Privilegiert sind die öffentlichen Belange, das Gemeinwohl!
Die Gemeinden müssen nicht - entgegen anders lautender Meinung - Flächen für Windkraftnutzung in Flächennutzungsplänen darstellen. Das geänderte Baugesetzbuch fordert dies nicht, und vorgesetzte Behörden dürfen sie nicht dazu zwingen.
Die Gemeinden stehen allerdings ob des politischen Willens unter Druck und werden zur "Fortschreibung" ihrer Flächennutzungspläne gedrängt. Aufgrund der für sie oft unklaren Rechtslage, und in Unkenntnis der Vorschriften sind sie überfordert. Welcher Bürgermeister oder Gemeinderat kennt schon das Standortekonzept und die Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen vom 18. Febr. 1999?
Einen Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans stellt, nach vorherigem Gemeinderatsbeschluss, die jeweilige Gemeinde. In der Mehrzahl der Fälle wurde und wird von den Gemeindevertretern fast ausschließlich die monetäre Seite der Windnutzung erörtert. Einzig die zu erhoffenden Einnahmen hatten und haben bei der "Abwägung" (Abstimmung) ein Gewicht, wie dies die jeweiligen Protokolle der Gemeinderatsitzung belegen. Kaum eine Gemeinde wusste oder weiß, dass sie nicht zwingend Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen muss. "Sind im Gemeindegebiet keine für Windenergienutzung geeigneten Flächen vorhanden oder stehen bei den geeigneten Flächen überragende öffentliche Belange entgegen, kann die Gemeinde auf die Darstellung von Flächen zugunsten der Windenergienutzung verzichten und Anträgen auf Zulassung einer Anlage das erforderliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB versagen. Dabei muss sie konkret darlegen, welche öffentlichen Belange dem einzelnen Vorhaben entgegenstehen. Auf diesem Weg können Windenergieanlagen in einem Gemeindegebiet gänzlich ausgeschlossen werden. Benachbarte Gemeinden können eine gemeindeübergreifende Koordination der Ansiedlung von Windenergieanlagen mittels eines gemeinsamen Flächennutzungsplans unter den besonderen Voraussetzungen des § 204 Abs.1 BauGB erreichen. Auf diesem Weg können Windenergieanlagen in einem Gemeindegebiet gänzlich ausgeschlossen werden.
Die durch § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB baugesetzliche Privilegierung im Außenbereich steht unter dem Vorbehalt anderweitiger Festsetzungen in Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen. Enthält ein derzeit gültiger kommunaler Flächennutzungsplan kein "Sondergebiet Windnutzung" sind dort Windindustrieanlagen nicht genehmigungsfähig. Denn sie stehen dem Flächennutzungsplan, öffentlichen Belangen, der Gemeinde entgegen.
Will eine Gemeinde ihren Flächennutzungsplan, ändern oder ergänzen, um den Wildwuchs der privilegierten Windkraftanlagen zu vermeiden, bedarf es der konkreten Prüfung.
Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Anhand einer gesamträumlichen Untersuchung ist gewissenhaft zu prüfen, ob es in einem Gemeindegebiet überhaupt geeignete Flächen für die Nutzung der Energie des Windes gibt, und ob dort keine öffentlichen Belange dem geplanten Projekt entgegen stehen. Den Trägern öffentlicher Belange (u. a. Landesumweltamt, Pflegebehörde, Landwirtschaftskammer, Naturschutzverbände, Luftfahrt, Militär, Bundesforstamt, etc.) ist das Projekt bekannt zu machen und deren Stellungnahme anzufordern.
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen einem privilegierten Vorhaben, wie 80-120m hohne Windturbinen, von vornherein entgegen. Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn mit der Schaffung der Anlage der landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde. Mittlerweile ist der landschaftliche Gesamteindruck in ganz Rheinhessen und Teilen der Pfalz mehr als nur "erheblich gestört". Über 40 km weit ist die Verunstaltung des Landschaftsbildes wahrnehmbar.
