Rechtsprechung

siehe auch Windenergieanlagen-Rechtsprechung

Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung
Darstellungen im Flächennutzungsplan oder entsprechende Aussagen in der Landesplanung über Abgrabungskonzentrationsflächen kommt eine - allerdings widerlegbare - Regelvermutung dafür zu, daß die planerische Darstellung oder Aussage zugleich mit einem Ausschlußziel für andere Standorte verbunden ist und sich entsprechend gegenüber dem (privilegiertem) Vorhaben durchsetzt.
OVG NW, Urteil vom 28.10.1997 - 10 A 4574/94

Abstandfläche
Windenergieanlagen, Windkraftanlagen, Abstandsfläche
L e i t s a t z
Zur Ermittlung der Abstandsfläche bei Windenergieanlagen
OVG RHEINLAND-PFALZ
Beschluss vom 10.09.1999, AZ: 8 B 11689/99.OVG, LBauO, § 8 Abs. 8 S. 1

Berechnung der Abstandfläche bei einer Windenergieanlage
§ 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB; § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 10, Abs. 11 BauO NW
Leitsätze:
Von einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 28,50 m sowie einem Rotordurchmesser von 17,20 m gehen im Sinne bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen Wirkungen wie von einem Gebäude aus.
Stichworte:
Windenergieanlage; Grenzabstand; höchster und nächstgelegener Punkt der Rotorfläche maßgeblich; nachbarliche Interessen; tieffrequente (impulshaltige) Geräuschemissionen; Mitteilung der Geräuschwerte bei nicht konstanter Windstärke
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 - (rechtskräftig)

Anfechtung eines Zurückweisungsbescheides: Der Kläger wendet sich gegen einen Zurückweisungsbescheid, durch den sein Bauantrag betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage wegen Unvollständigkeit der Bauvorlagen zurückgewiesen wurde.Urteil vom 5. Dezember 2000

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
UVPG, BNatSchG
Beschluss verkündet am 10.09.1998, O 20.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 4 A 35.97
Rechtsgebiete: UVPG, BNatSchG
Vorschriften: UVPG § 6 Abs. 3; BNatSchG § 8 Abs. 2; BNatSchG § 8 Abs. 9
Leitsätze:
Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen läßt.
Die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 8 BNatSchG nicht gehalten, allein naturschutzkonservierende Maßnahmen zu treffen. Sie kann - um des naturschutznäheren Endziels willen - auch Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustandes darstellen, sich indes in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig erweisen.
Die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG erstreckt sich auch auf Flächen, auf denen nach den Vorschriften eines Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind.
Gerichtsbescheid des 4. Senats vom 10. September 1998 - BVerwG 4 A 35.97

Baugenehmigung ist rechtswidrig, 11. Februar 1999 Az: 7 K 1535/98.KO

Ein Ratsmitglied darf bei Eigeninteresse nicht am Beschluß über einen Bebauungsplan mitwirken. Aktenzeichen: 1 C 10789/97.OVG

Bürgermeister haftet gegenüber Ortsgemeinde
Aktenzeichen: 2 A 11925/96.OVG

Wenn der B-Plan gekippt wird?
Die Zulassung einer größeren Zahl von WKA nur über Baugenehmigungen ist an sich nicht mehr möglich. Die Privilegierung nach § 35 BauGB greift dann nicht mehr. Allerdings bietet wohl § 215a Abs. 1 BauGB iVm. § 33 BauGB der Gemeinde die relativ einfache Möglichkeit, über einen Heilungsbeschluß die Erteilung der Baugenehmigung zu ermöglichen. Da hier aber viele rechtliche Minen liegen, lohnt sich das Kippen des B-Plans jedoch in jedem Fall.- Dr. Christian-W. Otto

Drittschützende Wirkung
"Die Frage der drittschützenden Wirkung stellt sich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung erstmals bei der Klagebefugnis; der Nachbar ist nur klagebefugt, soweit er einen Verstoß gegen drittschützende Normen des Baurechts geltend macht. ... Die Frage einer drittschützenden Wirkung ist dabei keine Frage des Prozeßrechts, sondern des materiellen Rechts, hier des materiellen Bauordnungsrechts." - Antragsbefugnis eines Pächters: "Abwägungserheblich kann vielmehr auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist (BVerwGE 59, 87, 101 ff.)."

