"Im Rahmen landespflegerischer Planungsbeiträge zu Bauleitplänen sowie die für den landespflegerischen Nachweis in Baugenehmigungsverfahren für Außenbereichsvorhaben i. S. d. § 35 BauGB sind die Aussagen analog zu treffen sowie standort- und vorhabenbezogen zu konkretisieren. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Landespflegebehörde über den erforderlichen Umfang und die Inhalte der vorzulegenden Antragsunterlagen wird empfohlen. Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung des jeweiligen Schutzguts hat problemorientiert zu erfolgen. Ist die Beeinträchtigung einzelner Schutzgüter sehr gering oder nicht zu erwarten (z. B. bei Klima, Wasser oder Boden) so ist dies mit kurzer Begründung darzustellen. Das Schutzgut kann dann mit Zustimmung der Landespflegebehörde von einer weiteren Bearbeitung ausgeschlossen werden."

Die allen Behörden vorliegende Schrift "Informationen der Planungsgemeinschaft ...." weist auf die hohe avifaunistische Bedeutung "potentieller" Windgebiete hin. Die  "Lebensräume hochgradig bedrohter Bodenbrüter", veranschaulicht ganz Karte 2 (S. 28), Quelle: LfUG 1998. — Flomborn und Ober-Flörsheim, Ilbesheim und Stetten, sowie das Appelbach- und Alsenztal, befinden sich u. a. in den grafisch hervorgehobenen Bereichen. Und genau dort wurden Windturbinen errichtet! Eine weitere Abbildung verdeutlicht die Hauptvogelzuglinien im nördlichen Rheinhessen, eine dritte hebt die Zugverdichtungen bei Westwindlage hervor. (Hans-Georg Folz 1998). Diese Informationen allein gaben der Planungsgemeinschaft und den Bauaufsichtsbehörden die notwendigen Anhaltspunkte über die Unzulässigkeit der geplanten Projekte.

An Flomborn soll beispielhaft für alle anderen Standorte gezeigt werden, wie mit Schutzgütern umgegangen wird. Mit dem Argument der "ausgeräumten Landschaft" schaffte es ein Planungsbüro Dörhöfer in seiner landespflegerischen Stellungnahme (November 1997) die Belange des Landschafts- und Naturschutzes "auszuräumen". Auf Fehler und Mängel wiesen Bürger wie auch die Jagdgenossenschaft fristgerecht und schriftlich hin. Die in der Pflicht stehenden Behörden brauchten fast ein Jahr Zeit, um die "Anregungen und Bedenken" der Bürgerschaft zu beantworten. Bis dahin waren die Flomborner Windindustrieanlagen schon gebaut!! - Die schriftlich eingereichten Hinweise hätten der Behörde erneut Anlaß geben müssen, Informationen beim Landesamt für Umweltschutz einzuholen. Dies hat die Behörde unterlassen. Ihr genügte besagte fehler- und mangelhafte Stellungnahme zur Wertung der Belange und schließlich zur Entscheidungsfindung.

Zitat von S. 2: Landschaftspotentiale und Beeinträchtigung bei Realisierung wurden unter Rubrik Landschaftspotential, Arten- und Biotopschutz, Punkt Bestand die Formulierung gebraucht: "Völlig ausgeräumte Ackerlandschaft ohne jeglichen Habitat" oder "Gebiet mit geringer bis fehlender Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere". Die "Beeinträchtigung" stufte man "gering" ein mit der eingeklammerten Bemerkung: (Bewertung mit Vorbehalt: evt. Gefährdung von Vogelzug wurde nicht untersucht).

