Der Ministerrat der Europäischen Union hat am 21. Mai 1992 die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) erlassen (RL 92/43/EWG DES RATES). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, ein Netz europaweit bedeutsamer Schutzgebiete zu errichten. Von der Bundesrepublik rechtlich umgesetzt wurde die Richtlinie mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, welches seit dem 01.05.1998 in Kraft ist.
Zur nachhaltigen Sicherung und zum Schutz der betreffenden FFH-Gebiete fordert der Artikel 6 Abs. 3 ff. der Richtlinie, alle Maßnahmen und Pläne, die den Schutzzweck eines Gebietes beeinträchtigen könnten, daraufhin zu prüfen, ob sie mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen verträglich sind (Verträglichkeitsprüfung). Die rechtliche Umsetzung der Verträglichkeitsprüfung findet sich insbesondere in den §§ 19c-f des zweiten Änderungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz.
Die Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung nach FFH-Richtlinie unterscheidet sich in vielfacher Hinsicht von bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Abschätzung und Prüfung der Umweltfolgen von Vorhaben wie sie derzeit vor allem im Rahmen der Eingriffsregelung oder der UVP Anwendung finden. Aus diesem Grund können die bisher für die Eingriffsregelung oder die UVP entwickelten und praktizierten Verfahrensansätze nicht unmittelbar und unverändert für die Verträglichkeitsprüfung nach FFH-Richtlinie übernommen werden.
Mit der Verpflichtung der FFH-Richtlinie Projekten und Pläne hinsichtlich ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten zu prüfen ergeben sich zusätzliche Anforderungen an die Umweltfolgenabschätzung im Rahmen von Zulassungsverfahren sowohl bei konkreten Vorhaben als auch bei Rahmenplanungen. Insbesondere die Rechtsfolgen der Verträglichkeitsprüfung sind gegenüber den bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Abschätzung und Prüfung der Umweltfolgen von Vorhaben im Rahmen der Eingriffsregelung oder der UVP erheblich spezifiziert und in den Rechtsfolgen deutlich verschärft. Obwohl das Auswahl und Meldeverfahren der Schutzgebiete aufgrund der verzögerten Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht, noch nicht abgeschlossen ist, gelten die Verpflichtungen bereits jetzt in vollem Umfang, so daß auch sogenannte potentielle FFH-Gebiete prüfpflichtig sind. Für die derzeitige Praxis der Zulassung von Projekten und Plänen ergeben sich im Hinblick auf die Umsetzung dieser neuen Anforderungen erhebliche Probleme.
Die Anforderungen an die naturschutzfachliche und verfahrenstechnische Umsetzung der Verträglichkeitsprüfung ist insgesamt aufgespannt zwischen drei Polen. Die planerischen Methoden und Verfahrensweisen der Verträglichkeitsprüfung nach FFH-Richtlinie müssen
1. den naturschutzfachlichen Zielen der FFH-Richtlinie gerecht werden,
2. möglichst weitgehend den bestehenden Planungsverfahren angepaßt sein,
3. mit den Verfahren und Methoden der Verträglichkeitsprüfung in anderen Mitgliedsstaaten abgestimmt sein.
Diesen Anforderungen bei der Umsetzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung gleichermaßen gerecht zu werden, wird in nächster Zukunft noch erheblicher Anstrengungen bedürfen.
Rechtsgrundlagen
RICHTLINIE 79/409/EG DER
KOMMISSION
vom 2. April 1979
über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten
Verfahren und Methoden: Information und Diskussion
Einführung
Den Grundstock der hier präsentierten Informationen bildet eine Literaturauswertung zu den in den Expertenworkshops zusammengetragenen Fragen und Problemen. In Teilen wird diese Literaturauswertung ergänzt durch die Ergebnisse des zweiten Expertenworkshops, der sich insbesondere den spezifischen Problemen der derzeitigen Übergangsphase widmete. Gleichzeitig wird dem Nutzer die Möglichkeit gegeben, zu den einzelnen Fragen und Probleme sowie den dazu präsentierten Äußerungen und Meinungen, eigene Kommentare einzubringen und die Themen so interaktiv zu diskutieren.
Der Bereich "Verfahren" des Forums ist so aufgebaut, daß zu jeder der nach fünf Themenfeldern georteten Fragen die derzeit vertretenen Auffassungen wiedergegeben werden. Dabei sind zu jeder Frage die Beiträge aufgeteilt nach den Quellen:
FFH-Richtlinie
Ausarbeitung der EU-Kommission zu Art. 6 FFH-RL
Bundesnaturschutzgesetz
Verwaltungsvorschriften/Erlasse
Rechtsprechungen
Rechtliche Hinweise
Fachliche Hinweise
Workshopbeiträge
Zu jeder Frage und den dazugehörigen Beiträgen können Sie als Nutzer zudem direkt ein eigenen Beitrag abgegeben, der dann in die entsprechende Seite aufgenommen wird.
