Keine geeigneten Flächen für Windkraft!

Die Raumordnung trennte bisher klar Industriezonen von dem Außenbereich – unserer Kulturlandschaft. Hier breiten sich die baurechtlich "privilegierten" Windindustrieanlagen in unglaublicher Geschwindigkeit aus. Die Notwendigkeit dazu wird unter anderem mit der Theorie einer drohenden Klimakatastrophe [1] begründet, zu der ein schlüssiger wissenschaftlicher Nachweis bisher noch nicht erbracht werden konnte. Weil es eine "statistische Spielerei" so will, zerstören Windturbinen die historisch gewachsene Kulturlandschaft, die in unserem dicht besiedelten Land ohnehin zunehmend durch Beton, Asphalt, Blech und Stahl immer knapper wird.

Windrotoren "ernten" im Binnenland um die Hälfte weniger Energie wie an den Küsten. Dies stellen auch die "Informationen der Planungsgemeinschaft" (Rheinhessen-Nahe" Nr.24 (6/98) u. Westpfalz) unmissverständlich fest, auch daß die Windnutzung in unserem Schwachwindgebiet nur aufgrund gesetzlich festgeschriebener Vergütungen für Betreiber lukrativ ist. Demnach dient die Nutzung des Windes weder dem öffentlichen Interesse noch bringt sie einen volkswirtschaftlicher Nutzen. Beides Gründe, die wenigstens ansatzweise als Rechtfertigung herhalten könnten für das beispiellose – Logik und geltendes Recht ignorierende – Vorgehen beim Ausbau der Windindustrie.

Alle Standorte in Rheinhessen und der Pfalz widersprechen den "Hinweisen zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen" vom 18. Febr. 1999. "Von Bedeutung für die konkrete Auswahl der Standorte der Windenergieanlagen sind insbesondere die Windverhältnisse, die günstige Lage zu Umspannwerken, die leichte Erschließbarkeit durch vorhandene Wege, die Vorbelastung durch technische Anlagen sowie die Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Fremdenverkehrs." — Überall in unserem Raum, wo zur Zeit Windkraftanlagen stehen, gab es zuvor KEINE Vorbelastung durch technische Anlagen. Die Windindustrie ist hier in UNvereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Fremdenverkehrs. Weder die günstige Lage zu Umspannwerken, noch die leichte Erschließbarkeit durch  vorhandene Wege war oder ist gegeben. Dies bestätigt auch die Informationsschrift der Planungsgemeinschaft. Die stets empfohlenen Windmessungen über die Dauer eines Jahres in Gebieten mit mutmaßlich geeigneter Windsituation (an potentielle Standorte) wurden und werden meistenteils nicht durchgeführt.

Viele Gemeinden, die keine Windindustrie wünschen, sind der irrigen Ansicht, sie seien politisch und gesetzlich  aufgrund der baugesetzlichen Privilegierung der Windindustrie gezwungen, "Sondergebiete" für Windnutzung im Flächennutzungsplan darzustellen, um "Wildwuchs" zu vermeiden.

Das von den Planungsgemeinschaften 1997/98 erarbeitete "Standortekonzept" zeigt Vorrang- oder Vorbehaltshltsflächen auf, die für Windnutzung geeignet erschienen. Rechtlich bindend können  diese "Ausweisungen" jedoch die Planungshoheit der Gemeinden nicht einschränken. Denn "das Standortekonzept ist für die Flächennutzungsplanung als Handreichung zur Ausweisung entsprechender Sondergebiete zu verstehen. Eine Anpassungspflicht für die Bauleitplanung nach § 1 (14) BauGB wird mit diesem Konzept nicht begründet." (Zitat aus dem Standortekonzept 12/97, S.4).

Die Gemeinden müssen also nicht - entgegen anders lautender Meinung - Flächen für Windkraftnutzung in Flächennutzungsplänen darstellen. Das geänderte Baugesetzbuch fordert dies nicht, und vorgesetzte Behörden dürfen sie nicht dazu zwingen.

Die Gemeinden stehen ob des politischen Willens unter Druck und werden zur "Fortschreibung" ihrer Flächennutzungspläne gedrängt. Aufgrund der für sie oft unklaren Rechtslage, und in Unkenntnis der Vorschriften sind sie überfordert. Welcher Bürgermeister oder Gemeinderat kennt schon das Standortekonzept und die Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen vom 18. Febr. 1999?