Leitsätze:
1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
2. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind.
Urteil des 4. Senats vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - OVG Saarlouis vom 12.01.1998 - Az.: OVG 2 N 4/97 - Bundesverwaltungsgericht, Urteil verkündet am 24.09.1998, Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 2.98 Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, Vorschriften: BauGB § 1 Abs. 6, VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

Wertminderung des Nachbargrundstücks "1. Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 schwerer und unerträglich ...
25.02.77; BVerwG, IV C 22.75

Eisabwurf
Bauordnungsrecht - Eisabwurf von Windenergieanlagen
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze:
Gegenüber einer durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten "Kulturlandschaft" ist eine Windenergieanlage wesensfremd, da sie nicht der vorgegebenen Bodennutzung dient. (Leitsatz der Redaktion)
OVG Schleswig, Urteil vom 15.09.1994 - 1 L 128/94

Bad Württ BauO §§ 3 I, 5 VII, IX, 6 IV Nr. 2, 55 II
Leitsätze:
Die bei einer Windenergieanlage gegebene Gefahr des Eisabwurfs kann der Zulassung einer geringeren Tiefe der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche nach § 6 IV 1 Nr. 2 Bad Württ-BauO entgegenstehen.
Im Hinblick auf den endgültigen Rechtsausschluß, der mit der materiellen Präklusion verbunden ist, muß in der Angrenzerbenachrichtigung (§ 55 II Bad Württ BauO) über die einzuhaltende Frist in eindeutiger und unzweifelhafter Weise belehrt und auf die Folgen ihrer Nichteinhaltung hingewiesen werden.
VG Karlsruhe, Beschluß vom 09.01.1997 - 11 K 3769/96
Fundstelle: NVwZ 1997, Heft 9, Seite 929-931
BauR 4/97, Seite 627-629

Landschaftsbild
8 S 318/00 Verkündet am 20.4.2000
6/2/4/3 Außenbereich § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB, § 8 Abs. 3 BNatSchG, § 8 Abs. 2 S. 2 BNatSchG, § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG, § 11 Abs. 3 NatSchG
Windenergieanlage - Landschaftsbild -Eingriffsregelung
1. Die Errichtung eines Windparks mit vier Windkraftanlagen ist ein nicht vermeidbarer und nicht ausgleichbarer Eingriff in Natur und Landschaft.
2. Bei der für deren Zulassung gemäß § 11 Abs. 3 NatSchG erforderlichen Abwägung zwischen den für das Vorhaben streitenden Belangen einerseits und den gegen dieses sprechenden, durch den fehlenden Ausgleich berührten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes handelt es sich um eine "echte" Abwägung der Behörde, die nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (im Anschluss an BVerwGE 85, 348, 362 und VGH Bad.-Württ., VBlBW 1996, 468 ff).
3. Das Ergebnis dieser Abwägung ist auch für die Anwendung des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB verbindlich (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., NuR 1999, 188, 190).
4. Es ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde sich bei einem Standort in landschaftlich besonders reizvoller Lage gegen die Zulassung eines Windparks entscheidet.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2000 - 8 S 318/00 - (VG Stuttgart)

Beeinträchtigt eine Windenergieanlage erheblich und nachhaltig das Landschaftsbild
BauGB §§ 29 I Halbs. 2, 35 I Nr. 1, II, III 1 Spiegelstriche 1, 5 und 7, S. 3 Halbs. 1; BayBauO Art. 2 II, 68 S. 1, 94 S. 1 Nr. 2; EnWG §§ 2 II, 4 I, 5 II; BayNatSchG
Art. 10 II, 11, 13 a II, 37 I, II, 49 I 1; Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald"; BayLplG Art 4 I, 23 I Nr. 2.
Leitsätze:
Zum Wegfall der Baugenehmigungspflicht für eine zur Stromerzeugung vorgesehene Windenergieanlage, die in einem unter förmlichem Landschaftsschutz stehenden Gebiet errichtet werden soll und einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf.
Beeinträchtigt eine Windenergieanlage erheblich und nachhaltig das Landschaftsbild, so braucht eine Schutzverordnung diesen Nachteil nicht deshalb als ausgeglichen zu behandeln, weil die Anlage zum Schutz des Klimas beiträgt und die natürlichen Ressourcen schont.
Zur Möglichkeit, die Gesichtspunkte des Natur- und des Umweltschutzes in einem Regionalplan landesplanerisch aufeinander abzustimmen.
VGH München, Urt. v. 25.3.1996 - 14 B 94.119

BauGB § 35 Abs. 2 und 3
Orientierungssätze:
Ob eine Windkraftanlage die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet auch dann beeinträchtigen kann, wenn in der Umgebung weitere Anlagen dieser Art vorhanden sind, läßt sich nur in Würdigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse beantworten. Abzuheben ist darauf, ob der für das Vorhaben vorgesehene Standort seine Prägung durch die naturgegebene Bodennutzung oder die Erholungsrelevanz erhält. Von einer Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB kann nur dann keine Rede sein, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat.
In die Betrachtung der Verhältnisse sind bereits genehmigte Anlagen, über deren Verwirklichung aber noch Ungewißheit herrscht, nicht einzubeziehen.
BVerwG, Beschluß vom 08.07.1996 - 4 B 120.96

Landschaftsschutz
Leitsätze:
Durch Windkraftanlagen vorbelastete Standorte sind nicht mehr so schutzwürdig wie eine von diesen Anlagen freigebliebene Marschlandschaft.
Windkraftanlagen stehen öffentliche Belange wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes nur dann entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit oder ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt; bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes machen privilegierte Vorhaben nicht unzulässig.
OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 6 L 6400/95

Landschaftsplan
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Normenkontrollverfahren, Urteil vom 31.05.2001 - 3 N 4010/97
Erforderlich ist jedoch die standortgerechte Ist-Aufnahme der vorfindlichen Tierbestände im Plangebiet und dem betroffenen Nachbarbereich. Die Kartierung der faunistischen einschließlich der ornithologischen Bestandsergebnisse ist auch deshalb erforderlich, damit die Antragsgegnerin sie bei ihrer Abwägung der Belange des Naturschutzes berücksichtigen kann.