Prüfungsveranlassung
Durchführung der VP
Rechtsfolgen
Ausgleichsmaßnahmen
UVP und Eingriffsregelung
Prüfung von Plänen
Einführung
Die fachliche und verfahrensbezogene Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten ist für viele Akteure bereits alltägliche Praxis. Wenn auch noch eine Vielzahl offener Fragen bestehen und in vielen Fällen sicher noch erhebliche Defizite deutlich werden, so gibt es doch bereits eine gewisse Praxiserfahrung und einen inzwischen recht umfassenden Bestand an Fachliteratur zum Thema FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten.
Anders ist dies im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen. Ungeklärt ist hier zum einen noch, welche Pläne zu prüfen sind und zum anderen, wie diese Prüfung fachlich-methodisch rechtssicher durchgeführt werden kann.
Diese beiden Fragen bilden den Kern der Erläuterungen und Diskussionen im aktuellen Schwerpunktthema des ForumVP. Sie sind aufgerufen und herzlich eingeladen, diese Diskussion mit eigene Kommentaren und Meinungen zu ergänzen.
Welche Pläne sind prüfpflichtig?
Die FFH-RL selber macht keine konkreten Aussagen darüber, welche Pläne einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen. Nach Auffassung der EU-Kommission ist der Begriff jedoch weit auszulegen. Für den Begriff Plan ergibt sich eine potentiell sehr weit gefasste Bedeutung (EU-Kommission 2000: 28). Als entscheidend für die Prüfpflichtigkeit von Plänen wird allein deren materielle Wirkung aufgeführt. Prüfpflichtig sind Pläne, die ein NATURA 2000 Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten (Artikel 6, Abs. 3 FFH-RL). Entscheidend ist also, welche FFH-relevanten materiellen Folgen aus dem Plan resultieren.
Welche materiellen Folgen tatsächlich eintreten werden, hängt neben der Art der Planaussagen nicht zuletzt davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage die Planung erstellt wird und wie rechtsverbindlich die im Plan getroffenen Festlegungen für die nachfolgenden Planungsebenen sind. Daher wird von einigen Akteuren, unter Hinweis auf die Definition des Planbegriffs im Entwurf der SUP-Richtlinie gefordert, dass nur rechtlich vorgeschriebene und entsprechend verbindliche Pläne einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.
Aber auch wenn ein Plan nicht direkt auf einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift beruht und lediglich eine politische Absichtserklärung darstellt, sind die materiellen Wirkungen u.U. so eindeutig, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Maßnahme erforderlich wird. In Fällen, in denen ein deutlicher und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Inhalt einer solchen Maßnahme und möglichen erheblichen Auswirkungen auf ein NATURA 2000 Gebiet gegeben ist, sollte Artikel 6 Absatz 3 jedoch angewendet werden (EU-Kommission 2000: 28).
Betrachtet man die Frage der Prüfpflicht von Plänen vor dem Hintergrund der Aufgabe der FFH-Verträglichkeitsprüfung, nämlich Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten so weit wie möglich zu vermeiden, ist für die Beurteilung der Prüfpflicht letztlich entscheidend, wie stark der Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen eingeschränkt wird. Immer dann, wenn durch einen Plan Entscheidungen und damit Festlegungen getroffen werden können, die zu einer Beeinträchtigung von FFH-Gebieten führen und diese Festlegungen im nachfolgenden Planungsverfahren als verbindliche Vorgaben zu behandeln sind und damit die Möglichkeiten im Nachfolgenden Planungsverfahren FFH-verträgliche Alternativen zu wählen einschränkt wird, ist es aus der Zielsetzung der FFH-Richtlinie heraus zwingend, diese Pläne einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Im Gegensatz zur FFH-Richtlinie, wird in der rechtlichen Umsetzung der Verträglichkeitsprüfung in § 19d BNatSchG eine konkrete Liste von Plantypen festgelegt auf die die Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung anzuwenden ist. Diese Liste wird bspw. durch den Muster-Entwurf der Verwaltungsvorschrift (1999: 15f) weiter konkretisiert, so dass sich eine Liste von Projekttypen ergibt, die unbestritten als prüfpflichtig angesehen werden können.