Einen Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans stellt, nach vorherigem Gemeinderatsbeschluss, die jeweilige Gemeinde. In der Mehrzahl der Fälle wurde und wird von den Gemeindevertretern fast ausschließlich die monetäre Seite der Windnutzung erörtert. Einzig die zu erhoffenden Einnahmen hatten und haben bei der "Abwägung" (Abstimmung) ein Gewicht, wie dies die jeweiligen Protokolle der Gemeinderatsitzung belegen. Kaum eine Gemeinde wusste oder weiß, dass sie nicht zwingend Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen muss. "Sind im Gemeindegebiet keine für Windenergienutzung geeigneten Flächen vorhanden oder stehen bei den geeigneten Flächen überragende öffentliche Belange entgegen, kann die Gemeinde auf die Darstellung von Flächen zugunsten der Windenergienutzung verzichten und Anträgen auf Zulassung einer Anlage das erforderliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB versagen. Dabei muss sie konkret darlegen, welche öffentlichen Belange dem einzelnen Vorhaben entgegenstehen. Auf diesem Weg können Windenergieanlagen in einem Gemeindegebiet gänzlich ausgeschlossen werden. Benachbarte Gemeinden können eine gemeindeübergreifende Koordination der Ansiedlung von Windenergieanlagen mittels eines gemeinsamen Flächennutzungsplans unter den besonderen Voraussetzungen des § 204 Abs.1 BauGB erreichen. Auf diesem Weg können Windenergieanlagen in einem Gemeindegebiet gänzlich ausgeschlossen werden.

Die durch § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB baugesetzliche Privilegierung im Außenbereich steht unter dem Vorbehalt anderweitiger Festsetzungen in Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen. Enthält ein derzeit gültiger kommunaler Flächennutzungsplan kein "Sondergebiet Windnutzung" sind dort Windindustrieanlagen nicht genehmigungsfähig. Denn sie stehen dem Flächennutzungsplan, öffentlichen Belangen, der Gemeinde entgegen.

Will eine Gemeinde ihren Flächennutzungsplan, ändern oder ergänzen, um den Wildwuchs der privilegierten Windkraftanlagen zu vermeiden, bedarf es der konkreten Prüfung.

Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. (In Rheinland-Pfalz ist ein Vorhaben, das höher als 35 Meter, raumbedeutsam!)

Anhand einer gesamträumlichen Untersuchung ist gewissenhaft zu prüfen, ob es in einem Gemeindegebiet überhaupt geeignete Flächen für die Nutzung der Energie des Windes gibt, und ob dort keine öffentlichen Belange dem geplanten Projekt entgegen stehen. Den Trägern öffentlicher Belange (u. a. Landesumweltamt, Pflegebehörde, Landwirtschaftskammer, Naturschutzverbände, Luftfahrt, Militär, Bundesforstamt, etc.) ist das Projekt bekannt zu machen und deren Stellungnahme anzufordern.

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen einem privilegierten Vorhaben, wie 80-120m hohne Windturbinen, von vornherein entgegen. Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn mit der Schaffung der Anlage der landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde. Mittlerweile ist der landschaftliche Gesamteindruck in ganz Rheinhessen und Teilen der Pfalz mehr als nur "erheblich gestört". Über 40 km weit ist die Verunstaltung des Landschaftsbildes wahrnehmbar.

