Gemeinden in der Bredouille

Zu den rechtlichen Grundlagen für Windkraftanlagen

Rigoros werden Gemeinden über den Löffel balbiert
Angesichts der beispiellosen Desinformatin unserer Kommunalpolitiker ist zu klären, inwieweit vorgesetzte bzw. höhere Behörden und/oder gewisse Interessengruppen den Gemeinden vor Ort falsche Fach- und Rechtsinformationen über den Umfang von Flächen für Windkraft übermittelt haben, insbesondere was die "gesetzlich notwendig" auszuweisenden Flächen anbelangt. In der Regel wurde und wird den Gemeinden weder die objektive Rechtslage so dargestellt, wie dies notwendig wäre, wie dies durch die Entscheidung (OVG Münster und VG Mainz) klargestellt wurde, noch sind Gemeinden über den wahren Sinn und Nutzen der sog. Erneuerbaren Energien insbes. Windenergie ausreichend informiert.
Die Gemeinden haben nach dem Grundgesetz die Planungshoheit für ihr Gebiet. Insbesondere stellen sie die Flächennutzungspläne, kommunalen Landschaftspläne, Bebauungspläne und Grünordnungspläne auf ... 
...aber nicht die Windradbetreiber oder deren Vollzugsgehilfen
Im übrigen sind die Rechte einer Gemeinde weder käuflich noch Spendengeldern zugänglich! Zumindest hat der Gestzgeber dergleichen nicht vorgesehen. Immer mehr Bürgermeister berichten von "unsittlichen Anträgen" seitens der Windradbetreiber. Wenn z. B. juwi u. a. dem katholischen Musikverein von Ober-Flörsheim eine fette Spende zukommen läßt, stehen den Windradbegehrlichkeiten nach wie vor öffentliche Belange entgegen.... z.B.
Verunstaltung des Landschaftsbildes durch zwei Windenergieanlagen außerhalb eines förmlich unter Natur- und Landschaftsschutz gestellten Bereichs
Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung (Kommunalbrevier RLP)
Die Gemeinden erlangen aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 49 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 LV ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat.
Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ist den Gemeinden das Recht "zur eigenverantwortlichen Führung ihrer Angelegenheiten" garantiert. Zu den Garantiebereichen gehören insbesondere

Die kommunale Selbstverwaltung ist gegenüber staatlichen Eingriffen geschützt. Das ist sie auch gegen Behördenwillkür und erst recht gegen Windhunde, die lediglich ihre Gewinnoptmierung im Sinn haben, auf Kosten der Bevölkerung und zum Schaden der Gemeinden!

Windradbauanträge - Notwendigkeiten und Begleiterscheinungen

Die Windbranche veranstaltet ganz gezielt Seminare, wie man mit "Salamitaktik" (!) Windparks in Einzelanlagen "aufsplittet", "Schlupflöcher und Lücken" zum Schaden der Anlieger und der Landschaft aufspürt und mit "Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen" droht. http://www.windmesse.de/seminare/20040202_recht.html (Falls die Seite nicht mehr verfügbar sein sollte, ist sie hier auszugsweise zitiert)
Da die gleiche Masche wohl bundesweit durgezogen wird, haben wir einen Pressespiegel "Schlupflöcher, Salamitaktik und Schadensersatzdrohungen" zusammengestellt.

Schadensersatzansprüche

Flächennutzungsplan

Salamitaktik - Zwei Anlagen oder mehr als zwei Anlagen von verschiedenen Antragstellern

Bebauungsplan

Abstand zur Wohnbebauung

Rückbau

Angespannte Haushaltslage der Gemeinde - Was hat die Gemeinde davon ?

"Zuwendungen"

Vorab ist klarzustellen, daß wir weder Rechtsanwälte sind, noch solche beschäftigen. Demzufolge ist die Mitteilung unserer Meinung & Erfahrung im Zusammenhang mit juristischen Inhalten nicht als eine Rechtsberatung anzusehen. Wir werden uns hüten, eine solche in irgendeiner Weise zu geben.  