Nachbarschutz
Bauplanungsrecht - Nachbarschutz, Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bei Errichtung einer zusätzlichen Windkraftanlage
Stichworte:
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
"Beeinträchtigungen, die ein Vorhaben dadurch verursacht, daß es beim Grenzabstand ein bestimmtes Maß unterschreitet, müssen vom hierdurch betroffenen Nachbarn grundsätzlich dann hingenommen werden, wenn die landesrechtlichen Abwehrvorschriften eingehalten sind. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandflächenrechts hinausgeht".

Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung für 2 Windenergieanlagen
Vorläufiger Rechtsschutz Az.: 4 B 1807/98 1. Juli 1998

Naturschutz

Normenkontrollverfahren
gegen den F- und B-Plan: gemäß § 214 BauGB iVm mit der Entscheidung des BverwG von Ende 1998(drittschützende Wirkung des Abwägungsgebotes, BVerwG 4 CN 2/98 vom 24.09.1998 in NJW 1999,592-594) wonach Dritte einen sehr strengen Anspruch auf vertiefende und begründete Abwägung haben, andernfalls Rechtswidrigeit oder Nichtigkleit des F- oder B-Plans möglich. Siehe auch drittschützende Wirkung.

Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft,
Haftung der Gesellschafter


Weitere Gerichtsentscheidungen zu Windkraftanlagen

Gerichte heben zu Unrecht erteilte Baugenehmigungen auf
Gemäß Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 22.10.1996 vermag ein Beurteilungspegel "die besondere Lästigkeit eines Geräuschs nicht wertend einzufangen." ("monotoner Brummton...dauernder an- und abschwellender Heulton...schlagartiges Geräusch, wenn die Rotorblätter den Turm passieren..."). Ein "derartiger Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen" wird als besonders störend empfunden und kann dem Hörer "unabhängig von seiner Lautstärke seine Konzentration auf anderes nachhaltig stören".
Eine Kommune muß ein Windrad stillegen, wenn es die Anwohner unzumutbar belästigt- etwa durch die sich bei Sonnenlicht ergebenden Lichtreflexe, aber auch durch "Allgegenwärtigkeit", dem die Bewohner nur dadurch entgehen können, indem sie sich ins Haus zurückziehen. Die Anlage ist inzwischen für 600.000 DM verkauft worden, zur Aufstellung woanders. Weitere 600.000 DM zahlt die Versicherung der Stadt. Aktenzeichen 10 B 2385/96. Kläger: Michael und Rita Behrens, An den Loren 27, 42781 Haan-Gruiten, Tel./Fax 02104 61232.
Rechtsanwalt: Rechtsanwälte Schwarz und Partner, Bearbeiter Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christoph Blömer, Freiligrather Str. 28, 40479 Düsseldorf, 0211 5135300, Fax 51353051.
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Am 19.6.97 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg bei die Baugenehmigung für die Windkraftanlage für rechtswidrig erklärt. Der Richter nannte "in der Urteilsbegründung eine Reihe von Emmissionen und Gefahren durch Windkraftanlagen - wie beispielsweise auch den Eiswurf und warf dem Landkreis vor, er "habe der Kammer relevante Unterlagen jahrelang unterschlagen." (Ostfriesen-Zeitung vom 21.6.97).
Der Grund: Sie können unzumutbare akustische und visuelle Effekte erzeugen. Geräusche durch Luftkompressionen, der Schattenschlag bei Sonnenschein und der "Disco-Effekt", wenn Licht unregelmäßig von den blanken Flächen der Rotorflügel reflektiert wird.
Az.: 4 A 1851/95 und 4 B 1382/97. Kläger: Gertrud und Hermann Zeiger, Strenge Weg 8, 26427 Benser Siel, Tel./Fax 04971 1351
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Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. 8. 1997: "...Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Moment zieht den Blick nahezu zwanghaft auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren."
Auf Seite 19 kritisch zum Gutachten des Landesumweltamtes, Schallgutachter D. Piorr: "..ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die, wenn das Rotorblatt das durch den Mast der Windenergieanlage gestörte Windfeld durchquert, dann entstehenden tieffrequenten Geräuschimmissionen einer besonderen (Messung und vor allem) Bewertung unterworfen werden müßten ... Während in der Ausarbeitung vom 12.9.1991 dieses Geräusch von Piorr als impulshaltig beschrieben wird, geht Piorr in seinem Bericht vom 29.4.1994 davon aus, daß "nach dem subjektiven Höreindruck...das Geräusch der Windenergieanlage nicht impulshaltig (ist)". Seine Annahme, daß die Überschreitung des vermeintlich vorgegebenen Nachtrichtwertes von 45 dB(A) in 5 % der Nächte zumutbar sei, ist -abgesehendavon, daß die Frage der Zumutbarkeit an sich keine dem Gutachter, sondern originär eine der zur Rechtsanwendung verpflichteten Verwaltung, im Falle des Rechtsstreits letztlich dem Gericht obliegende Bewertung erfordern dürfte - ebenfalls nicht näher erläutert, insbesondere nicht in Bezug gesetzt zu den dann erwarteten Lärmpegeln. Ob eine Mittelung der Geräuschwerte in der gewählten Weise gerechtfertigt ist, obwohl Wind gewöhnlich nicht in konstanter Stärke weht, ist ebenfalls nicht bewertet worden." Aktenzeichen: 7 A 629/95 (betraf Verwaltungsgericht Arnsberg, Az.: 4 K 2024/93)
