Unzulässige Windenergieanlage im Landschaftsschutzgebiet

Der Eigentümer eine Grundstücks beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich Das Grundstück lag in ein= und der Grundstückseigentümer hatte für du Vorhaben keine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung erhalten. Die Baurechtsbehörde lehnte den Antrag auf eben Bauvorbescheid und der Begründung ab, du Vorhaben sei unzulässig weil es gegen die Landschaftsschutzverordnung verstoße.

De Grundstückseigentümer hielt die Ablehnung seines Antrags. für rechtswidrig. Er war du Ansicht, dass die Windenergieanlage ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sei. Folglich könne es nicht gleichzeitig gegen die öffentlichen Interessen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - verstoßen. Du gelte auch innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets.

Der Widerspruch des Grundstückseigentümers wurde zuruckgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage und die Berufung blieben erfolglos. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen.

Das Vorhaben war unzulässig, weil ihm öffentliche Belange entgegenstanden
Wie das BVerwG in seiner Revisionsentscheidung ausführt, standen dem Vorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Ob dies bei einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich der Fall ist, entscheid sich im Einzelfall durch die Abwägung der einzelnen Belange. Es komme insoweit auf das Gewicht und die Durchsetzungsfähigkeit der Privilegierung des Vorhabens an. Dabei könne sich das öffentliche wie auch das private Interesse durchsetzen. Die öffentlichen Interessen hätten aber Vorrang, wenn dem beabsichtigten Vorhaben Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen stünden. Das sei v. a. der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch (Ausnahme?)Genehmigung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer geltenden Landschaftsschutzverordnung steht. Da vorliegend für das Vorhaben weder eine Befreiung noch Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot in der Landschaftsschutzverordnung bestand, sei es zu Recht abgelehnt worden.

Das zu beachtende Genehmigungsverfahren
Es ist eine Sache des jeweiligen Landesrechts, so das BVerwG weiter, ob die Prüfung des Vorhabens auf die Vereinbarkeit mit der Landschaftsschutzverordnung in zwei getrennten Verfahren oder im Rahmen eines beantragten Bauvorbescheids oder einer Baugenehmigung geprüft werde. Im ersten Fall dürfe eine baurechtliche Genehmigung die Entscheidung über die landschaftsschutzrechtliche Rechtslage nicht vorwegnehmen, sondern nur unter einem entsprechenden Vorbehalt ergehen oder die Baurechtsbehörde könne bis zum Vorliegen der landschaftsschutzrechtlichen Entscheidung das Sachbescheidungsinteresse bzgl. der baurechtlichen Genehmigung verneinen, was einer positiven Entscheidung über den Antrag entgegenstehe.

BverwG, Beschluß vom 2.2.2000 - 4B 10499 - Baurecht 2000 S. 1311. Gemeindeverwaltung 2001/180, MAPI: 362-10, 611-00.


Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
durch Bebauungsplan mittels Planänderung
Zum Sachverhalt
In einem Bebauungsplan war nach der ursprünglichen Plankonzeption eine Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen; davon wurde im weiteren Verlauf der Planaufstellung jedoch Abstand genommen. im Normenkontrollverfahren gegen den - ohne eine solche Festsetzung beschlossenen - Bebauungsplan hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz des Plan: gern. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO für nicht wirksam erklärt, bis entsprechende Festsetungen in den Plan - im Wege einer Änderung desselben - aufgenommen werden.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision regen das Normenkontrollurteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen, wobei es auch näher auf die Frage einer Auslegung des § 215 a Abs. 1 BauGB einging.

Die Voraussetzungen der Behebung von Mängeln eines Bebauungsplans
Nach der genannten Vorschrift können Mängel einer Satzung - eine solche stellt auch der Bebauungsplan dar - durch ein ergänzendes Verfahren behoben weiden, wobei die Satzung bis zur Behebung der Mängel keine Rechtswirkungen entfaltet. Wie das BVerwG bereits früher entschieden hat setzt die Behebung von Mängeln im Rahmen dieser Vorschrift voraus dass der Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Planungsgrundlagen berührt werden bzw. - bei einer -Abwägungsentscheidung - der Kern derselben betroffen wird. Andererseits ist, worauf das BVerwG in seiner Entscheidung] zum vorliegenden Fall hinweist, die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an Mangeln leidet, die durch. inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans einem zusätzlichen Verfahren behoben werden können. (Siehe dazu auch "Ausgleichszahlung")

Nr. 43/2000 vom 27. Oktober 2000
Teilerfolg von Klagen gegen den Neubau der A 71
Entscheidung über den erforderlichen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft fehlerhaft
Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat heute die Klagen des Bundes Naturschutz Bayern e.V. gegen den ersten und den zweiten Abschnitt der Bundesautobahn Erfurt-Schweinfurt abgewiesen. Auf die Klage eines Landwirts hat es jedoch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den zweiten Abschnitt festgestellt, weil die Entscheidung über den erforderlichen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft fehlerhaft ist.