Linienbestimmungen
nach:
- § 16 des Bundesfernstraßengesetzes
- § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes
- § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
sonstige Pläne:
- wasserwirtschaftlicher Rahmenplan (§ 36 WHG, § 20 WG)
- wasserwirtschaftlicher Bewirtschaftungsplan (§ 36b WHG, § 21
WG)
- Abwasserbeseitigungsplan (§ 18a WHG, §§ 55, 56 WG)
- Abfallwirtschaftsplan (§ 29 Abs. 1 KrLAbfWG)
- Luftreinhalteplan (§ 47a BImSchG)
Raumordnungspläne im Sinne des § 3 Nr. 7 des
Raumordnungsgesetzes:
- Landesentwicklungsplan
- Gebietsentwicklungsplan
- Braunkohleplan
Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs:
- Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB)
- Bebauungsplan (§ 30 BauGB)
- vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 12 BauGB)
- Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)
Neben diesen unstrittig prüfpflichtigen Plantypen gibt es andere Pläne, deren FFH-Prüfpflichtigkeit bisher noch ungeklärt ist. So wird z. B. zur Zeit die Frage diskutiert, ob der BVWP einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Beispiel: Ist der Bundesverkehrswegeplan ein prüfpflichtiger Plan im Sinne der FFH-Richtlinie?
Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung des BVWP
Im BNatSchG wird als prüfpflichtiger Plan im Sinne der FFH-Richtlinie ausdrücklich die Linienbestimmung genannt. Dieses legt nahe, dass nach Auffassung des Bundesgesetzgebers, der der Linienbestimmung vorgeschaltete BVWP bewusst von der Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden soll.
Betrachtet man jedoch die FFH-Richtlinie selbst sowie die Ausarbeitung der EU-Kommission zur Auslegung des Artikel 6 der FFH-Richtlinie (vgl. die Erläuterungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen), kann man durchaus zu dem Schluss gelangen, dass auch der BVWP einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob der BVWP ein prüfpflichtiger Plan im Sinne der FFH-RL ist, sind verschiedenen Argumentationslinien von Bedeutung, aus denen eine Prüfpflichtigkeit des BVWP abgeleitet werden könnte:
Die Frage der zu erwartenden materiellen Effekte des Plans und ihre FFH-Relevanz.
Die Forderung der Übereinstimmung des Planbegriffs der FFH-RL mit dem der SUP-RL und der dort formulierten Anforderung, dass die zu prüfenden Pläne auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen müssen.
Die für die Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderliche Verbindlichkeit des Plans und damit verbunden die Frage des Verhältnisses von BVWP und Bedarfsplänen.
Die von der EU-Kommission im Rahmen der von ihr betriebenen Planung transeuropäischer Verkehrsnetze vorgesehenen Berücksichtigung von FFH-Belangen.
Die fachlichen Konsequenzen die aus der in der FFH-RL festgelegten Pflicht zu Alternativenprüfung und dem Nachweis der FFH-verträglichsten Alternative ergeben.
Verfahren der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen
Grundkonzept einer FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen
Im Gegensatz zu den Planungsaussagen auf der konkreten Projektebene sind die Festlegungen auf den vorgelagerten Planungsebenen in der Regel weniger konkret, so dass sie bezüglich der Umsetzung Projekte auf der Zulassungsebene einen gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen. Diese Unbestimmtheit Festlegungen und damit auch der möglichen Wirkungen auf NATURA 2000, gilt es im Verfahren der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit ist die Frage, wie stark die Entscheidungsspielräume für die nachfolgenden Planungsebenen eingeschränkt werden und wie zwingend sich damit mögliche Beeinträchtigungen durch die Realisierung der aus den Plänen abgeleiteten Projekte ergeben. Die zentrale Ausgangsfrage, die im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auf vorgelagerten Planungsebenen zu beantworten ist, lautet demnach:
Sind die im Plan getroffenen Festlegungen in ihrem materielle Gehalt und in ihrer formalen Verbindlichkeit der Gestalt, dass sie auf den nachfolgenden Planungsebenen durch FFH-verträgliche Lösungen konkretisiert werden können oder wird der Entscheidungsspielraum für die Projektgestaltung so eingeschränkt, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen keine FFH-verträgliche Gestaltung der konkreten Projekte mehr möglich sein wird.
Ist auf der Grundlage der Festlegungen des Plans unter zumutbarem Aufwand eine FFH-verträgliche Gestaltung der Projekte möglich, kann der Plan als verträglich eingestuft werden. Lässt der Plan nur noch eine Projektgestaltung zu, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000 Gebieten führt, ist der Plan als unverträglich mit den Erhaltungszielen von NATURA 2000 zu bewerten.
Wie das Verfahren der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen im einzelnen auszugestalten ist, hängt ganz wesentlich von dem jeweiligen Plantyp ab. Daher ist es sinnvoll, das Verfahrens der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen am Beispiel eines konkreten Plantyps zu diskutieren.
Beispiel: BVWP, Grundkonzept
Für den Fall, dass der BVWP einer formellen FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, soll hier ein erster Vorschlag skizziert und zur Diskussion gestellt werden, wie eine solche Verträglichkeitsprüfung auf der Ebene des BVWP methodisch und verfahrensbezogen vollzogen werden kann.