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Mit Beschluß vom 23. 1. 1998 forderte das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (Münster) einen Mindestabstand von 950 m zwischen Windkraftanlage und Wohnhaus im Außenbereich.
Es stützte sich auf die Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (Detlev Piorr, Tel. 0201 7995(0)308) vom 23.5.97 324.3-4032-97/08 an das Umweltministerium NRW. Danach ist zwischen Windkraftanlagen mit einer Leistung ab 500 kW und einer Immissionsquellenhöhe von 65 m ein Mindestabstand von 950 m zu Wohngebäuden erforderlich. Das Ministerium hat seinen Erlaß "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen" vom 29.11.1996, der - wie auch andere Bundesländer - 300 bzw. 500 m vorsieht, nicht geändert, obwohl das Landesumweltamt ausdrücklich empfahl, "diesen Wert in den Windenergie-Erlaß zu übernehmen." Dabei wies es darauf hin, daß es die im "Windenergie-Erlaß" enthaltenen "geringeren Schutzabstände...nicht nachvollziehen kann." In einem Beschwerdefall seien sogar "die einzeltonhaltigen Geräusche einer Windkraftanlage unter Mitwindbedingungen in Abständen von 950 m zur Anlage noch gut hörbar gewesen."
Die angefochtene Baugenehmigung für eine 500 kW-Windkraftanlage in einem Abstand von 520 m von einem einzeln stehenden Wohnhaus und Stallung im Außenbereich von Geilenkirchen (Kreis Heinsberg) sei rechtswidrig. Zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.
Die von den Herstellern angegebenen Referenzschalleistungspegel würden bei "nicht selten erreichten Windgeschwindigkeiten über 8 m/Sekunde" deutlich überschritten. "Zudem können nach den Feststellungen des Landesumweltamtes bei höheren Windgeschwindigkeiten drastische, vorliegend in den Herstellerangaben nicht berücksichtigte, Einzeltöne auftreten, die ggfs. mittels eines Einzeltonzuschlages (5 dB) in die Lärmbewertung mit einzustellen sind... Jedenfalls erscheint es angesichts der neueren...Erfahrungen mit Anlagen der hier betroffenen Größe...als durchaus im Bereich des Möglichen liegend, daß die genehmigte Anlage am lediglich 520 m entfernt stehenden Wohnhaus der Beigeladenen unter ungünstigen Windverhältnissen deutlich über 35 dB liegende Geräuschpegel bewirkt, welche auch im Außenbereich zur Nachtzeit nicht mehr zumutbar sein können." Aktenzeichen: 7 B 2984/97; Kläger: Rolf Classen, Lohfelder Hof, 52511 Geilenkirchen-Beeck, 02462 5233; Rechtsanwalt: Anwaltskanzlei Rolf Enders und Collegen, Kaiserstr. 101, 53113 Bonn, 0228 9140033, Fax 9140034.
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Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, 0441 220 0, Fax 220 2206) setzte wegen Nachbarwiderspruch mit Beschluß vom 27. April 1998 in einem Eilverfahren die Vollziehung der Baugenehmigung für 3 von 6 genehmigten Windkraftanlagen von je 1,5 MW Nennleistung im Windpark Timmeler Kampen bei Großefehn aus. Schon bei wesentlich kleineren Anlagen gebe es ein "vielfältiges Störpotential". Dabei seien die akustischen Auswirkungen nur ein Element in der Gesamtbetrachtung. "Werden mehrere sowie wesentlich größere (und damit leistungsstärkere) Anlagen errichtet, so erhöhen sich die optischen und akustischen Auswirkungen der beschriebenen Phänomene und damit die Gefahr der Belästigung bis hin zur (psychischen bzw. psychosomatischen) Gesundheitsbeeinträchtigung für die Menschen, die sich im Wirkungsbereich der Anlagen aufhalten müssen, um ein Mehrfaches." Die unzulässigen Windkraftanlagen sollten 720, 1080 und 1 200 Meter von einem Wohnhaus auf stehen. Siehe Ostfriesen-Zeitung vom 29.4.98 und Nordwest-Zeitung vom 2.5.98. Az.: 4 B 1266/98
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Mit Beschluß vom 16. Juni 1998 hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg
den Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt. Wegen verspäteten Eingangs hat das OVG das von den Betreibern nachgereichte Schreiben des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 nicht berücksichtigt (Anmerkung: Siehe dazu weiter unten "Schall").
Az.: 6 M 2519/98. Kläger: Heinrich Loets, Im Unterende Süd 5, 26629 Großefehn, 04943 1226, Fax 4711. Rechtsanwalt: Bruns, Schierding, Giesemann, Schloßplatz 21, 26122 Oldenburg, 0441 26501, Fax 248266.
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Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 26. 6. 1998
Die beantragte Baugenehmigung für eine Windkraftanlage von 2,5 kW (Nabenhöhe 18,95 m, Rotordurchmesser 4,90 m, Gesamthöhe bis Flügelspitze also 21,40) ist im unbeplanten Innenbereich, also nach § 34 Baugesetzbuch, nicht genehmigungsfähig, weil sie der Eigenart des Baugebiets widerspricht. "...Zum anderen hat ein in der Höhe sich bewegendes Objekt wie der kreisende Rotor einer Windkraftanlage auch ohne - hier wegen des nordwärts abgerückten Standorts nicht zu erwartenden - "Diskoeffekt" ein erhöhtes Störpotential. Gegenüber dieser die Nachbarschaft belastenden Wirkung kann sich der Kläger auf kein unabweisbares oder jedenfalls gewichtiges Interesse berufen...