Der klagende Naturschutzverband hatte im Bereich der Trassen des Planfeststellungsabschnitts Schweinfurt - Pfersdorf wie auch des Abschnitts Pfersdorf - Münnerstadt jeweils ein Grundstück erworben und als Eigentümer Klage erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt die Befugnis des Eigentümers eines "Sperrgrundstücks" gegen eine Planfeststellung zu klagen aus, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Erwerb des Grundstücks erkennbar allein der Zweck verfolgt wird, die Klagebefugnis zu erlangen. Solche Umstände sah das Gericht darin, dass die Grundstücke erst während des Planfeststellungsverfahrens erworben worden waren und dass tatsächlich die Nutzungsverhältnisse an den Grundstücken unverändert blieben und künftig auch bleiben sollten. Landschaftserhaltende oder -pflegerische Maßnahmen auf den Grundstücken durch den Naturschutzverband waren nicht beabsichtigt und ergaben auch keinerlei Grund, der eine Grundstücksüberlassung an den klagenden Verband nahe gelegt hätte. Die Voreigentümer nutzen die Grundstücke unentgeltlich weiterhin wie bisher landwirtschaftlich.

Den zahlreichen Angriffen des anderen Klägers, eines Landwirts, gegen die Planfeststellung des zweiten Abschnitts hat das Bundesverwaltungsgericht überwiegend nicht stattgegeben. Es hat lediglich einen Fehler bei der Entscheidung darüber festgestellt, dass trotz nicht ausgleichbarer Eingriffe in Natur und Landschaft das Straßenbauvorhaben Vorrang vor den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege habe. Das Bundesverwaltungsgericht bemängelt vor allem, dass die geplanten Maßnahmen, die die Eingriffe in Natur und Landschaft ausgleichen sollen, nicht konkret in Beziehung gesetzt worden seien zu den Eingriffen. Die Planfeststellungsbehörde könne die gesetzlich gebotene Abwägung zwischen den Erfordernissen für den Straßenbau einerseits und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege andererseits nur aufgrund einer differenzierten, Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen konkret gegenüberstellenden Bilanzierung zutreffend beurteilen. Hier hatte die Behörde nicht zwischen Ausgleichsmaßnahmen und sonstigen landschaftspflegerischen Maßnahmen (sog. Ersatzmaßnahmen) unterschieden und die Eignung der Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe nur pauschal und zusammenfassend abgeschätzt. Wenn die Planung der A 71 weiterverfolgt werden soll, muss die Regierung von Unterfranken darüber, ob und mit welchen konkreten Maßnahmen die Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden können, welche Eingriffe konkret nicht ausgleichbar sind und ob das Autobahnprojekt trotz der nicht ausgleichbaren Eingriffe Vorrang vor den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege hat, in einem ergänzenden Verfahren erneut entscheiden. Ohne ein positives Ergebnis eines solchen ergänzenden Verfahrens darf der Planfeststellungsbeschluss für den zweiten Abschnitt nicht vollzogen werden. Über noch anhängige weitere Klagen gegen die Planung der A 71 wird das Bundesverwaltungsgericht demnächst entscheiden.
BVerwG 4 A 10.99 und 4 A 18.99 - Urteil vom 27. Oktober 2000


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Koblenz, den 06. Juni 2000
Pressemitteilung Nr. 14/2000
Ortsrandstraße Jockgrim: Planung im Wesentlichen bestätigt;
Mängel beim Ausgleich planbedingter Eingriffe sind heilbar
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in zwei heute verkündeten Urteilen die Planung der Ortsgemeinde Jockgrim für die sog. Ortsrandstraße im Wesentlichen bestätigt. Soweit das Gericht beim Ausgleich planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft Mängel festgestellt hat, können diese in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.