Ähnlich wie die Aussagen zur Umweltrisikoeinschätzung im Rahmen der BVWP sind auch die Aussagen über die FFH-Verträglichkeit des BVWP zunächst einmal nur bezogen auf die einzelnen in ihm enthaltenen Maßnahmen bzw. Projekte möglich und sinnvoll. Die zentrale Frage, die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auf dieser Planungsebene zu beantworten ist, lautet daher:
Sind die Festlegungen zu den einzelnen Projekten des BVWP in ihrem materielle Gehalt so, dass sie auf den nachfolgenden Planungsebenen noch durch eine FFH-verträgliche Gestaltung der Projekte erfüllt werden können oder wird der Entscheidungsspielraum bezüglich der konkreteren Ausgestaltung der Projekte so eingeschränkt, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen keine FFH-verträgliche Projektgestaltung mehr möglich sein wird.
Ist auf der Grundlage der Festlegungen des BVWP noch eine FFH-verträgliche Gestaltung des Projektes möglich, ist das Projekt auf der Ebene der BVWP zunächst als verträglich zu bewerten. Läßt der Plan nur noch eine Projektgestaltung zu, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten führt, ist das Projekt als unverträglich mit den Erhaltungszielen von NATURA 2000 zu bewerten und damit unzulässig. Soll dennoch an dem Verkehrsprojekt festgehalten werden, ist das Ausnahmeverfahren zu durchlaufen.
Kriterien für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit
Zentrales
Kriterium für die Beurteilung der Beeinträchtigung von NATURA
2000 Gebieten durch Verkehrsprojekte kann auf der Ebene des BVWP
nur die Lage der FFH- und Vogelschutzgebiete zu den
Verkehrsprojekten sein. Abhängig von der Lage lassen sich im
Wesentlichen 3 Typen von Beeinträchtigungen eines NATURA
2000-Gebietes unterscheiden:
- Zerstörung durch Flächenversiegelung
- Isolierung durch Zerschneidung von Netzverbindungen
- Standortveränderungen durch Immissionen.
Die für die Beurteilung dieser Wirkungen erforderlichen Bestandsinformationen zu den NATURA 2000-Gebieten lassen sich auch bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem für die Planungsebene des BVWP durchaus vertretbaren Aufwand erfassen.
Liegt ein NATURA 2000-Gebiet so im Planungskorridor eines Verkehrsprojektes oder grenzt daran an, dass im weiteren Planungsverfahren insgesamt noch eine Linienführung der Trasse möglich, die das Schutzgebiet nicht schneidet, berührt oder isoliert, sollte das Projekt auf der Ebene des BVWP als FFH-verträglich bewertet werden.
Läßt jedoch der Korridor keine praktikable Möglichkeit offen, das Projekt im konkreteren Planungsverfahren so zu gestalten, dass kein NATURA 2000-Gebiet zerschnitten, tangiert oder isoliert wird, ist daß Projekt als FFH-unverträglich zu bewerten und zu untersagen. Dieses hätte dann zur Folge, dass das Ausnahmeverfahren zu durchlaufen wäre wenn an dem Projekt festgehalten werden soll.
Die Anforderungen
an die erforderlichen Datengrundlagen zu den NATURA 2000 Gebieten
beschränken sich bei dieser Vorgehensweise auf:
- Lage und Abgrenzung der NATURA 2000-Gebiete
- Wichtige Netzbeziehungen zu anderen Schutzgebieten
- Besondere Empfindlichkeit gegenüber Stoffeinträgen
Da diese Daten für die gemeldeten Gebiete in der Regel bereits
digital vorliegen, ist mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung kein
zusätzlicher Aufwand bezüglich der Datenerfassung erforderlich.
Ausnahmeverfahren
Wie im Ausnahmeverfahren bei der Verträglichkeitsprüfung von Projekten auch, sind im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der BVWP verschiedenen Verfahrensschritte zu durchlaufen:
Alternativenprüfung:
Soll ein Plan oder Projekt trotz eines negativen Ausgangs der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausnahmsweise genehmigt werden, ist der Nachweise erforderliche, dass keine FFH-verträgliche Alternative möglich ist. Diese Verpflichtung erfordert auf der Ebene der BVWP auch eine verkehrsträgerübergreifende Betrachtung von Alternativen. Soll trotz erheblicher Beeinträchtigungen eines oder mehrerer FFH-Gebiete an dem Projekt festgehalten werden, wäre beispielsweise der Nachweis erforderlich, dass die zu bewältigenden Verkehrsströme nicht durch Verkehrsverlagerung (inkl. Modal-Split) oder Ausbau vorhandener Verkehrstrassen abgewickelt werden können.