...würde sie letztlich auch das Ortsbild beeinträchtigen...weil sie als einzige aus der einheitlich nieder bebauten, parkartig begrünten Fläche turmhoch herausragen würde. Sie stört wegen ihrer Höhe, nicht wegen ihres Aussehens. Ohne Erfolg wendet der Kläger demgegenüber ein, das Ortsbild sei bereits heute durch hoch aufragende landwirtschaftliche Silos und den Kirchturm geprägt. Denn diese Anlagen stehen im oder am Rande des alten Ortskerns von Lendsiedel und sind - wie der Augenschein ergeben hat - gerade nicht prägend für das Ortsbild des durch die dazwischenliegenden Ackerflächen deutlich abgesetzten Baugebiets am Gartenweg. Zudem handelt es sich bei ihnen um geradezu typischerweise das Ortsbild einer ländlichen Gemeinde prägenden Elemente, denen kein optischer Störcharakter zukommt..." Aktenzeichen: 95/0399 H/dr
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Am 1. Juli 1998 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg eine Baugenehmigung in der Gemeinde Neuscharrel, Kreis Cloppenburg, für rechtswidrig erklärt. Es forderte für zwei neue Windkraftanlagen einen Mindestabstand von mehr als dem Siebenfachen der Gesamthöhe einschließlich Flügelspitze, eher sogar das Achtfache oder mehr. Zudem müsse jede Windkraftanlage auf ihre individuellen und umfassenden Auswirkungen auf die Umgebung untersucht werden. Bei mehreren Anlagen erhöhten sich die optischen und akustischen Auswirkungen durch Störpotentiale wie Geräuschimmissionen, Schattenschlag und blitzlichtartige Reflexionen und damit die Gefahr der psychischen oder psychosomatischen Belästigung von Menschen in deren Wirkungskreis. Az.: 4 B 1807/98
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Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hat gegen diese Entscheidung die Beschwerde zugelassen. Das VG habe "den Schutzbereich von Wohnungen zu weit bemessen", weil Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert seien (Nordwest-Zeitung, Nordwest/Bremen, vom 28.8.98). Der Zulassungsbeschluß, Aktenzeichen 6 M 3337/98, kann beim OVG angefordert werden unter Fax 04131 718(0)208. Tel. 718 125.
Rechtsanwalt: Martin Engbers, Kirchstr. 7, 26169 Friesoythe, 04491 919620, Fax 919628.
Kläger: Heinz Röwe, Kleeblattweg 1, 26169 Friesoythe-Neuscharrel, 04493 430 und Hans-Gerd Eilers, Kleeblattweg 2, 26169 Friesoythe-Neuscharrel, 04493 497. Az.: 4 B 2409/98
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Gemäß Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1998 mußten in Langerwehe, Kreis Düren, zwei von neun Windkraftanlagen auf der Halde Nierchen (Nordex N 54, 1 Megawatt Nennleistung) im Abstand von 565 m bzw. 750 m von einem reinen Wohngebiet abgeschaltet werden, weil der Lärmschutz zur Nachtzeit nicht sichergestellt ist. In einer Parallelentscheidung zum gleichen Windpark war der Abstand 825 Meter. Gegen die 7 restlichen Windkraftanlagen laufen weitere Verfahren.
Daneben verwies das Gericht auf den Licht-Schatten-Effekt der Windmühlenflügel bei Sonnenstrahlung und auf die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmenden TÜV-Gutachten.
"Das Grundstück der Antragsteller liegt...im unbeplanten Innenbereich in einem Gebiet, das gemäß § 34 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) nach der Eigenart seiner näheren Umgebung einem reien Wohngebiet entspricht. Für derartige Gebiete sehen die einschlägigen technischen Regelwerke wie etwa die TA-Lärm wie auch die VDI-Richtlinie 2058, einen während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 35 dB(A) vor. Es spricht zwar einiges dafür, daß die Antragsteller gewisse Überschreitungen dieses Wertes noch hinzunehmen haben, da ihr Grundstück unmittelbar an den Außenbereich grenzt und daher situationsbedingt nicht denselben Schutz vor Lärm beanspruchen kann wie ein Grundstück, welches von zusammenhängender Wohnnutzung umgeben ist. Sonstige relevante, nicht außenbereichstypische Lärmvorbelastungen sind hingegen nicht ersichtlich. Dies folgt schon aus dem Prognosegutachten des TÜV-Rheinland vom 16. 10. 1996, in dem festgestellt ist, daß im Bereich des Grundstücks der Antragsteller keine die Geräusche der Windkraftanlagen ggf. überdeckenden Fremdgeräusche, etwa durch die 1,5 km entfernte Autobahn oder die Eisenbahnlinie Köln-Paris, vorherrschen."