 

Schadensersatzansprüche

Immer häufiger werden Presseberichten zufolge Gemeinden mittels "Schadensersatzansprüchen" von Windradprojektieren unter Druck gesetzt. (Dienheim, Wittmund usw., die Liste ließe sich beliebig fortsetzen). Bisher ist jedoch kein Gerichtsbeschluß bekannt, nachdem "Schadensersatzansprüchen" von Windradprojektieren stattgegeben wurde. Solange kein "Schaden" entstanden ist, können keine Schadensersatzansprüche gestellt werden. Wenn eine Gemeinde im Rahmen der ihr mittels Grundgesetz zugesicherten Planungshoheit fundiert begründet gegen Windrotoren entscheidet, kann ihr daraus keine "Schadensersatzpflicht" entstehen. Insofern sind die "Schadensersatzansprüche" von Windradprojektieren als unlauter zu bezeichnen und verstoßen, wenn sie als Drohung gebraucht werden, gegen die guten Sitten.

F-Plan

Eine Gemeinde sollte sich - in Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung - unverzüglich mit der Anpassung bzw. Fortschreibung ihres F-Plans befassen und den gesetzlichen Anforderungen gemäß prüfen, ob ein nach § 35 BauG privilegiertes Vorhaben, in diesem Fall WKA, im Gebiet der Gemeinde möglich bzw. zulässig sein kann. Die sog. Winenergieanlagen sind aufgrund der Privilegierung grundsätzlich zulässig, sofern ihnen keine öffentlichen Belange (Schutzgüter) entgegenstehen.

 Zu beachten ist, daß dem F-Plan ein schlüssiges Konzept deutlich erkannbar zugrunde liegen muß, damit er im möglichen Streitfall vom Gericht nicht für ungültig erklärt wird.

Grundlegendes zum F-Plan
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Anregungen und Stellungnahmen zu Windrad-Plänen 
Anregungen der BI zu Ober-Flörsheim
Bürger zu Ober-Flörsheim
Jäger zu Ober-Flörsheim
Anregungen zu Heßheim
Anregungen zu Grünstadt-Land
Raumordnungsverfahren, Anregungen
Raumordnungsverfahren, Stellungnahme
Stellungnahme im Genehmigungsverfahren nach dem BIschG (pdf)
Eränzung nach Erörterung (pdf)

Salamitaktik: Zwei Anlagen oder mehr als zwei von verschiedenen Antragstellern

Hier ist "Salamitaktik" zu vermuten, da laut Gesetz bei weniger als 3 (5) Anlagen keine UVP usw. durchgeführt werden muß. Es ist davon auszugehen, daß nach der Genehmigung von zwei Anlagen weitere mittels "Salamitaktik" hinzukommen werden.

Im Ergebnis kann auf diese Weise - wie in Rheinhessen und der Pfalz mehrfach geschehen - unter UMGEHUNG von geltendem Recht (Landes-, Bundes- und EU-Recht!) ein Windpark von über 20 Anlagen entstehen! Dies ist bei der Änderung des F-Planes zu berücksichtigen. Falls die Gemeinde eine "Sonderbaufläche Windkraftnutzung" ausweisen muß, sollte sie etwaigem Wildwuchs dahingehend entgegenwirken, indem sie

B-Plan

Falls die Gemeinde eine "Sonderbaufläche Windkraftnutzung" ausweisen muß, kann sie einen B-Plan aufstellen (inkl. der Möglichkeit einer Veränderungssperre), um Modalitäten wie Anzahl und Höhe der Anlagen, deren Abstand zur Wohnbebauung usw. konkret zu bestimmen.

Bebaungsplan
Verwaltungsgericht erklärt Bebauungsplan für nichtig

Abstand von über 100 m hohen Anlagen zur Wohnbebauung

Rotorgiganten in einer Entfernung von 1.000 m von der Wohnbebauung sind zu gering, das hat mittlerweile die Erfahrung gelehrt. Von den Anlagen gehen Immissionen aus, die geeignet sind die Gesundheit von Menschen zu gefährden.

Ein Beispiel zum Lärm: Schallprognosen werden nach einem Windprofil berechnet. Das logarithmische Windprofil liegt nur bei einer neutralen Temperaturschichtung vor, diese ist in der Regel nur zu bestimmten Tageszeiten kurzzeitig gegeben. Für den Großteil des Tages liegen stabile oder labile Temperaturschichtungen und damit abweichende Windprofile vor. "Hohe Mühlen fangen viel Wind" Das Projekt der Uni Groningen versucht eine Erklärung für die Tatsache zu geben, dass Windturbinen bei bestimmten Wetterbedingungen mehr Geräusche produzieren und dadurch auf größeren Abstand zu hören sind als dies nach der üblichen Theorie möglich ist. Diese Theorie besagt, dass die Windgeschwindigkeit logarithmisch mit der Höhe zunimmt. Aus unserem Projekt folgt, dass dieser Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Höhe bei einer stabilen Atmosphäre nicht gilt. Die Windgeschwindigkeit nimmt bei zunehmender Höhe schneller zu. Ausgehend von der Windgeschwindigkeit auf 10 m Höhe wird die Windgeschwindigkeit auf Achsenhöhe größer sein, als es die logarithmische Funktion ausweist.  Eine Windturbine wird dadurch mehr Geräusche produzieren.
http://www.huegelland.net/schall-in-sicht.pdf

