Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz

Pressemeldung vom 28.02.2002  10:12 Uhr

 
 Pressemitteilung Nr. 11/2002
 OVG: Raumordnungsplan darf Windkraftanlagen "konzentrieren"

Im regionalen Raumordnungsplan dürfen Windkraftanlagen auf bestimmte Zonen konzentriert und auf anderen Flächen ausgeschlossen werden. So entschied in einem heute verkündeten Urteil das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die umstrittene Anlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 54 m soll in der Gemarkung Höhn-Urdorf (Verbandsgemeinde Westerburg) errichtet werden. Bereits zuvor hatte die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald im Rahmen der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans verschiedene Standortbereiche für die Windenergienutzung ausgewiesen: "Vorranggebiete" sind für die Windkraftnutzung vorrangig bestimmt, während ihr in "Vorbehaltsgebieten" bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen immerhin ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Außerhalb der Vorranggebiete und der Vorbehaltsgebiete ist dagegen die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen laut Raumordnungsplan "in der Regel nicht zulässig".

Der hier vorgesehene Standort liegt in einem solchen Ausschlussbereich. Der Bauantrag wurde deshalb abgelehnt. Dagegen erhob der Grundstückseigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Dieses wies die Klage jedoch ab, und auch das Oberverwaltungsgericht entschied in zweiter Instanz jetzt in diesem Sinne.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, heißt es in dem heute verkündeten Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Zwar seien Windkraftanlagen grundsätzlich im Außenbereich bevorzugt zulässig, doch stünden dem hier betroffenen Vorhaben die Festsetzungen des regionalen Raumordnungsplans entgegen.

"Der Plangeber hat  in nicht zu beanstandender Weise zunächst alle windhöffigen Standorte ermittelt, dann die Flächen, die wegen entgegenstehe nder öffentlicher Belange nicht als Standorte in Betracht kommen, ausgesondert und schließlich im Wege planerischer Abwägung die sog. Vorrang- und Vorbehaltsflächen ausgewiesen", betonte das Gericht. Dabei dürfe der Planungsgeber einerseits Konzentrationszonen ausweisen und andererseits für die nicht ausgewiesenen Flächen die Windkraftnutzung ausschließen.

Ausgeschlossen werden dürften im Wege der planerischen Konzentration auch solche Flächen, die an sich als Windkraftstandorte ebenfalls geeignet wären. Anders könne der Zweck des Gesetzes nicht erreicht werden; denn für objektiv ungeeignete Standorte bedürfe es keiner vorausgehenden steuernden Planung. Rechtlichen Bedenken begegne eine derartige Konzentration erst dann, wenn es sich in Wirklichkeit um eine "Alibiplanung" handele, die derartige Anlagen überhaupt verhindern wolle. Davon könne aber hier angesichts von immerhin 18 Vorranggebieten und elf Vorbehaltsgebieten mit einer Gesamtfläche von über 500 ha keine Rede sein.

Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Grundsätze, die es erst kürzlich im Hinblick auf den regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier angewendet hatte (Urteil vom 20. Februar 2002, Az.: 8 A 11089/01.OVG; Pressemitteilung Nr. 8/02). Dem damals überprüften Trierer Plan war allerdings - anders als jetzt für den regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald festgestellt - eine "raumordnerische Letztentscheidung mit Konzentrationswirkung" nicht zu entnehmen.

Das Oberverwaltungsgericht ließ gegen sein heute verkündetes Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Berlin zu.


Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2002,
Aktenzeichen:  1 A 11625/01.OVG

Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.

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Kommentar:

Das Verfahren 1 A 11625/01.OVG vor dem
Oberverwaltungsgericht Koblenz und seine
Bedeutung für die CDU/CSU-Gesetzesinitiative
"Eindämmung der Flut von Windkraftanlagen"


Eine bewußt vereinfachte und somit auch für Laien verständliche Kommentierung von Werner Eisenkopf, Runkel/Lahn
SPD-Mitglied und Windkraftgegner - 2.3.2002