Der dem Prognosegutachten zugrunde gelegte Schalleistungspegel sei 100 dB(A). Die akustische Vermessung bei 8 m/sec. in 10 m Höhe hätte jedoch einen Schalleistungspegel von 100,5 dB(A) bzw. einen immissionsrelevanten Schalleistungspegel von sogar 101 dB(A) ergeben. Die Maximalleistung werde bei 14 bis 16 m/sec. erreicht, was einem tatsächlichen Schalleistunsgpegel von 103 bis 105 dB(A) entspreche. Die Auflage in der Baugenehmigung, daß in der Nacht 35 dB(A) nicht überschritten werden dürften, sei als "Benennung einer bloßen Zielvorgabe ...ungeeignet... Hierzu ist vielmehr eine Auflage in der Baugenehmigung erforderlich, nach der die den Antragstellern nächstgelegenen Windkraftanlagen 7 und 9 bei Auftreten der insofern relevanten Bedingungen (Mitwind, höhere Windgeschwindigkeiten) mittels entsprechender, diese Bedingungen erfassender Einrichtungen abzuschalten sind."
Der in der Auflage aufgenommene Mittelungszeitraum von einer Stunde bedeute, daß die Anlagen über eine Stunde bei einer Windgeschwindigkeit von im Mittel 8 m/sec. betrieben werden können, was einem Immissionspegel von etwa 40 dB(A) entspreche.
"Eine derartige deutliche Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwertes von 35 dB(A) bzw. -wegen der Grenzlage des Grundstücks der Antragsteller zum Außenbereich- eines demgegenüber geringfügig erhöhten Richtwertes über den Zeitraum einer vollen lautesten Nachstunde hinweg begründet nach der Wertung der TA-Lärm in ihrer von der Bundesregierung beschlossenen Neufassung (vgl. Nr. 4.2, 6.1 e, 6,4) der sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA-Lärm) in der Fassung vom 19. März 1998, Bundesrats-Drucksache 254/98) bereits eine schädliche Umwelteinwirkung und ist schon aus dieser Sicht somit grundsätzlich nicht zumutbar."
Neben den Geräuschimmissionen nennt das Gericht Immissionen in Form von Lichteffekten (wechselnde Reflexionen des Sonnenlichts und den durch die Rotoren verursachten Schattenwurf . Weitere Aufklärung zu den "gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten insbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-Dunkel-Veränderungen" sei erforderlich. Laut TÜV-Gutachten werden an 80 Tagen zwischen einer bis zu 35 Minuten Schattenwürfe auftreten, in Wirklichkeit noch mehr, da der Rotordurchmesser nicht 52 m, sondern 54 m sei.
Die wirtschaftlichen Probleme durch die Stillegung gehörten "allein in die Risikosphäre des Bauherrn und können nicht etwa zur Begründung eines vorrangigen privaten Vollzugsinteresses herangezogen werden."
Aufgrund der vorgelegten Lichtbilder erkennt das Gericht "nach vorläufiger Einschätzung" keine "optisch erdrückende Wirkung im herkömmlichen Verständnis auf das Grundstück der Antragsteller". Aktenzeichen: 7 B 956/98.
Kläger: Dipl.-Ing. Rudi Frischmuth, Karl-Arnold-Str. 27, 52379 Langerwehe, Tel./Fax 02423 3718, e-mail: rudi.frischmuth@t-online.de
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Anlieger siegt im Eilverfahren - Windpark Inte: Windenergieanlage darf bis auf weiteres nicht betrieben werden - Nordwest-Zeitung (Wesermarsch) vom 20. 8. 1998
"Die Anlage stehe zu nahe am Haus des Norderseefelders Klaus Dollerschell. So urteilt das Verwaltungsgericht Oldenburg. Von Werner Fademrecht
Norderseefeld/Inte. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat in einem Eilverfahren die Stillegung einer der 14 Windenergieanlagen (Anm.: Enercon E 40) im Butjadinger Windpark Inte angeordnet. Das Gericht gab insofern einem Widerspruch des Nordseefelder Klaus Dollerschell gegen die erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen in Inte teilweise Recht.
Dollerschell und vier weitere Anlieger des Windparks hatten über "unerträgliche Lärmbelästigungen" durch die genehmigten Anlagen geklagt. Hierbei soll es sich um dauernd an- und abschwellende Heultöne sowie um "schlagartige" Geräusche handeln, die auch bei geschlossenen Fenstern zu hören sind.
Die Betreiberfirma Windpark Inte GmbH + CO argumentierte dagegen, es gebe keine unzumutbaren Lärmbelästigungem, Heultöne würden nur in "seltenen Fällen" auftreten, Schallgrenzwerte garnicht überschritten. Erst als Verhandlungen mit dem Norderseefeldern Anwohnern über Geldleistungen für Lärmschutzmaßnahmen gescheitert seien, habe die Gegenseite von "unzumutbaren Beeinträchtigungen" gesprochen.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg kommt in seinem Eilverfahren unter anderem zu folgenden Feststellungen: der Widerspruch gegen die bereits am 14. Juli 1995 datierende Baugenehmigung erfolgte fristgemäß, da die beklagten Beeinträchtigungen nicht vom Bau der Anlagen, sondern deren Nutzung ausgehen. Die Betreiberfirma hätte unter anderem aufgrund weiterer schallschutztechnischer Untersuchungen, im März 1996 die im Hinblick auf Nachbareinwendungen zustande kamen, nicht davon ausgehen dürfen, daß ihr Bauvorhaben außer Streit stehe.
Eine endgültige Klärung, ob Dollerschell durch die von der Gemeinde Butjadingen erfolgte Baugenehmigung an die Windpark Int GmbH+CO. in seinen Rechten verletzt wurde, war nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Es sei aber sehr wahrscheinlich, daß der Anwohner zumindest in Teilen seines Widerspruchs in einem Hauptverfahren Recht erhalte, so die 4. Kammer. Wegen der vom Betrieb der Anlagen ausgehenden Emissionen sei es gerechtfertigt, die Vollziehung der Baugenehmigung teilweise auszusetzen.