Zitat von S.3: Landespflegerische Beurteilung des Planvorhabens: "Das geplante Vorhaben findet in einem völlig ausgeräumten Landschaftsausschnitt statt, der nur eine äußerst geringe Bedeutung für Flora und Fauna besitzt (Einschränkung s.u.). Die intensive landwirtschaftliche Nutzung trägt zu den unter Pkt. 3 geschilderten Belastungen von Boden, Grundwasser und Landschaftsbild bei. Während die Bedeutung des Gebietes als Bruthabitat sicher ausgeschlossen werden kann, ist sein Wert für den Vogelzug an dieser Stelle nicht abzuschätzen. Hierzu sind ausführliche Untersuchungen erforderlich, da insbesondere für den nächtlichen Kleinvogelzug ein erhöhtes Gefährdungspotential durch Windkraftanlagen in jüngster Zeit nachgewiesen wurde (Verlust von 46.0000 bis 100.000 Vögel pro 1.000 MW und Jahr. Angegebene Quelle: Koop. B. (1997): Vogelzug und Windenergieplanung. in Naturschutz und Landschaftspflege 29 (7/97); S.202-207). Ende des Zitates. [1 Fein, daß man die Hälfte ausfallen läßt!!!]

Bzgl. der Avifauna gibt die landespflegerische Stellungnahme an: "Hierzu sind ausführliche Untersuchungen erforderlich, da insbesondere für den nächtlichen Kleinvogelzug ein erhöhtes Gefährdungspotential durch Windkraftanlagen in jüngster Zeit nachgewiesen wurde (Verlust von 46.0000 bis 100.000 Vögel pro 1000 MW und Jahr. Angegebene Quelle: Koop. B. (1997): Vogelzug und Windenergieplanung. in Naturschutz und Landschaftspflege 29 (7/97); S.202-207).

Zum Vergleich zu der obigen zitierten "Bewertung" der offenen Agrarlandschaft sei auf die Schrift "Planung vernetzter Biotopsysteme, Bereich Donnersberg, 1997, Ministerium für Umwelt Rheinland-Pfalz, S. 40 Offene Agrarlandschaft, verwiesen. (Gleiches liegt auch für Rheinhessen vor).

"Die ackerbaulich dominierten Hochflächen sind Lebensraum von Grauammer, Korn- und Wiesenweihe. Weite Teile des Donnersbergkreises, wie die Hochflächen der Alsenz-Höhen und des Lichtenberger Höhenrückens, die Kaiserstraßensenke und das Rheinhessische Tafel- und Hügelland sind offene Agrarlandschaften, in denen der Ackerbau dominiert. Am stärksten ausgedehnt ist der großräumige Agrarlandschaftscharakter im Osten (Rheinhessen), wo an den Tal- und Riedelrändern zusätzlich der Weinbau eine wichtige Rolle spielt.

Zu den charakteristischen Brutvögeln der offenen Agrarlandschaft im Kreis gehören u.a. Steinschmätzer, Schwarzkehlchen und Grauammer. Für diese Arten gehören die tieferen Lagen des Nordpfälzer Berglandes (Glan-Alsenz-Höhen) und das Rheinhessische Tafel- und Hügelland mit zu den großräumigen Verbreitungsschwerpunkten im südlichen Rheinland-Pfalz (vgl. u.a. SCHULTE 1993, KUNZ & SIMON 1987, RAUDSZUS & WÖRTH 1990). [...]

Als typische Arten für großflächig offene Agrarlandschaften mit Ackerflächen und weitgehend fehlenden höheren Gehölzstrukturen sind, neben der Grauammer, die Weihenarten (Wiesenweihe, Korn- und Rohrweihe) besonders herauszustellen. [...] Die Vorkommen von [S. 41] Wiesen- und Kornweihe im Donnersbergkreis sind von landesweiter Bedeutung, da hier der größte Teil des rheinland-pfälzischen Brutbestandes vorkommt. Auch die Rohrweihe, deren Vorkommensschwerpunkt in Rheinland-Pfalz in den Röhrichtbeständen des Oberrheingrabens liegt, hat in den letzten Jahren vereinzelt in Getreideäckern der offenen Agrarlandschaft der Pfalz und Rheinhessens gebrütet (SIMON 1991). SCHULTE (1993) und ROTH (1993) sind Bruthinweise für die Agrarlandschaft in den Räumen Kriegsfeld im Norden und Höringen im Süden des Kreises zu entnehmen (s. a. Röhrichte und Großseggenriede)". — In allen oben erwähnten Weihen-Gebieten wurden ohne vorherige Untersuchung Windkraftanlagen genehmigt. Die Korn- und Wiesenweihe werden unter Kategorie 1 der roten Liste als "vom Aussterben bedroht" geführt. Rohrweihe, Grauammer u. a. gelten als hochgradig gefährdet.

Mit dem Argument der "ausgeräumten Landschaft" versucht das in Engelstadt ansässige Planungsbüro Dörhöfer in seiner landespflegerischen Stellungnahme die Belange des Landschafts- und Naturschutzes "auszuräumen".

Die landespflegerische Stellungnahme leitet aus dem Vorhandensein der drei bei Ilbesheim stehenden Anlagen einer "Vorbelastung" her, die den Bau des Flomborner Windparks rechtfertigen soll. - Übrigens: Die erste der drei Ilbesheimer Anlagen ging 1997 in Betrieb. Eine der WKA steht genau dort, wo ein Wiesenweihenpaar all die Jahre vorher zu brüten pflegte. - Schon bei der Genehmigung der Windturbinen bei Ilbesheim wurden die gesetzlich geschützten Belange des Naturschutzes außer Acht gelassen. Die unterlassene UVP etc. verursachte überhaupt erst die "Vorbelastung", auf die sich nachfolgende "landespflegerische Stellungnahmen" berufen Genau diese provozierte Vorbelastung soll nun die Unterlassung der in neuen Fällen notwendigen Untersuchungen rechtfertigen. Dies läuft geltendem Recht zuwider. Dazu sei das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 27. Januar 2000 (BVerwG 4 C 2.99, OVG 7 K 912/98) zitiert: "Die FHH-Richtlinie gehört zu den Rechtsvorschriften, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <6 ff>) [S. 9].

Dazu im Vergleich Zitate aus unseren Vorschriften, die allesamt strikt mißachtet werden:

"Die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich stellt regelmäßig einen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. § 4 Abs.1 LPflG dar." Die gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes können auch durch Ersatzmaßnahmen i. S. d. § 5 Abs. 3 LPflG nicht "kompensiert" werden, — schon gar nicht durch entsprechende oder "ermäßigte" Zahlungen bzw. durch das Anpflanzen einiger Chausseebäume "kompensiert"!

"Die Probleme, die ein solches Vorhaben in Bezug auf seine Einordnung in die Umgebung aufwirft, werden regelmäßig bereits durch die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählten öffentlichen Belange erfasst. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen einem privilegierten Vorhaben von vornherein entgegen, wenn dieses naturschutzrechtlich unzulässig ist. Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn mit der Schaffung der Anlage der landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde." — Mittlerweile ist der landschaftliche Gesamteindruck in ganz Rheinhessen sowie in der Nord- und West-Pfalz mehr als nur "erheblich gestört".

"Geschützt ist insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft. Ist ein Landschaftsbild bereits nachhaltig zerstört (z. B. durch Hochspannungsmasten), so fehlt es an einem Schutzgut, das weiteren Eingriffen in die Landschaft durch eine Windenergieanlage entgegenstehen könnte. Der Schutzzweck der natürlichen Eigenart der Landschaft ist darauf gerichtet, den Außenbereich seiner naturgegebenen Bodennutzung zu belassen und als Erholungslandschaft der Allgemeinheit vor dem Eindringen wesensfremder und der Erholung abträglicher Nutzung zu bewahren."

Dem Schutzzweck, der einem öffentlichen Interesse dient, wurde/wird nicht entsprochen, indem der Außenbereich durch eine unverhältnismäßig große Anzahl gigantischer Windkraft-Industrieanlagen technisch überformt wird. Alle vorhandenen Windkraftanlagen laufen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes zuwider. Auch wenn Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, ist den gesetzlichen Forderungen gemäß § 35 Abs. 3 BauGB Rechnung zu tragen. Zumal kein einziger Standort vor dem Bau der Anlagen seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hatte oder "wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für das eine noch das andere geeignet" war. Mit einer Ausnahme befinden sich alle vorhandenen Windturbinen in von Überleitungen freien Gebieten. Genannte Überleitungen haben das Landschaftsbild keineswegs nachhaltig verunstaltet, allein weil sie die alles überragende Höhe der Windturbinen bei weiten nicht erreichen und sich nicht bewegen. Darüber hinaus bedürfen Windkraftanlagen ihrerseits besagter Hochspannungsmasten/ -leitungen und erfordern zu den bereits vorhandenen zusätzliche Leitungen, Umspannwerke und Hochspannungsmasten.

Die empfohlene, und nach geltendem Recht erforderliche umfassende, sorgfältige Überprüfung findet nicht statt; wie sonst wären Windparks, im Verbund oder einzeln errichtete Anlagen in Betrieb, deren Sonderbauflächen bis jetzt noch nicht rechtskräftig genehmigt werden konnten?

"Das Ministerium der Finanzen hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Forsten mit Rundschreiben vom 16. August 1999 den Bauaufsichtsbehörden die notwendigen Hinweise zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlagen gegeben. Darin wird die Notwendigkeit zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Bebauungsplanverfahren begründet." Dabei muß die Umweltverträglichkeit schon bei Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt werden.

"Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll u. a. sicherstellen, dass zur wirksamen Umweltvorsorge die Auswirkungen auf die Umwelt nach einheitlichen Grundsätzen frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Hierzu bedarf es einer Untersuchung der Umweltauswirkungen unter Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit. Das Ergebnis der Bewertung fließt in die planerische Gesamtabwägung mit ein."

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In der Schrift Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen werden Gebiete genannt, in denen Windenergieanlagen nicht zulässig sind. Dazu zählen u. a. Landschafts- und Naturschutzgebiete. Dennoch wurden in solchen Gebieten Windenergieanlagen genehmigt und errichtet (vgl. Eifel (Schwarzstörche), Westerwald u.s.w.). Auch in Gebieten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43 EWG) sind Windenergieanlagen nicht zulässig.

Es war seit längerem bekannt, daß die Hochebene zwischen Pfrimm, Alzey und Kirchheimbolanden als FFH-Schutzgebiet nach Brüssel gemeldet werden sollte. Das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht hat die entsprechenden Unterlagen dazu beim Ministerium für Umwelt und Forsten eingereicht. Aus dieser Tatsache ist klar ersichtlich, daß besagte Hochebene ein wertvolles nach den FFH-Richtlinien schützenswertes Gebiet ist. Die Naturschutzverbände wissen, daß sich Naturschutz und Landwirtschaft nicht gegenseitig ausschließen. "Man wolle die Landwirte nicht von den Flächen verdrängen. Vielmehr seien viele Gebiete gerade deshalb schützenswert, weil sie wegen der Bewirtschaftung Tier- und Pflanzenarten ein geeignetes Umfeld bieten". — Demnach hatte man die Notwendigkeit längst erkannt, daß "ausgeräumte Offenflächen" sehr wichtige und schützenswerte Habitate sind. Die Naturschutzverbände kritisieren die "politisch motivierte Waldlastigkeit" der vorgeschlagenen Gebiete und sind aus gutem Grund überzeugt, dass gegen geltendes EU-Recht verstoßen wird.

In keiner Weise wurde dem sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden potentiellen Schutzanspruch eines Gebietes im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Rechnung getragen, auf das § 1a Abs. 2 u. § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB hinweist: "In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu berücksichtigen die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)." Weder die Informationen der Planungsgemeinschaft noch die fragwürdige landespflegerische Stellungnahme berücksichtigen diesbezügliche EU-Richtlinien.