Runderlass 24/01.01
des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen
und Verkehr
Vom 07. Mai 2001
Bauordnungsrechtliche
Anforderungen an Windkraftanlagen
Abrissverpflichtung, Sicherheitsleistung
1. Zielstellung des Erlasses
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Windenergie dienen, als
privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich
zulässig. Mit dieser Entscheidung hat sich der
Bundesgesetzgeber bewusst für die erleichterte
Nutzung der Windenergie entschieden und
gleichzeitig in Kauf genommen, dass eine bloße
Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach §
35 Abs. 2 BauGB durch Windkraftanlagen nicht als
Ablehnungsgrund herangezogen werden kann.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes
sind nur solche Vorhaben im Außenbereich
zulässig, die u.a. der Nutzung der
Windenergie dienen. Das bedeutet, dass mit der
Aufgabe der Windenergienutzung die dienende
Funktion und damit zugleich die Privilegierung
der Windkraftanlage entfällt. Anders als bei
Gebäuden, für die nach Wegfall der
Privilegierung meistens eine andere Nutzung
genehmigt werden kann, ist eine sinnvolle
Nachnutzung einer aufgegebenen Windkraftanlage in
der Regel nicht möglich. Selbst wenn ein ehemals
privilegiertes Gebäude mangels einer
genehmigungsfähigen Nachnutzung dem Verfall
preisgegeben wird, werden dadurch öffentliche
Belange weit weniger berührt als es bei
stillgelegten Windkraftanlagen der Fall sein
dürfte, die als technische Ruinen im
Außenbereich öffentliche Belange, insbesondere
die natürliche Eigenart der Landschaft,
beeinträchtigen.
2. Beseitigungsanordnung
für Windkraftanlagen
Insbesondere wegen der Vielzahl
der Windkraftanlagen, kann es nicht hingenommen
werden, dass diese Anlagen nach Wegfall der
Privilegierung im Außenbereich verbleiben. Die
Bauaufsichtsbehörden haben daher bereits in der
Baugenehmigung festzulegen, dass die
Windkraftanlage nur für die Dauer der
Privilegierung und damit befristet genehmigt
wird. Gleichzeitig ist anzuordnen, dass
Windkraftanlagen, die nicht mehr der Nutzung der
Windenergie dienen und deren Privilegierung damit
abgelaufen ist, beseitigt werden und der
ordnungsgemäße Zustand des Grundstücks wieder
hergestellt wird.
3. Sicherheitsleistung
Zur Absicherung der
Beseitigungspflicht kann die untere
Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn eine
angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Die Höhe der
Sicherheitsleistung wird durch die untere
Bauaufsichtsbehörde festgesetzt und richtet sich
nach den voraussichtlichen Kosten, die für den
vollständigen Abriss der Windkraftanlage,
einschließlich der Wiederherstellung eines
ordnungsgemäßen Zustandes des Grundstücks,
aufgewandt werden müssen.
Das Bautechnische Prüfamt hat
für verschiedene Typen von Windkraftanlagen die
voraussichtlichen Abrisskosten ermittelt. Die
Berechnung ist als Anlage beigefügt. Für
Windkraftanlagen, die nicht in der Anlage
enthalten sind, sind die Abrisskosten analog der
Berechnung des Bautechnischen Prüfamtes durch
die unteren Bauaufsichtsbehörden selbst zu
ermitteln.
Die Ermittlungen des
Bautechnischen Prüfamtes werden jährlich
vervollständigt bzw. aktualisiert und den
unteren Bauaufsichtsbehörden mitgeteilt.
Die Sicherheitsleistung ist
durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft
unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
gemäß den §§ 239 Abs. 2 und 773 Abs. 1 Nr. 1
BGB zu erbringen. Andere Arten von
Sicherheitsleistungen entsprechend § 232 BGB
können auf Antrag im Einzelfall zugelassen
werden.
Die Sicherheitsleistung ist
ganz oder teilweise zurückzugeben, wenn der
Sicherungszweck erfüllt ist.
4. Nebenbestimmung in der
Baugenehmigung
In die Baugenehmigungen für
Windkraftanlagen ist ab sofort folgende
Nebenbestimmung aufzunehmen:
- Die Baugenehmigung
für die Windkraftanlage wird befristet
für die Dauer der privilegierten Nutzung
der Windenergie erteilt. Die
Baugenehmigung erlischt, wenn die Nutzung
der Windenergie dauerhaft eingestellt
wird.
- Die dauerhafte Einstellung
der Windenergienutzung liegt regelmäßig
dann vor, wenn die Windkraftanlage
endgültig vom Netz geht oder länger als
6 Monate keinen Strom erzeugt.
- Der Bauherr hat die
Windkraftanlage, einschließlich der
Fundamente, unverzüglich nach Erlöschen
der Baugenehmigung zu beseitigen und
einen ordnungsgemäßen Zustand des
Grundstücks wieder herzustellen.
- Beabsichtigt der Bauherr
die Wiederinbetriebnahme einer
Windkraftanlage nach Ablauf der
6-Monatsfrist, so hat er vor Fristablauf
eine Fristverlängerung bei der unteren
Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
- Zur Absicherung der
Beseitigungspflicht der Windkraftanlage
und der Wiederherstellung eines
ordnungsgemäßen Zustandes des
Grundstücks hat der Bauherr eine
angemessene Sicherheitsleistung
gegenüber der unteren
Bauaufsichtsbehörde zu erbringen.
- Die zu erbringende
Sicherheitsleistung wird gemäß der als
Anlage beigefügten Berechnung der
voraussichtlichen Abrisskosten auf
- ... DM (in
Worten: ... DM)
- ... uro
(in Worten: ... )
Die Sicherheitsleistung ist durch eine
selbstschuldnerische Bankbürgschaft unter
Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß
den §§ 239 Abs. 2 und 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu
erbringen.
Mit den Bauarbeiten darf erst
begonnen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde
die Bauarbeiten freigegeben hat. Voraussetzung
für die Freigabe der Bauarbeiten gemäß § 74
Abs. 7 Satz 2 und 3 BbgBO ist die Hinterlegung
der geforderten Sicherheitsleistung bei der
unteren Bauaufsichtsbehörde.
5. Übergangsregelung
Eine Sicherheitsleistung ist
nicht zu fordern, wenn der Bauherr eine
vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und dem
Grundstückseigentümer oder der Gemeinde, die
eine finanzielle Regelung der
Rückbauverpflichtung verbindlich beinhaltet,
vorlegt und der Vertrag vor dem 1. Mai 2001
rechtsverbindlich geworden ist.
Appel
Amtlicher Umrechnungskurs
1 = 1,95583 DM
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