Als Maßstab für Mindestabstände zwischen einzelnen Wohnhäusern und Windenergieanlagen beruft sich das Verwaltungsgericht auf Abstandserlasse verschiedener Bundesländer und Entscheidungen anderer Gerichte (unter anderem des Oberverwaltunsgerichts Münster). Nach Auffassung der Kammer hätte der Mindestabstand zwischen Dollerschells Haus und der am nächsten stehenden Windenergieanlage mindestens das Sechsfache der Gesamthöhe der Anlage (64 m ) betragen müssen, also 384 Meter. Stattdessen sind es nur 330 Meter."
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Beschluß des OVG NW in Münster vom 9. September 1998, Az.: 7B 1591/98 bzw. 4 L 1036/98 Arnsberg (Kläger Hutchinson) und 7 B 1560/98 (Kläger Jordt)
Der Antrag der Eheleute Hutchinson, Halver, NRW, auf Zulassung der Beschwerde (Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) gegen eine -inzwischen in Betrieb genommene- 350 m entfernte Enercon E-40 (= 500 kW Nennleistung) nördlich des Wohnhauses wird zurückgewiesen.
"...Soweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf Grundlage des aktenkundigen Sachverhalts derzeit nicht exakt erfaßt werden kann, sind Beeinträchtigungen nur in einem solchen Ausmaß wahrscheinlich, daß sei den Antragstellern für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden können... bauplanungsrechtlichen Außenbereich (vgl. § 35 BauGB)... ohne Ortsbesichtigung...Splittersiedlung im Außenbereich... Die äußeren Dimensionen der Anlage als solche sind im Hinblick auf den zum Grundstück der Antragsteller gegebenen Abstand von etwa 350 m ohnehin nicht von nachbarrechtlicher Bedeutung, insbesondere nicht "erdrückender" Natur. Die von den Antragstellern ferner erhobenen Rügen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind nicht nachbarschützend...
Daß von der Windkraftanlage Eisbrocken oder Rotorteile auf das Grundstück der Antragsteller fallen könnten, kann schon angesichts der Entfernung ausgeschlossen werden... Für das vorliegende Eilverfahren kommt es daher letztlich auch nicht entscheidend darauf an, in welchen Entfernungen das einer Windkraftanlage eigentümliche Moment aufmerksamkeitserregender Wirkung sich bewegender Rotorblätter - das im abstandsrechtlich relevanten Bereich zu dort nicht hinzunehmenden Auswirkungen des Betriebs einer Windkraftanlage beiträgt - an entscheidungserheblicher Bedeutung verliert. Immerhin ist...zugunsten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen, daß Windkraftanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert zulässig sind (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) und im Außenbereich Wohnende daher grundsätzlich mit der Errichtung von Windkraftanlagen in der Nachbarschaft rechnen müssen...
sich der im Außenbereich wohnende ...allenfalls auf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte, also auf Werte von ...45 dB(A) nachts berufen kann..."
Aktenzeichen: 7 B 1591/98. Kläger: Diana Hutchinson und Harald Klein-Hutchinson, Kamscheid 7a, 58553 Halver, 02353 3854.
Rechtsanwalt: Anwaltskanzlei Rolf Enders und Collegen, Kaiserstr. 101, 53113 Bonn, 0228 9140033, Fax 9140034. e-mail: Rolf.Enders@t-online.de
Unter dem Aktenzeichen 7 B 1560/98 erfolgte vom gleichen Gericht am gleichen Tage betreffend die gleiche Anlage eine ähnliche Entscheidung. Kläger: Werner Jordt, Nieder-Vahlefeld 2, 58553 Halver, 02353 12465, Fax 12847, di 903437, Fax di 903439. Er vertritt sich selbst.
Anmerkung: Zum Thema Einzeltöne, Impulshaltigkeit und Maskierung siehe weiter unten unter "Schall" (Künzel, Differenz Messung-Ohr).
Der Verschleiß und die dadurch folgenden stärkeren Emissionen sind zu beachten.
Das von der Maschine unabhängige Kompressionsgeräusch (Schlaggeräusch) ist zu beachten.
Die 15 bzw. 20 m höhere Position der Anlage gegenüber dem Niveau des Wohnhauses ist zu konkretisieren durch Fotos und entsprechende Erhöhung der Nabenhöhe.
Die vom gleichen Gericht 1996 formulierte "Allgegenwärtigkeit" ist fotografisch aus verschiedenen Blickwinkeln zu dokumentieren und zu filmen.
Die Psychoakustik (sound quality) gemäß Jahresumweltbericht 1997 ist einzubeziehen.
Die zeitliche Komponente der Schallbelastung gegenüber üblichem Arbeits- oder Freizeitlärm ist zu berücksichtigen. Ein Beispiel ist die Rasenmäherverordnung, die zeitliche "Ruhezonen" schafft.
Die 350 überragende Wurfweite von Eisbrocken und Rotorteilen belegen.
Die aufmerksamkeitserregende Wirkung sich bewegender Rotorblätter filmen.
Die Bemerkung zum reinen Wohngebiet (Seite 8) ist im Gegensatz zu den Fällen Claasen und Frischmuth (gleiches Gericht).
Die Gebietsqualifizierung (Seite 9) widerspricht der Fallsammlung (siehe "Immissionsrichtwerte/ Gebietseinteilung) Der zitierte Prof. Mellert spricht im Film RTL Explosiv (Langen-Trechow) wörtlich die in Krankheiten erwachsenden psychosomatischen Erscheinungen an.