"Geschützt ist insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft. Ist ein Landschaftsbild bereits nachhaltig zerstört (z. B. durch Hochspannungsmasten), so fehlt es an einem Schutzgut, das weiteren Eingriffen in die Landschaft durch eine Windenergieanlage entgegenstehen könnte. Der Schutzzweck der natürlichen Eigenart der Landschaft ist darauf gerichtet, den Außenbereich seiner naturgegebenen Bodennutzung zu belassen und als Erholungslandschaft der Allgemeinheit vor dem Eindringen wesensfremder und der Erholung abträglicher Nutzung zu bewahren." — Dem Schutzzweck, der einem öffentlichen Interesse dient, wurde bzw. wird nicht entsprochen, indem der Außenbereich durch eine unverhältnismäßig große Anzahl gigantischer Windrotoren technisch überformt wird. Zumal kein einziger Standort vor dem Bau der Anlagen seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hatte oder "wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für das eine noch das andere geeignet" war. Mit einer Aussnahme befinden sich alle vorhandenen Windturbinen in von Überleitungen freien Gebieten. Genannte Überleitungen haben das Landschaftsbild keineswegs nachhaltig verunstaltet, allein weil sie die alles überragende Höhe der Windturbinen bei weiten nicht erreichen und sich nicht bewegen. Darüber hinaus bedürfen Windkraftlagen ihrerseits besagter Hochspannungsmasten/-leitungen und erfordern zu den bereits vorhandenen zusätzliche Leitungen und Umspannwerke.

Alle vorhandenen Anlagen laufen öffentlichen Belangen zuwider. Auch wenn Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, ist den gesetzlichen Forderungen gemäß § 35 Abs. 3 BauGB Rechnung zu tragen.

Die öffentlichen Belange sind in § 35 (3) Baugesetzbuch beispielhaft (nicht erschöpfend) aufgeführt. Dazu gehört die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder ihres Erholungswertes, der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Denkmalschutzes, die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes und die Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen.

Bei ermessensfehlerfreier Prüfung und Abwägung wird die Gemeinde keine Eignungsflächen für Windnutzung darstellen können.

Nach § 35 (3) liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben

1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,

2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,

3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder...

Gemäß Baugesetzbuch § 1(5) sollen Bauleitpläne (= Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) "dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten  vorgesehen und in Anspruch genommen werden."

Auch nach Bundesnaturschutzgesetz § 1(1) sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß sie als "Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind."

Das Ergebnis einer sachgerechten Prüfung wird sein, daß aufgrund der großen Dimensionen der Windkraftanlagen überragende öffentliche Belange entgegenstehen. Der Bundestags-Ausschußbericht verwies darauf, daß die Gemeinde in diesen Fällen auf eine Darstellung von Flächen zugunsten der Windenergienutzung mangels Eignung vorhandener Flächen verzichten und Bauanträgen das erforderliche Einvernehmen versagen kann.

Wegen der Raumbedeutsamkeit infolge der über 40 km reichenden Landschaftsbildbeeinträchtigung ist eine überörtliche Koordinierung auf Kreis- oder Regionalebene, beispielsweise in Form von gemeinsamen Flächennutzungsplänen, sinnvoll.

Im Hinblick auf die Güter-Abwägung weist der BLS darauf hin, daß die derzeitige Praxis der Windnutzung in Deutschland nicht im öffentlichen Interesse ist. Das für Privilegierung und Stromeinspeisungsgesetz vorgeschobene politische Ziel der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes wird aus systemtechnischen Gründen bei Windindustrieanlagen verfehlt. Weder Brennstoffe noch Kraftwerke noch CO2 werden u. a. wegen der nicht kalkulierbaren Stromeinspeisung eingespart.

Stellungnahmen zum Thema aus dem Jahr 2000:

Windkraftanlagen im Außenbereich, Ministerialdirigent Dr. Hartwig Lüers, Bonn, ZfBR 6/November 1996, Seiten 297-299):

"Die Darstellung von Eignungsflächen mit Ausschlußfunktion für übrige Gebiete des Plangebiets muß mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB genügen.

Die völlige Sperrung eines Gemeindegebiets für Windkraftanlagen aufgrund des neuen Planvorbehalts ist nur im Rahmen der Regionalplanung oder eines gemeinsamen Flächennutzungsplans benachbarter Gemeinden (§ 204 Abs. 1 BauGB) denkbar. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Regionalplanung nur Vorgaben für raumbedeutsame Vorhaben machen kann. Ob daher als Ziel der Raumordnung und Landesplanung flächendeckend die Errichtung einzelner Windkraftanlagen verhindert werden kann, erscheint zumindest fraglich.

