Mindestabstand von Windindustrieanlagen zu Straßen und Wegen
Flurwege (Wirtschaftswege) unterliegen der Verkehrssicherheitspflicht der Gemeinden (siehe örtliche Feldwegordnung).
Jedermann darf diese öffentlichen Wege (neben Landwirten) als Wanderer, Fußgänger, Reiter, Jäger und Radfahrer benutzen.
Auf öffentlichen Wegen (Feldwegen) gilt die Straßenverkehrsordnung, nach der niemand belästigigt, behindert und schon gar nicht GEFÄHRDET werden darf.
Dieser gesetzlichen Forderung entsprechen WKA nicht, die 3-5 m (oder weniger) dicht am Feldweg stehen und deren Rotoren über diesen Wegen kreisen (Überbauungsverbot).
Aus Gründen der allgemeinen Sicherheit müssen WKA einen Sicherheitsabstand einhalten. Absolutes Minimum ist Kipphöhe, gemessen bis zur äußersten Flügelspitze des Rotors = mindestens 100 m.
Wegen der Eiswurfgefahr bzw. sich lösender und weggeschleuderter Rotor- oder Maschinenteile ist ein Abstand von mindestens 500 m unerläßlich.
In diesem Fall ist die oberste Baubehörde unseres Bundeslandes - das Finanzministerium - gefordert, endlich diesbezügliche Erkenntnisse und Richtlinien des Institutes für Bautechnik (DIBT) in eindeutige Vorschriften umzusetzen. Alle WKA, die diesen Richtlinen NICHT genügen, sind abzubauen, bzw. die Bevölkerung durch entsprechende Absperrungen zu schützen. (tf-)
Abstände zu WKA - Holger Veith schrieb: Die Abstandsmessung für die Entfernung der Windräder wird wie folgend gemessen: Durchmesser des Rotors horizontal auf den Mittelpunkt des Mastes. Der sich daraus ergebene Radius ist das Maß für die Abstandsmessung. Hierfür haben wir ein Schreiben aus dem Ministerium in Kiel vorliegen. Viele Grüsse Redaktion Westerauer-Gegenwind 23847 Westerau, Dorfstr. 4. eMail: info@westerauer-gegenwind.de / http://www.westerauer-gegenwind.de