Landschaftsbild
Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.1996. Aus Gründen des Landschaftsbildes wurde eine Anlage im Bayerischen Wald mit einer Nabenhöhe von nur 30 m abgelehnt. Az. 14 B 94.119. Bestellen bei Tel. 089 2130(1)324 oder 394.
Im Ortstermin vom 6.6.1997 lehnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Weimar, die geplanten 4 Windkraftanlagen (Vestas V 27/225, 30 m + 13 m = 43 m hoch) bei Frankenheim ab, obwohl 10 m niedriger als der nebenan befindliche 42 m hohe Funkturm ("Stasi-Turm"), da sie "in schroffem Gegensatz zur sanften Hügellandschaft der Hochrhön stehen würden...
Ein überwiegender Grund des Gemeinwohls, der einen Eingriff in die Landschaft hier rechtfertigen oder gar geboten erscheinen lassen würde, kann insbesondere nicht bereits deshalb angenommen werden, weil Anlagen zur Nutzung von Windenergie seit dem 1. 1. 1997 zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben gehören; diese -wie ausgeführt- eingeschränkte Privilegierung besagt gerade nicht, daß derartige Anlagen sich damit auch gegen spezielle, aus Gründen des Landschaftsschutzes erlassene Verbote durchsetzen würden."
Auf die Verordnung über das Biosphärenreservat Rhön wird Bezug genommen.
"Die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes setzt nicht voraus, daß es sich um "naturbelassene" oder der natürlichen Entwicklung überlassene und somit "unberührte" Außenbereichsflächen handelt. Schutzwürdig kann vielmehr auch eine durch menschliche Eingriffe geprägte "Kulturlandschaft" sein. So liegt es hier: Die Nutzung zum Zwecke der Weidewirtschaft stellt gerade die landschaftstypische Nutzung dar und kann daher nicht als eine die Schutzwürdigkeit mindernde oder gar aufhebende "Beeinträchtigung" dieses Landschaftsbildes angesehen werden."
Aktenzeichen: 1 KO 570/94
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstr. 2-4, 99423 Weimar, 03643 206 0, Fax 206 100
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