Die Tatsache, daß eine Gemeinde keine Eignungsflächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan darstellt, führt nicht im Umkehrschluß dazu, daß im gesamten Außenbereich dieser Gemeinde öffentliche Belange der Errichtung von Windkraftanlagen nicht entgegenstehen. Das Ergebnis einer sachgerechten Prüfung einer Gemeinde kann durchaus sein, daß im Gemeindegebiet überhaupt keine für Windenergie geeignete Flächen vorhanden sind oder bei den geeigneten Flächen überragende öffentliche Belange entgegenstehen. In diesen Fällen ist eine Gemeinde nicht gehalten, um in den Genuß der Wirkung des Planvorbehalts zu kommen, an irgend einer eigentlich ungeeigneten Stelle eine Darstellung für Windkraftanlagen in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Im Ausschußbericht wird daher darauf hingewiesen, daß die Gemeinde in diesen Fällen auf eine Darstellung von Flächen zugunsten der Windenergienutzung mangels Eignung vorhandener Flächen verzichten und Anträgen auf Zulässigkeit einer Anlage das erforderliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagen kann (vergleiche Ausschußbericht, Fußnote 22, Seite 9). Allerdings wird die Gemeinde sich hierbei nicht auf den allgemeinen Hinweis beschränken können, daß in ihrem Gemeindegebiet keine geeigneten Flächen für Windenergienutzung vorhanden seien. Vielmehr muß sie konkret darlegen, welche öffentlichen Belange dem einzelnen Vorhaben entgegenstehen."

"Allerdings beschränke sich eine landesplanerische Einflußnahme auf "raumbedeutsame" Windenergievorhaben. Dazu zählte Runkel vor allem Windenergieparks oder größere Einzelanlagen an exponierten Standorten. Aber auch eine kleinere Einzelanlage, die zwar selbst nicht raumbedeutsam sei, unterliege gleichwohl einer landesplanersichen Steuerung, wenn nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz weitere Anlagen in der näheren Umgebung zu genehmigen wären, die dann zusammen das Gewicht eines raumbedeutsamen Vorhabens hätten". (Ministerialrat Dr. Peter Runkel)

Vorrangflächen:

Möchte eine Gemeinde Vorrangflächen ausweisen, ist auf die Reihenfolgen der Nutzungsarten zu achten. Steht die Windenergienutzung z.B. vor der landwirtschaftlichen Nutzung, hat die Windenergienutzung Vorrang vor der landwirtschaftlichen Nutzung. Ein Landwirt "betritt" diese Flächen "auf eigene Gefahr" und hat somit den Versicherungsschutz verloren. Dies sollte Unbedingt bei der Ausweisung von "Vorrangflächen" dahingehend berücksichtigt werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen VORANG vor einer möglichen Windenergienutzung hat.

Haftung:

Rechtsanwalt Rolf Enders und Collegen, Kaiserstr. 101, 53113 Bonn, 0228 9140033, Fax 9140034, 01719903148. schrieb dazu:

..... Eine Windkraftanlage ist insgesamt als Bauwerk zu betrachten, eine isolierte Betrachtung von Turm und Getriebe etc. kommt nicht in Betracht. Selbstverständlich können defekte Anlagen repariert und wieder mit der bestehenden Genehmigung betrieben werden.

Es sei den durch Brand / Umkippen usw. bestehen Bedenken an der Standsicherheit etc.. Dann wäre die alte Genehmigung zu entziehen. Möglicherweise ist die Genehmigung bei schweren Mängeln sogar erloschen, wenn die gebaute Anlage nicht mit der genehmigten Anlage übereinstimmt, so das VG Arnsberg in der von mir jetzt erreichten Entscheidung.

Wichtig ist: Nach deutschem Recht haftet nicht nur der Betreiber der Anlage, sondern auch der Eigentümer des Grundstückes. Vielfach werden Grundstücke für Windkraftanlgen nur angepachtet, d.h. der Eigentümer des Grundstücks ist eine andere Person. Stürzt nun eine Anlage um und macht der Betreiber pleite, dann haftet der Grundstückseigentümer für die Entsorgung.