"Geschützt ist insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft. Ist ein Landschaftsbild bereits nachhaltig zerstört (z. B. durch Hochspannungsmasten), so fehlt es an einem Schutzgut, das weiteren Eingriffen in die Landschaft durch eine Windenergieanlage entgegenstehen könnte. Der Schutzzweck der natürlichen Eigenart der Landschaft ist darauf gerichtet, den Außenbereich seiner naturgegebenen Bodennutzung zu belassen und als Erholungslandschaft der Allgemeinheit vor dem Eindringen wesensfremder und der Erholung abträglicher Nutzung zu bewahren." Dem Schutzzweck, der einem öffentlichen Interesse dient, wurde bzw. wird nicht entsprochen, indem der Außenbereich durch eine unverhältnismäßig große Anzahl gigantischer Windrotoren technisch überformt wird. Zumal kein einziger Standort vor dem Bau der Anlagen seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hatte oder "wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für das eine noch das andere geeignet" war. Mit einer Aussnahme befinden sich alle vorhandenen Windturbinen in von Überleitungen freien Gebieten. Genannte Überleitungen haben das Landschaftsbild keineswegs nachhaltig verunstaltet, allein weil sie die alles überragende Höhe der Windturbinen bei weiten nicht erreichen und sich nicht bewegen. Darüber hinaus bedürfen Windkraftlagen ihrerseits besagter Hochspannungsmasten/-leitungen und erfordern zu den bereits vorhandenen zusätzliche Leitungen und Umspannwerke.
Alle vorhandenen Anlagen laufen öffentlichen Belangen zuwider. Auch wenn Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, ist den gesetzlichen Forderungen gemäß § 35 Abs. 3 BauGB Rechnung zu tragen.
Die öffentlichen Belange sind in § 35 (3) Baugesetzbuch beispielhaft (nicht erschöpfend) aufgeführt. Dazu gehört die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder ihres Erholungswertes, der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Denkmalschutzes, die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes und die Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen.
Bei ermessensfehlerfreier Prüfung und Abwägung wird die Gemeinde keine Eignungsflächen für Windnutzung darstellen können.
Nach § 35 (3) liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder...
Gemäß Baugesetzbuch § 1(5) sollen Bauleitpläne (= Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) "dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden."
Auch nach Bundesnaturschutzgesetz § 1(1) sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß sie als "Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind."
Das Ergebnis einer sachgerechten Prüfung wird sein, daß aufgrund der großen Dimensionen der Windkraftanlagen überragende öffentliche Belange entgegenstehen. Der Bundestags-Ausschußbericht verwies darauf, daß die Gemeinde in diesen Fällen auf eine Darstellung von Flächen zugunsten der Windenergienutzung mangels Eignung vorhandener Flächen verzichten und Bauanträgen das erforderliche Einvernehmen versagen kann.
Wegen der Raumbedeutsamkeit infolge der über 40 km reichenden Landschaftsbildbeeinträchtigung ist eine überörtliche Koordinierung auf Kreis- oder Regionalebene, beispielsweise in Form von gemeinsamen Flächennutzungsplänen, sinnvoll.
Im Hinblick auf die Güter-Abwägung wird darauf hingewiesen, daß die derzeitige Praxis der Windnutzung in Deutschland nicht im öffentlichen Interesse ist. Das für Privilegierung und Stromeinspeisungsgesetz vorgeschobene politische Ziel der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes wird aus systemtechnischen Gründen bei Windindustrieanlagen verfehlt. Weder Brennstoffe noch Kraftwerke noch CO2 werden u. a. wegen der nicht kalkulierbaren Stromeinspeisung eingespart.
Wer steht Bürgermeistern und Gemeinderäten näher, das Wohl der Bürger, zu denen auch sie gehören oder Windradbetreiber und deren Geld? - Der Landesverfassung zufolge sind die Gemeindvertreter dem Gemeinwohl verpflichtet. Unter dieser Prämisse ist die dem Gemeinwohl schädliche, weder umweltfreundliche noch wirtschaftliche Windenergienutzung und somit die Änderung des Flächennutzungsplans abzulehnen.