische Annahme des Windenergieerlasses, daß in der Regel Anlagen bis zu einer Gesamthöhe von 100 m (höchste Höhe, die die Rotorblätter erreichen) nicht raumbedeutsam seien, führt in der Praxis zu nicht mehr tragbaren Ergebnissen. Das hat eine Ortsbesichtigung ergeben, die der Umweltausschuß des Städte- und Gememeindebunds Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner Sitzung vom 22.03.2001 durchgeführt hat. Besichtigt wurde eine Anlage mit einer Nabenhöhe von 67 m und einem Halbmesser der Rotorblätter von ca. 22 m, also einer Gesamthöhe von 89 m. Es ist außerordentlich lebensfremd, eine so große Anlage nicht als raumbedeutsam anzusehen. Eine auf diese Weise mögliche Häufung von Windenergieanlagen als noch nicht raumbedeutsam anzusehen, wird den tatsächlichen Auswirkungen einer solchen Häufung von Windenergieanlagen nicht gerecht. Die mögliche Entgegnung, eine solche Häufung von Windenergieanlagen sei in der Praxis unrealistisch, möchten wir nicht gelten lassen [da das Gegenteil vorliegt, Anmerkung d. Verf. tf-]. Angesichts der garantierten Erlöse die nach dem Stromeinspeisungsgesetz zu erwarten sind, gehen wir davon aus, daß die Entscheidung zum Bau von Windenergieanlagen sich in Zukunft sehr stark nach den Renditeerwartungen richten wird. Das gilt ganz besonders, wenn man davon ausgeht, daß Landwirte, die Flächen für eine Windenergieanlage verpachten, zum Teil bis zu 25.000 DM im Jahr an Pacht erhalten können."[3]
Die gleichen,
nicht mehr tragbaren Ergebnisse in Folge unpräziser Formulierungen und
Auslegungshinweise des § 35 Abs. 3 Satz 3 sind in Rheinland-Pfalz, insbesondere
im Landkreis Alzey-Worms und dem Donnersbergkreis, eingetreten.
Auf der
Grundlage des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP III) vom 13. Juni
1995 sind von der Regionalplanung Ziele und Grundsätze zur Nutzung der
Windenergie aufgestellt und weiterentwickelt worden unter Vernachlässigung
gleich mehrer planungsrechtlicher Belange.
Laut "Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen"[4] sind Einzelanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 35 m (Kirchturmhöhe!) raumbedeutsam. Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich darüber hinaus insbesondere aus
- dem besonderen Standort der Anlage (z. B. exponierte Lage, die ausnahmslos für jede Anlage zutrifft)
- den besonderen Auswirkungen der Anlage auf eine bestimmte, planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktion (z. B. besondere Funktion Fremdenverkehr, Landschafts- oder Naturschutz)
oder
- der Größe einer Anlage, ergeben.
(Vgl. UVP-Richtlinie bzw. "Artikelgesetz"[5]).
Fortsetzung folgt.
2) Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Brief, vom 04.04.01 an Mitgliedsstädte und –gemeinden.
4) Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen, Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport - oberste Landesplanungsbehörde -, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten, vom 18. Februar 1999 (FM 3275-4531).