Abprüfen der Ausnahmegründe:
Da die Art der anzuerkennenden Ausnahmegründe für die Genehmigung eines Plans davon abhängt, ob in den betroffenen NATURA 2000-Gebieten prioritäre Arten oder Lebensgemeinschaften vorkommen, sind im Falle eines Ausnahmeverfahrens zusätzliche Bestandsinformationen zu den NATURA 2000-Gebieten erforderlich. Da die Informationen über prioritäre Arten und Lebensgemeinschaften leicht aus den Standarddatenbögen zu den Schutzgebieten zu entnehmen sind, erfordert dieses keinen zusätzlichen Aufwand bei der Datenerhebung.
Ausnahmegrund: "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses"
Das öffentliche Interesse an einem Verkehrsprojekt spiegelt sich wider in seinem Nutzen. Dessen Höhe wird im Rahmen der BVWP innerhalb der Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) monetär bewertet. Im Rahmen des Ausnahmeverfahrens bietet es sich daher an, den in der KNA ermittelten Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verkehrsprojekte auch als Maß für das "überwiegend öffentlichen Interesses" heranzuziehen.
"Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit:"
Handelt es sich bei den beeinträchtigten NATURA 2000 Gebieten um Gebiete mit prioritären Arten oder Lebensräumen werden die Ausnahmegründe im vorgenannten Sinne eingeschränkt. Im Rahmen der BVWP können dann allenfalls Ausnahmegründe vorgebracht werden, die sich aus der Entlastungswirkung der geplanten Maßnahme auf vorhandene Verkehrstrassen ergeben. So z.B. die gesundheitliche Entlastung von Innenstädten durch eine Umgehungsstraße. Auch diese Entlastungswirkungen werden in der Regel als Nutzen im Rahmen der KNA bewertet, so dass sie im Ausnahmeverfahren nicht neu ermittelt werden müssen.
"maßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt"
Denkbar wäre das Zutreffen vorstehender Ausnahmegründe, wenn in Verbindung mit einem im BVWP neu geplanten Vorhaben eine bestehende Verkehrstrasse vollständig aufgegeben und zurück gebaut würde und dadurch eine maßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt erreicht werden kann. Wenn solche Entlastungswirkungen beabsichtigt sind, würden sie auch als positiver Umwelteffekt in der KNA bewertet und könnten von dort übernommen werden.
Stellungnahme der EU-Kommission:
Können für die Beeinträchtigung von Schutzgebieten mit prioritären Arten oder Lebensräumen keine anerkannten Ausnahmegründe geltend gemacht werden, ist sofern dennoch an dem Verkehrsprojekt festgehalten werden soll eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen. Hierfür gelten die gleichen Bestimmungen, wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten.
Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz von NATURA 2000:
Die Kompensationsmaßnahmen sollten gekoppelt an das jeweilige Projekt im BVWP dargelegt und durch Übernahme in die Bedarfspläne verbindlich festgesetzt werden. Die Qualität und der Umfang der Kompensationsmaßnahmen ist wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten auch, abhängig von der Qualität und dem Umfang der Beeinträchtigungen der NATURA 2000 Gebiete.
Expertendatei
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Baumann LÖBF NRW Castroper Str. 312-314 45665 Recklinghausen Telefon: 02361/305-299 |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Frau Biedermann LÖBF-NRW, Dezernat Eingriffsregelung, UVP Castroper Str. 312-314 45665 Recklinghausen Telefon: (02361)305-428 |
Arbeitsbereich: Naturschutzbehörde Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Ing. Blank Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und UmweltschutzBereich Umweltschutz und Frauen Hanseatenhof 6 28195 Bremen |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Ing. Wilhelm Breuer NLÖAbt. Naturschutz Am Flugplatz 14 31137 Hildesheim Telefon: (05121)509-260 |
Arbeitsbereich: Naturschutzbehörde Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Ing. Christoph Broda Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Rosenkavalierplatz 2 81925 München Telefon: (089)9214-3321 |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Prof. Dr. Thomas Bunge UmweltbundesamtFG I 3.4 Bismarckplatz 1 14193 Berlin Telefon: (030)8903-2720 E-Mail: thomas.bunge@uba.de |
Arbeitsbereich: Naturschutzbehörde Fachgebiet: |
Herr Dr. Burmeister MUNR BrandenburgRef. N3 Schloßstr. 1 14467 Potsdam Telefon: (0331)866-7164 |
Arbeitsbereich: Genehmigungsbehörde Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Ing. Dieckhoff BMVReferat Umwelt Robert-Schumann-Platz 1 53175 Bonn Telefon: (0228)300-5132 |