Gleiches könnte auch für Grundstücksnachbarn gelten. Oftmals sind die Grundstücke auf denen Windkraftanlagen stehen, so klein, daß der Rotor über benachbarte Grundtücke kreist. Fällt die Anlage nun um und liegt auf dem Nachbargrundtück, so haftet der Eigentümer des Nachbargrundstücks eventuell für die Entsorgung der Anlage, soweit beim Betreiber nichts mehr zu holen ist. Werden Betreibergesellschaften als GmbH gegründet, dann haften sie nur mit 50.000 DM. Angesichts des Investitionsbedarfs von Windkraftanlagen ist diese Haftungsbegrenzung unzureichend.

Verpächter und Nachbarn sollten ihren Pachtvertrag / Erlaubnis prüfen, ob eine Regelung für einen solchen Fall getroffen worden ist. Falls nein, kann man den Vertrag / die Erlaubnis anfechten, eventuell auch wegen arglistiger Täuschung.

Falls eine Regelung getroffen ist, ist zu bedenken, daß gerade in den ersten Jahren beim Betreiber wegen der hohen Anfangsinvestition nichts zu holen ist. Deshalb hat der Betreiber für die Abbruch- und Sanierungskosten nach unserer Auffassung immer eine Bankbürgschaft oder ähnliches vorzulegen.

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Rechtsanwalt Thomas Mock, Deichweg 8, 53424 Remagen, 02642 3648, Fax 3610, di 0228 552 1966, oder am Wochenende in 54597 Reuth (Eifel), 06552 7318 oder 01793923324. Email: tom.mock@t-online.de

Zum Thema "Risiko für Verpächter" kann ich folgendes hinzufügen: Bei uns in Conneforde tritt als Betreiber die "Windpark Conneforde GmbH&Co.Betriebs-KG" auf. Von einer GmbH & Co. KG ist bekanntlich nichts zu holen.

Auf Seite 2 der Baugenehmigung : "Auflagen des Landkreises Ammerland (Kreisbauamt)"  Punkt 4: “Sofern die Windkraftanlagen auf Dauer außer Betrieb gesetzt werden, sind diese mit den Fundamenten bis zu einer Tiefe von 1,00 m unterhalb der Geländeoberfläche, einschließlich der Zuwegungen, vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Flächen sind so wieder herzurichten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist. Verantwortlich ist der Bauherr, sofern die GmbH nicht mehr existiert, der jeweilige Grundstückseigentümer.”

Hinsichtlich des Abbaus von WKA dürften bei einer 1,5MW-WKA mindestens 100.000,--DM notwendig sein. Das ist meine Erfahrung aus einer Vielzahl von Beurteilungen. Eine Gerichtsentscheidung hierüber gibt es bisher nicht. Es könnte niedriger sein, weil die Betreiber immer wieder hoffen, das Alt-Material  (Stahl des Mastes) der abzureißenden WKA NOCH GEWINNBRINGEND VERKAUFEN ZU KÖNNEN. Dazu vermag ich heute noch nichts zu sagen. Allerdings können die Beseitigungskosten noch erheblich gesteigert werden, wenn das Fundament nicht nur bis 1,5 m Tiefe sondern in seiner Gänze abgerissen wird. - Hierauf spezialisierte Banken sind: Sparkasse Bremen und Commerzbank Husum.
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Da die Flächen nur angepachtet sind und die GmbH & Co KG morgen Konkurs anmelden kann, tragen die verpachtenden Landwirte ein erhebliches Risiko. Bei uns hat ein Landwirt die Fläche für eine Anlage, ein anderer die Flächen für 2 Anlagen verpachtet. Selbst wenn die Anlagen noch zu verkaufen wären, das Umsetzen einer Anlage ist auch nicht billig; in der Verhandlung Zeiger (Schmerzensgeld) vor dem Landgericht Aurich war von einer Größenordnung von 300 000,- DM die Rede. Dort (bei Zeiger) wurde das alte Fundament bis heute (am 1. Mai 2000) nicht beseitigt!

Gerd Janßen, Klattenhofstr. 5, 26215 Wiefelstede-Conneforde 04456 918103/4, Fax ...5. Email: gerd.janssen@nwn.de

... bei den Genehmigungen stets um individuelle Genehmigungen handelt, die mit Abriss der Anlage usw. erlöschen. Anders kann es sein, wenn der Hersteller eine "Gleichheitsbescheinigung" vorlegt, in der er darlegt, dass es sich um eine absolut baugleiche/identische Anlage handelt...„

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Siehe auch Seite 43 ff in "Windkraft - Planung - Nutzen - Umweltfragen", Mai 97. Heft 42 der Wilhelm-Münker-Stiftung, Sandstr.1, 57072 Siegen, 0271 57097, Fax 24427. 8,80 DM.