Der Bundesgesetzgeber hat den Ausbau von Windkraftanlagen in der BRD gesetzlich in einer schon beispiellosen Form als "Vorrangig" erwünscht erklärt.
Egal ob in Naturschutzgebieten, Landsschaftsschutgebieten, Wasserschutzgebieten, Naturparks usw., überall dürfen demnach grundsätzlich Windräder gebaut werden, als seien es natürliche hohe Mammutbäume und nicht bis zu 148m hohe technische Anlagen, mit erheblichem Eingriff in das gewachsene Landschaftsbild und auf Fauna und Kleinklima, wie auch auf die Umweltqualität der Anlieger (Lärm, Infraschall, Schattenwurf, Wintervereisung, Bruchgefahren). Über Sinn oder vielmehr Unsinn des Nutzens der Ideologie der Windkraftanlagen zu schreiben, ist aber NICHT grundsätzlicher Sinn dieses Kommentars, nur zum Abschluß des Kommentars folgen einige Grundanmerkungen.
Als Einschränkung ethält die Bundesgesetzgebung zwar die Formulierung: "..wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.." doch in der Realität war diese Formel so unterschiedlich wie die Meinungen von Gemeinden, Aufsichtsbehörden und auch diversen Gerichten. Ob und was gebaut wurde, entschied eigentlich die "Privatmeinung in Amtsform beschlossen" der Aufsichtebehördezuständigen wie auch der Richter. Die Kommunen sind bei der derzeitigen Bundesgesetzgebung quasi entmündigt, haben nicht das föderale Planungsrecht, das ihnen vor Ort eigentlich zusteht. Haben fast zentralstaatliche Vorgaben.
Hier hat die o.a. CDU/CSU-Gesetzesinitiative, vorgestellt von den Abgeordneten Prof. Dr. Frh. v. Stetten und Brunnhuber, dankenswerterweise das Problem aufgegriffen und versucht mit einer Gestzesergänzung, den Kommunalen Gremien das Entscheidungsrecht zurückzugeben. Ein Grund, warum diese Initiative auch von SPD-Bundestagsabgeordneten unterstützt werden sollte.
Durch für eine Revision offene Verfahren wie das o.a. vor dem OVG Koblenz, wird die aktuelle Sachlage nochmals vor Ort verschärft. Konnte bisher davon ausgegangen werden, daß die aktuelle Gesetzgebung aufgrund der Windkraft-Vorrangstellung ein Bauen überall im betreffenden kommunalen Gebiet erlaubt, wenn nicht spezielle Flächen für Windkraft ausgewiesen sind, dafür aber ein Bau bei ausgewiesenen Planungsgebieten für Windkraftanlagen und damit Ausschließung der übrigen jeweiligen Gebietsbereiche, nur auf die ausgewiesenen Gebiete beschränkt, so ist dieser Grundpfeiler kommunaler Planung nun gefährdet. In dem o.a. Verfahren beharrt eine Bauherrenfirma darauf, ihre Windräder auf einem Gebiet zu bauen, das die kommunalen Planungen ausdrücklich ausgeschlossen haben und wo andernorts Windradbauflächen aber vorgesehen sind.
Das OVG Koblenz hat die Klage der Firma zwar abgelehnt, aber Revision "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache" zugelassen.
Hätte diese Revision später Erfolg, wäre damit grundsätzlich überhaupt keine gezielte und gesteuerte Planung von Windkraftanlagen in kommunalen Gebieten mehr möglich. Dann wäre eine Art "Anarchie" je nach örtlichen Verhältnissen und Gemengelagen zu erwarten. Wenn die derzeitige Bundesgesetzgebung so auslegbar ist, wie hier erlebbar ist, hat sie ihren Zweck nicht erfüllt und muß abgeändert und ergänzt werden.
Angesichts der Tatsachen, des die bisher über 11500 Windräder im Bundesgebiet, noch kein einziges konventionelles Kraftwerk ersetzen konnten, weil die windstillenbedingten und damit unberechenbaren Schwankungen in der Windstrommenge, weder in der Grundlast, noch in der Mittellast oder gar Spitzenlast verbindlich planbar sind, sollte die gesamte Vorrangstellung der Windkraftanlagen auf einen kritischen Prüfstand gestellt werden. Selbst absolut windradfreundliche Quellen teilen mit, daß im Gegenteil zur verbreiteten Absicht, sogar die konventionellen Kraftwerkskapazitäten und Leitungen noch ausgebaut werden mußten, allein um die Schwankungen der Windkraftstromerzeugung einigermaßen zu kompensieren. Eine moderne Industriegesellschaft wie die BRD benötigt unabhängig von Wind und Windstille, konstant Strom, den Windkraftanlagen nicht sicher bringen können. Es ist unübersehbar, daß die Vorrangstellung der Windkraftanlagen somit technisch und wirtschaftlich absolut nicht begründbar ist sondern allein ideologische Gründe als Alibi-Alternativen zum Atomausstieg und zum Klimaschutzbestreben der derzeitigen Bundesregierung hat. Aufgrund der öffentl. Zuschusspraxis und der Steuerbehandlung mit Abschreibungen, finanziert der Fiskus in der BRD im übrigen praktisch jedes Windrad zu mehr als 90%. Angesichts riesiger Haushaltslöcher muß daher auch hier nachgefragt werden, wieweit solche rein ideologische Steuergeldverschwendung auf Dauer noch erklärbar und als Luxus durchhaltbar ist.
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Werner Eisenkopf
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