Aufgrund der von Windrad-Vorhabenträgern und -Betreibern grob fahrlässig vernachlässigten Sicherheitsvorkehrungen ist zum Schutz der Allgemeinheit eine mit Warnschildern versehene weiträumig eingezäunte Sicherheitszone (von mindestens 100 m bzw. Umkipphöhe) im Bereich von Windkrafträdern zwingend geboten. Die 22te bekannt gewordene Windrad-Havarie in der BRD bis Aug. 2002 - der Absturz eines Rotors von einem MICON-Windenergiekonverter auf einen Feldweg in Ulrichstein/Vogelsberg, führte nach Presseangaben (FR 11.9.2002) "zu heftigen Diskussionen im Vogelsberg über konkrete Maßnahmen - wie die Einrichtung von Sicherheitszonen". Da regelmäßig von Gefahren durch Windkraftwerke auszugehen ist (z.B. auch lt. MICON Betreiberhandbuch 60/1000 bei Frost und (nach) Gewittern), wären diese Gefahren dennoch für Erholungssuchende Laien (Wanderer, Radfahrer, Reiter, Jäger,...) z.B. auf naheliegenden Wegen nicht erkennbar. Daher müssen solche "Windenergie Sicherheitszonen" nicht nur durch Schilder, sondern massiver abgesperrt werden. Solche Konsequenzen zu Lasten der gesetzlich verbrieften Betretbarkeit von Natur und Landschaft (§ 11 LPflegG RhPf i.V.m. § 17 LBO) sind bislang unterblieben. (Siehe http://members.aol.com/fswemedien/ZZUnfalldatei.htm. Die dort gesammelten Havarien und Vorkommnisse sind lediglich die in der Presse bekanntgewordenen Fälle. Sie stellen nach Expertenmeinung höchstens die Hälfte der tatsächlichen Havarien dar).

Hinsichtlich der Umwelthaftung werden von Windradprojektiern keine Regelungen und Maßnahmen für Fälle vorgesehen, in denen bspw. Öl oder Kühlmittel (auch brennende Stoffe) aus einer auf ein Nachbargrundstück gestürzten Anlage austreten und den Ackerboden belasten. Nach den Regeln der Umwelthaftung ist der Grundstücksbesitzer - nicht der Verursacher(!) - gleichgültig ob er als Eigentümer eine Baulast od. Grunddienstbarkeit erteilt hat oder nicht, zur Behebung des Umweltschadens verpflichtet. Hinsichtlich der nicht auf die Umkipphöhe einer WKA ausgerichteten Abstandsregelung werden unbeteiligte Dritte in einem nicht zu rechtfertigenden Ausmaß ungerecht beschwert.

Zu dem Themenkomplex Immissionen und Gefahren siehe bimsch01.pdf, Seiten 4-6, und bimsch03.pdf.

Rückbau

Falls die Gemeinde Windrädern zustimmen muß, sollte sie dafür sorgen, daß die Anlagen erst dann eine zeitlich befristete Genehmigung erhalten, wenn die volle Rückbausumme pro Anlage auf einem Sperrkonto hinterlegt worden ist.