Siehe auch in "Windkraft: Eine Alternative, die keine ist". Professor Dr. Otfried Wolfrum, Modautal, Verlag 2001, 2. Auflage 1998. Bestellen per Tel. 01805-232001, per Fax 01805-242001. 15 DM. 5 Stück 65 DM, 16 Stück 190 DM. Porto und Verpackung 6,20 DM.

Siehe auch Zulässigkeit von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 7 Baugesetzbuch - Steuerungsmöglichkeiten durch Planung" von Dr. Ralf Bleicher (5 Seiten). Der Verfasser ist im Deutschen Landkreistag der zuständige Dezernent. Telefon 0228 22803 15, Fax 0228 22803 33 oder 0228 22803 50.

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[1] Dr. Wolfgang Thüne in einem Schreiben vom 26. Juli 2000 an Bundesminister Trittin: "Ich möchte Sie in aller Form darauf hinweisen, dass jeder Klimawert ein statistischer Wert ist, der sich von irgendeinem Wetterelement ableitet. Die WMO-Definition besagt, dass “Klima” das “mittlere Wettergeschehen” einer 30jährigen Periode ist. Damit entzieht sich das “Klima” jeglicher menschlicher Beeinflussung, im positiven wie im negativen Sinne! — Dr. Wolfgang Thüne an den Präsidenten der Deutschen Physikalische Gesellschaft e.V., 8. Aug. 2000: "Man ließ die “Globaltemperatur” um 6 bis 9 Grad und den Meerespiegel um 5 bis 10 Meter ansteigen, alles aufgrund der Zunahme des “Treibhausgases” Kohlendioxid (CO2). Damals wie heute war der “Fingerabdruck” des CO2 bekannt. [...] Dies ist [...]  mit den Worten des Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft e.V., Prof. Dr. Hubert Markl, (FAZ v. 26. Juli 2000) “Lug und Trug”. Er war sogar so offen zuzugeben, daß Lügen und Betrug “integrale Bestandteile des Forschens” seien und rechtfertigte dies auch. Die Behauptung eines “natürlichen Treibhauseffektes” ist jedoch nicht erst seit der EXPO-Rede “Lug und Trug”, wie sich anhand zahlreicher Apelle und Publikationen der DPG wie der MPG nachweisen läßt. Sie war von ‘statu nascendi’ an als vorsätzlicher wissenschaftlicher Betrug geplant und realisert worden. Man hat sich dabei in schamloser Weise der Statistik bedient und diese regelrecht vergewaltigt. [...] Man gaukelte der Welt vor, daß die Erwärmung seit Ende der “Kleinen Eiszeit” ursächlich oder kausal auf den Anstieg des CO2-Gehaltes der Luft zurückzuführen sei. Aus den Messungen des Umweltbundesamtes wußte man, daß die Tages- und Jahresgänge der Lufttemperatur wie des Kohlendioxidgehaltes der Luft invers zueinander verlaufen und nichts miteinander zu tun haben. Es gehört schon ein anhaltend hohes Maß an betrügerischer Energie dazu, über Jahrzehnte in internationaler Abstimmung ein klimatisches “Horrorszenario” in die Welt zu setzen und die Politik regelrecht ‘ex cathedra’ zu nötigen, dem “Schutz des Weltklimas” oberste Priorität beizumessen. Politische Untätigkeit oder Zögerlichkeit wurde wiederholt strafend als “Sünde an der Menschheit” wie stillschweigendes Befördern der globalen “Klimakatastrophe”, des “klimatischen Holocaust”, bezeichnet und gebrandmarkt. [...] Ich gebe Ihnen einen Aufsatz “Die Erde ist kein Treibhaus - das Vorhaben Klimaschutz eine doppelte Utopie” zur Kenntnis und knüpfe daran die sehr eindringliche Bitte, daß die DPG schleunigst ihre “Warnung vor der drohenden Klimakatastrophe” widerruft - und zwar “öffentlich und global”!