Die Planung der Ortsrandstraße reicht schon in die 80er Jahre zurück. Sie bezweckt, den sehr stark vom Verkehr beanspruchten Ortskern zu entlasten. Ein erster Bebauungsplan war 1997 vom OVG wegen eines Abwägungsfehlers für nichtig erklärt worden. Auf der Grundlage einer neuen Verkehrsuntersuchung wurde dann die Aufstellung des jetzt umstrittenen Bebauungsplans beschlossen. Er bezieht sich auf den ersten Teil der neuen Ortsrandstraße, der schon für sich genommen einige innerörtliche Straßen entlasten, allerdings eine andere vorhandene Straße, die Buchstraße, vorübergehend zusätzlich belasten wird. Eine nachhaltige Besserung ist erst von dem für später vorgesehenen Bau des zweiten Teils der Ortsrandstraße zu erwarten.

Gegen die Planung des ersten Abschnitts riefen mehrere Anwohner der Buchstraße sowie zwei Naturschutzverbände das Oberverwaltungsgericht an. In den beiden nunmehr ergangenen Urteilen erklärte das Gericht den Bebauungsplan zwar für "nicht wirksam". Maßgebend dafür ist aber nur ein einzelner, eng umrissener Gesichtspunkt. Die wesentlichen planerischen Erwägungen hatten vor Gericht Bestand.

Die Gemeinde verfolge mit der Planung ein städtebaulich vertretbares Ziel, betonten die Richter: Dass sie nicht lediglich auf verkehrsberuhigende Maßnahmen im Ortskern, sondern auf den Bau einer Umgehungsstraße setze, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde habe auch die von der Planung berührten widerstreitenden Interessen richtig erfasst und fehlerfrei abgewogen. Insbesondere habe sie durchaus erkannt, dass die planbedingte Verlagerung des Verkehrs den Verkehrslärm in der Buchstraße deutlich ansteigen lassen werde. Die Anwohner hätten, was der Bebauungsplan ausdrücklich bestätige, einen gesetzlichen Anspruch auf passiven Schallschutz. Mit der grundsätzlichen Möglichkeit, dass die breite, gut ausgebaute Buchstraße einmal einen stärkeren Verkehr aufnehmen werde, hätten sie rechnen müssen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung halte der umstrittene Plan der rechtlichen Überprüfung stand. Die Gemeinde sei zutreffend davon ausgegangen, dass erst die komplette Umgehungsstraße den Ortskern nachhaltig entlasten werde. Zwar werde die Planung für den zweiten Bauabschnitt wiederum eine umfassende Bestandsaufnahme und eine sorgfältige Interessenabwägung verlangen; offensichtlich unüberwindliche Hindernisse beständen gegen den zweiten Abschnitt und damit gegen die Gesamtplanung aber nicht.

Auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht sei die angegriffene Planung als solche nicht zu beanstanden. Zwar berücksichtige sie nicht, dass die Trasse ein Gebiet berühre, das das Landesamt für Umweltschutz als "FFH-Gebiet" vorgeschlagen habe. Doch sei dieser Mangel offensichtlich ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Denn zum einen streife die Straße nur die Randzone jenes Gebietes; zum anderen solle es nicht wegen konkret vorhandener Lebensraumtypen, sondern nur im Hinblick auf sein Entwicklungspotential unter Schutz gestellt werden.

Verbesserungsbedürftig ist nach den beiden heute verkündeten Urteilen lediglich der im Bebauungsplan angeordnete Ausgleich für planbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft: Dem Eingriff, nämlich der Versiegelung von ca. 8.000 qm Boden durch die Straße, stehe als Ausgleich lediglich die Entsiegelung einer alten Wegetrasse von ca. 1.300 qm gegenüber. Die Absicht der Gemeinde, weitere 6.700 qm vorhandene Grünfläche künftig in ihrem Bestand zu erhalten, reiche als Ausgleich nicht aus. Denn ein solcher Bestandsschutz bewirke keine ökologische Aufwertung und sei daher nicht geeignet, den mit dem Straßenbau einhergehenden Eingriff zu kompensieren.