Siehe dazu: http://www.huegelland.net/runderlass.htm
http://mitglied.lycos.de/TILMAN_KLUGE/WINDKRAFT/Wind_Rueck.html
http://www.huegelland.net/rueckbaukosten.htm
http://www.huegelland.net/aktuell51.htm#Abrißkosten  

"angespannte Haushaltslage der Gemeinde", ein bundesweites Problem 

Unwahr: Windkraftanlagen retten Gemeinde vor'm Bankrott:
«Im Vergleich zum Vorjahr ist der Fehlbedarf um mehr als 16000 Euro gesunken. Die Verbesserung resultiert, wie VG-Bürgermeister Rudi Müller erläuterte, zum einen aus einer Erstattung der Betreiberfirma für die geplante Windkraftanlage mit 10250 Euro und zum anderen aus einer Reduzierung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage um rund 10000 Euro.» - Doch wirklich kluge Räte wissen mehr! (07.12.01)  

Man erinnere sich: Goldgräberstimmung in Ober-Flörsheim
"Wenn der Wind zum Dukatenesel wird / Bauern hoffen auf klingende Münze, aus dem Bau des Windparks
Ober-Flörsheim: Windpark auf eigene Rechnung? "...das Geld kann die Gemeinde aber gut mitnehmen"
Sag mir wo die Mäuse sind ... wo sind sie geblieben ?
Dies verrät die AZ vier Jahre später am 02.03.2004 so ganz nebenbei in dem Artikel
"Wo Marschall Blücher seine Scharmützel organisierte / Ober-Flörsheim blickt auf bewegte Geschichte zurück" (das kann man laut sagen ... siehe Chronologie: rechtswidrige Windindustrie im Vogelschutzgebiet ) «Das hat sich ein Windradbetreiber zunutze gemacht und bei Ober-Flörsheim einen Park mit acht Rädern realisiert. Die Gemeinde profitiert dabei von den jährlichen Gebühren für die Nutzung der Feldwege.» - Ist das etwa der erhoffte "Geld-Regen"?

Was hat die Gemeinde davon? - peanuts!
Gemeinden bleiben nur knapp 5%

Ein warmer Geld-Regen für die Gemeinden Westerholt, Schweindorf, Nenndorf und Neuschoo in Holtriem: Lagen ihre Gewerbesteuereinnahmen 2002 noch bei knapp 650000 Euro, nehmen sie 2003 insgesamt 1623196 Euro ein - das entspricht einer Steigerung von 250 Prozent. Hintergrund ist, dass die Windparkbetreiber und die Windanlagen-Bauer erstmals im vergangenen Jahr Gewerbesteuer zahlen mussten. Von den 927000 Euro, die mehr in die Kassen der Holtriemer Mitgliedsgemeinden fließen, bleiben den Kommunen jedoch nur knapp fünf Prozent, erläuterte Samtgemeindebürgermeister Harm Poppen. Rund 27 Prozent fließen als Umlage an die Samtgemeinde, knapp 37 Prozent bekommt der Landkreis Wittmund und gut 36 Prozent gehen an das Land und den Bund. - Quelle: "Anzeiger für Harlingerland"

Weitere Informationen finden Sie in unserem alphabetisch/thematisch sortierten Inhaltsverzeichnis.
Hier können Sie mittels "google" unsere Seiten per Stichwort durchsuchen, z.B. zu Unfall, Blitzschlag, FFH-Gebieten, Eu-Recht usw.

"Zuwendungen" Dass sich Gemeinden dabei in "juristischen Grauzonen" bewegen, können die Gemeinden seit Juli 2003 wissen. Der niedersächsische Städte- und Gemeindebund machte in einem Schreiben darauf aufmerksam, dass "Verträge, soweit sie eine Zahlung von ,Entschädigung' für gemeindliches Entgegenkommen bei der Errichtung von Windenergieanlagen zum Gegenstand haben, vielfach wegen Verstoßes gegen das Korruptionsverbot nichtig sind". Und weiter: "Bei den vereinbarten Zuwendungen handelt es sich in der Regel nicht um den rechtlich zulässigen Ausgleich von Folgekosten, die im kausalen Zusammenhang mit vertraglichen Leistungen der Gemeinde stehen." Ratsmitglieder, so warnt das kommunale Gremium, könnten sich als "Amtsträger der Vergehen der Vorteilsannahme beziehungsweise der Bestechlichkeit strafbar machen". Das gelte auch, wenn sie keinen persönlichen Gewinn aus ihrem Votum ziehen. Siehe "Ermittlungen gegen drei Gemeinden wegen des Korruptionsverdachts"

Auch wichtig zu wissen:

Zeitgeist ....

Windige Geschäfte mit der Energie - Auch Ex-Abgeordneter im Visier der Fahnder - lesen
Unmißverständlich titelt Karin Dauscher ihren Artikel in der Rheinpfalz am 21.01.01:
"Windkraftuntemehmen soll Anleger geprellt haben"