Arbeitsbereich: Genehmigungsbehörde Fachgebiet: |
Herr Dr. Wolfgang Durner Gassner, Stockmann + Kollegen Ludwigstr. 10, 80539 München Telefon: (089)288174-0 E-Mail: muenchen@gsk.de |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Erbes Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz Amtsgerichtsplatz 1 55276 Oppenheim |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Dr. Frietsch Sächsisches landesamt für Umwelt und GeologieAbt. Natur- und Landschaftsschutz Zur Wetterwarte 11 01169 Dresden |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Dr. Martin Gellermann Universität OsnabrückInstitut für Europarecht Martinistr. 8 49078 Osnabrück Telefon: (0541 )9634501 |
Arbeitsbereich: Naturschutzverband Fachgebiet: |
Herr Michael Gerhard Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Ripshorster Str. 306 46177 Oberhausen Telefon: (0208)88059-16 |
Arbeitsbereich: Planungsbüro Fachgebiet: |
Herr Dr. Dieter Günnewig Planungsgruppe Ökologie + Umwelt Kronenstr. 14 30161 Hannover Telefon: (0511)348760 E-Mail: pouhan@hannover.sgh-net.de |
Arbeitsbereich: Genehmigungsbehörde Fachgebiet: |
Frau Hanke Wasserstraßenneubauamt Alt Stralau 55-58 10245 Berlin Telefon: (030)2979-2613 |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Ing. Matthias Herbert Bundesamt für Naturschutz (BfN) Außenstelle Leipzig Karl-Liebknecht-Str. 143 04277 Leipzig Telefon: (0341)30977-11 E-Mail: HerbertM@bfn.de |
Arbeitsbereich: Genehmigungsbehörde Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Ing. Carsten Imm Niedersächsisches Landesamt für Straßenbau Sophienstr. 7 30159 Hannover Telefon: (0511)30340 E-Mail: Carsten.imm@01019.freenet.de |
Arbeitsbereich: Naturschutzbehörde Fachgebiet: |
Herr ORR Klaus Iven BMU Kennedyalle 5 53175 Bonn |
Arbeitsbereich: Genehmigungsbehörde Fachgebiet: |
Herr Kalwey Eisenbahn-Bundesamt Vorgebiergsstr. 49 53119 Bonn Telefon: (0228)9826-230 |
Arbeitsbereich: Vorhabensträger Fachgebiet: |
Frau Hilde Kammerer BMVRef. A16 Robert-Schumann-Platz 1 53175 Bonn Telefon: (0228)300-2462 |
Arbeitsbereich: Naturschutzbehörde Fachgebiet: |
Klaus Kanis Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW Schwannstr. 3 40190 Düsseldorf Telefon: 0211/4566-262 |
Arbeitsbereich: Naturschutzverband Fachgebiet: |
Frau Kielhorn Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz Potsdamer Str. 63 10785 Berlin Telefon: (030 )26550864 E-Mail: BLN@ipn-b.comlink.apc.org |
Arbeitsbereich: Fachgutachter Fachgebiet: |
Herr Klaus Kuntz Ing. Büro W. Keller GmbH Feldmannstr. 72-74 66119 Saarbrücken Telefon: (0681)92650-24 E-Mail: w.keller-partner@t-online.de |
Arbeitsbereich: Genehmigungsbehörde Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Ing. Friedhelm Küster BMVReferat Umwelt Robert-Schumann-Platz 1 53175 Bonn Telefon: (0228)300-5131 |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Prof. Dr. Louis Ministerium für Umwelt Niedersachsen Archivstr. 2 30169 Hannover Telefon: (05111)200 |
Arbeitsbereich: Planungsbüro Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Biol. Dankwart Ludwig Büro Froehlich & Sporbeck Herner Str. 299 44809 Bochum Telefon: (0234)953830 E-Mail: Fs.Bochum@t-online.de |
Arbeitsbereich: Naturschutzverband Fachgebiet: |
Herr Claus Mayr Naturschutzbund Deutschland (NABU)Bundesgeschäftsstelle Herbert-Rabius-Straße 26 53225 Bonn Telefon: 0228/40 36-166 E-Mail: Claus.Mayr@NABU.DE |
Arbeitsbereich: Planungsbüro Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Ing. Klaus Müller-Pfannenstiel Bosch & Partner GmbH Westring 303 44629 Herne Telefon: (02323)9254-16 E-Mail: Bosch_Partner.Herne@t-online.de |
Arbeitsbereich: Fachgutachter Fachgebiet: |
Herr Dr. Heiko Müller-Stieß ÖKO-LOG Freilandforschung Gutentalstraße 51 66482 Zweibrücken Telefon: (06332)75377 E-Mail: oeko-log.freilandforschung@t-online.de |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Frau Sandra Otto Bundesverwaltungsgericht4. Senat Hardenbergstr. 31 10623 Berlin Telefon: (030)3197-416 |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Dr. Heinrich Reck Ökologiezentrum Kiel Schauenburger Str. 112 24118 Kiel Telefon: (0431)880-4084 E-Mail: heinrich@pz-oekosys.uni-kiel.de |
Arbeitsbereich: Planungsbüro Fachgebiet: |
Frau Franziska Reinhartz BPI Gerionstr. 38 50670 Köln |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Dr. Rudolph Bayerisches Landesamt für UmweltschutzAbt. Naturschutz Infantriestr. 11 80797 München |
Arbeitsbereich: Naturschutzbehörde Fachgebiet: |
Herr Oliver Schall Directorate-General XI, D2European Commission Rue de la Loi 200 10490 Brussels Telefon: (00322)2968739 E-Mail: Oliver.SCHALL@cec.eu.int |
Arbeitsbereich: Vorhabensträger Fachgebiet: |
Herr Schareck Bundesverband Steine Erden Telefon: (06975)608228 |
Arbeitsbereich: Planungsbüro Fachgebiet: |
Herr Scheurlen Institut für Umweltstudien Benzstr. 7A 14482 Potsdam Telefon: (0331 )741106 |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Dr. Axel Ssymank Bundesamt für Naturschutz (BfN) Konstantinstraße 110 53179 Bonn Telefon: (0228 )9543 427 E-Mail: BalzerS@BfN.de |
Arbeitsbereich: Vorhabensträger Fachgebiet: |
Herr Dr. Bernd Thyssen Amt für Strom- und Hafenbau Dalmannstr. 20457 Hamburg |
Arbeitsbereich: Naturschutzbehörde Fachgebiet: |
Frau Dr. Ulla v. Gliscynski BMU Ref. N2 Kennedyalle 5 53175 Bonn Telefon: (0228 )305 2625 |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Frau Dipl.-Ing. Ute von Daacke LUA BrandenburgRef. N3 Postfach 601061 14410 Potsdam Telefon: (0331 )2776 313 |
Arbeitsbereich: Genehmigungsbehörde Fachgebiet: |
Herr Walter Eisenbahn-BundesamtAußenstelle Halle Postfach 200460 06005 Halle Telefon: (0345 )21100 |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Ing. Dietmar Weihrich Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dez. 6.2Reideburger Str. 47 06116 Halle Telefon: (0345 )5704 621 E-Mail: dietmar-weihrich@regionet.de |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Weyrath Landesamt für Umweltschutz Don-Bosco-Str. 1 66119 Saarbrücken |
Arbeitsbereich: Genehmigungsbehörde Fachgebiet: |
Herr Dr. Winiarski Bundesamt für Gewässerkunde Schnellerstr. 140 12469 Berlin |
Arbeitsbereich: Wissenschaft Fachgebiet: |
Herr Dr. Zimmermann LUA BrandenburgRef. N2 Postfach 60 10 61 14410 Potsdam Telefon: (0331 )2776 128 |
Arbeitsbereich: Planungsbüro Fachgebiet: |
Herr Dipl.-Ing. Heiner Lambrecht Planungsgruppe Oekologie + Umwelt Kronenstrasse 14 D-30161 Hannover Telefon: +49-(0)511-34877-0/-12 E-Mail: h.lambrecht@planungsgruppe-hannover.de |
Ausgewertete Literatur
In Quellen zitiert
Links
Baden-Württemberg
FFH-allgemein: http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/cgi/index.pl?ID=2084 |
10 Fragen
und Antworten: http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/10fragen.htm |
Welche
rechtlichen Folgen ergeben sich aus den Gebietsmeldungen? http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/10fragen.htm#F7 |
Gebietsinformationen: http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/sachinfo.htm |
FFH-Richtlinie
im Volltext mit Auszügen aus den Anhängen mit den für
BW relevanten Angaben: http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/rl_lebensraum.htm |
Vogelschutzrichtlinie
mit Liste der in BW brütenden Vogelarten nach Anhang I
und Zugvögel: http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/rl_vogelschutz.htm |
BNatSchG
§§ 19a-f: http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/bnatschg_19a-f.htm |
Bayern
FFH-allgemein: http://www.bayern.de/STMLU/natur/ffh/index.htm |
Kurzinformationen: http://www.bayern.de/STMLU/natur/ffh/ffhinfo.pdf |
Fragen
und Antworten u. a. zur Verträglichkeitsprüfung: http://www.bayern.de/STMLU/natur/ffh/frage.htm |
Karten
der FFH- und Vogelschutzgebiete: http://www.bayern.de/STMLU/natur/ffh/frage.htm |
Gebietsbeschreibungen: http://www.bayern.de/STMLU/natur/ffh/frage.htm |
Brandenburg
FFH
allgemein: http://www.brandenburg.de/land/mlur/n/n_ffh.htm |
Vogelschutzgebiete
(Gebietsliste): http://www.brandenburg.de/land/mlur/n/b_auf43p.htm |
FFH-Richtlinie
im Volltext mit Anhängen I-VI: http://www.brandenburg.de/land/umwelt/ffh.pdf |
EU-Richtlinie
zu FFH-Gebieten; Umsetzung im Land Brandenburg; 10 Fragen
10 Antworten: http://www.brandenburg.de/land/umwelt/ffh_10fr.pdf |
Pressemitteilung:
Kabinett beschließt VV und ZuständigkeitsVO zu
FFH-Richtlinie: http://www.brandenburg.de/land/mlur/presse/d0510001.htm |
Pressemitteilung:
Brandenburg meldet 387 FFH-Gebiete: http://www.brandenburg.de/land/mlur/presse/d0323001.htm |
Berlin
Bremen
Richtlinientext
mit Anhängen in Englisch: http://www.umwelt.bremen.de/buisy/scripts/buisy.asp?Doc=FFH%2DRichtlinie |
Hamburg
Auszüge
aus der Koalitionvereinbarung u. a. zu
FFH-Gebietsmeldungen: http://www.hamburg.de/StadtPol/Brgschft/GAL-Fr/data/kv09.htm |
Hessen
FFH-allgemein: http://www.mulf.hessen.de/umwelt/naturschutz/schutzgebiete/ffh.htm |
Merkblatt
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
zur Umsetzung der FFH-RL der EU: http://www.mulf.hessen.de/umwelt/naturschutz/schutzgebiete/ffh_merkblatt.htm |
Erlass
vom 14. April 2000 über die land- u. forstwirtschftl.
Bodennutzung in FFH-Gebieten: http://www.mulf.hessen.de/umwelt/naturschutz/schutzgebiete/ffh_erlass.pdf |
Gebietsliste: http://www.mulf.hessen.de/umwelt/naturschutz/schutzgebiete/ffh_liste.htm |
Gebietsliste: http://www.mulf.hessen.de/tranche1.pdf |
Gebietsliste: http://www.mulf.hessen.de/tranche2.pdf |
Mecklenburg-Vorpommern
FFH
allgemein: http://www.mv-regierung.de/um/natur_01_n.html#7 |
Biologische
Vielfalt allgemein: http://www.um.mv-regierung.de/schritte/kapitel5.html |
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
18 Fragen
und Antworten zur FFH-Richtlinie: http://www.murl.nrw.de/sites/gebiete/start.htm |
Informationssystem
Natura 2000 mit Kartieranleitung und
Gebietsbeschreibungen: http://www.natura2000.murl.nrw.de/ |
Rheinland-Pfalz
Saarland
Natura
2000: http://www.umweltserver.saarland.de/naturschutz/naturschutz.html |
FFH- und
Vogelschutzgebiete im Saarland: http://www.umweltserver.saarland.de/naturschutz/ffh/GesamtlisteFFH-undVogelschutzgebiete.htm |
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Nach
Naturschutzrecht geschützte Gebiete u. Objekte, u. a.
mit FFH-Gebieten (quantitativ): http://www.mu.sachsen-anhalt.de/lau/abteilungen/abt06/dokumente/stat98_95/htframe.htm |
Schleswig-Holstein
Natura
2000 allgemein: http://www.schleswig-holstein.de/landsh/munf/aufgaben/munf_aufgaben10_d.html |
Thüringen
Die
Umsetzung der FFH-Richtlinie in Thüringen: http://www.tlu-jena.de/contentfrs/fach_01/30_11001_01_allg.html |
Was ist
die Verträglichkeitsprüfung? http://www.tlu-jena.de/contentfrs/fach_01/30_00101_01_a02.html#sm16_15 |
Deutschland
BMU:
Übersicht nach Bundesländern über bisher gemeldeten
FFH-Gebiete http://www.bmu.de/vielfalt/index.htm |
Europa
Natura
2000 Netzwerk (alle Infos): http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/natura.htm |
Gesetzgebung;
Richtlinientexte; Interpratation des Artikel 6 FFH-RL: http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/legis.htm |
Andere Institutionen
Leguan
GmbH: Infos zu Natura 2000; Link-Liste: http://www.leguan.com/natura2000/index.html |
Uni
Potsdam; ZfU; AG Integrierter Arten- und Biotopschutz;
Arbeiten zu Natura 2000: http://zfu.uni-potsdam.de/ag_inta.htm |
European
Topic Centre on Nature Conservation: EU-weit gemeldete
Gebiete; div. Natura 2000 (engl.): http://www.mnhn.fr/ctn/activities/natura2000uk.html |
European
Centre for Nature Conservation: Die europäische
Naturschutzpolitik (engl.): http://www.ecnc.nl/ |
BUND NRW
zur FFH-Richtlinie: http://home.t-online.de/home/0224142440/nf632.pdf |
BUND NRW
zur FFH-Richtlinie: http://www.bund.net/nrw/indexservicenf.htm |
BUNDschau:
Artikelverweis zu Vorschlagsliste des Bund Naturschutz
Bayern: http://www.bund.net/aktuell/publikationen/bundsch99-3/bundsch.htm |