Dieser Mangel führe aber nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, stellten die Richter klar. Denn er könne in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.
Aktenzeichen: 8 C 10707/98.OVG und 8 C 11556/98.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Koblenz, den 14. August 2000
Pressemitteilung Nr. 25/2000
Ausgleichsflächen rechtmäßig - OVG bestätigt Bebauungsplan
Ein gemeindlicher Bebauungsplan darf und soll sog. Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft so festsetzen, dass ein räumlicher Zusammenhang mit dem Plangebiet besteht. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

Die im Landkreis Kaiserslautern gelegene Gemeinde wies im Anschluss an die alte Ortslage ein Wohngebiet aus. Im Plangebiet enthalten sind auch Flächen für landespflegerische Maßnahmen, die rund 15 % der Gesamtfläche ausmachen. Der Anregung eines Grundstückseigentümers, auf Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets zu verzichten und sie stattdessen an anderer Stelle im Außenbereich der Gemeinde vorzusehen, folgte der Ortsgemeinderat nicht. Der Eigentümer beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Er rügte einen Abwägungsmangel, weil der Rat das Interesse an einer möglichst optimalen baulichen Nutzung der Baugrundstücke nicht hinreichend gewichtet habe. Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern bestätigte den Rechtsstandpunkt der Gemeinde.

Nach geltendem Baurecht seien die mit der Bebauung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen auszugleichen, betonten die Richter. Derartige Festsetzungen gehörten daher zum notwendigen Inhalt eines Bebauungsplans. Dabei sei eine Ausgleichsmaßnahme umso wirksamer, je enger der "räumliche und funktionale Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und dem Eingriff" sei. Zwar dürfe die Festsetzung unter Umständen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit ändere aber nichts daran, dass eine räumliche Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen grundsätzlich anzustreben sei: Die Entscheidung der Gemeinde, die erforderlichen Ausgleichsflächen im Plangebiet selbst auszuweisen, sei daher rechtmäßig. Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit seien von den Grundstückseigentümern hinzunehmen, so die Richter.
Aktenzeichen: 8 C 12291/99.OVG


Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz
Pressemeldung vom 20.12.2001 12:26 Uhr
Pressemitteilung Nr. 48/2001
RWE-Freileitung: OVG bestätigt landespflegerische Ausgleichszahlung
Beim Neubau einer Hochspannungsfreileitung ist für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine Ausgleichszahlung zu entrichten. Dieser Ausgleich wird nicht nur für die Anlage als solche, sondern grundsätzlich für jeden einzelnen Mast fällig, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
RWE erhielt die landespflegerische Genehmigung, im Westerwaldkreis eine 110 kV-Freileitung mit einer Gesamtlänge von etwa 6,5 km zu errichten. Die Leitung wird von 23 bis zu 58 m hohen Stahlgittermasten getragen. Wegen dieses Eingriffs in das Landschaftsbild setzte die Kreisverwaltung in Montabaur eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 680.000 DM fest. Der größte Teil dieses Betrages entfällt auf die einzelnen Masten. Der dagegen erhobenen Klage des RWE gab das Verwaltungsgericht Koblenz in erster Instanz überwiegend statt; seiner Auffassung nach bildet das gesamte aus Masten und Leitungssträngen bestehende Leitungsbauwerk einen einheitlichen Hochbau, für den ein einheitlicher - und deutlich geringerer - Ausgleich zu entrichten ist. Das Oberverwaltungsgericht folgte in der Berufungsinstanz dieser Ansicht nicht. Es bestätigte weitgehend die Ausgleichsforderung des Westerwaldkreises.
Die Errichtung einer 110 kV-Freileitung mit 23 Stahlgittermasten stelle auch in einem durch Autobahn und Eisenbahn-Neubaustrecke vorbelasteten Bereich einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, so das Oberverwaltungsgericht. Deshalb sei RWE als Verursacher zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet. Dabei sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz jeder einzelne über 20 m hohe Mast ein Hochbau, dessen landschaftsbeeinträchtigende Wirkung kompensiert werden müsse. Eine Gesamtbetrachtung der Anlage sei schon deshalb abzulehnen, weil die relativ dünnen Leitungsseile im Vergleich zu den Stahlgittermasten optisch zurückträten. Sie sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, da jeder einzelne Stahlgittermast das Landschaftsbild in gleicher Weise störe wie ein ebenso hoher Funkmast, der mit anderen Masten nicht durch Leitungen verbunden sei.
Eine Ermäßigung des Ausgleichsbetrages unter Billigkeitsgesichtspunkten sei nicht veranlasst, befanden die Richter. Auch wenn die Energieversorgung im öffentlichen Interesse liege, stehe bei dem Vorhaben doch die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmens im Vordergrund. Aus dem Umstand allein, dass die Ausgleichszahlung knapp 20 % des Investitionsvolumens erreiche, könne nicht auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit geschlossen werden.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
4. Dezember 2001, Aktenzeichen: 6 A 10965/01.OVG

Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz