VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anfechtung eines Zurückweisungsbescheides hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2000 durch den Vorsiztenden Richter für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


Tatbestand:Der Kläger wendet sich gegen einen Zurückweisungsbescheid, durch den sein Bauantrag betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage wegen Unvollständigkeit der Bauvorlagen zurückgewiesen wurde. Unter dem 12. Februar 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage und einer Trafostation auf dem Grundstück [...] im Windpark [...]. Der geplante Standort ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Möhnesee als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen dargestellt. Unter dem gleichen Datum stellte der Kläger einen Bauantrag für die Errichtung von fünf weiteren Windkraftanlagen in dem geplanten Windpark. Andere Betreiber beantragten die Genehmigung von vier weiteren Windkraftanlagen in dem Gebiet. Mit seinem Bauantrag legte der Kläger ein Schallimmissions- und Schattenwurfgutachten vom 29. Januar 1999 vor, das sich auf die Errichtung von insgesamt zehn Windkraftanlagen im Windpark ... bezieht.

In der Zwischenzeit wurde die Planung für die Errichtung der Windkraftanlagen im Windpark ... geändert. Die übrigen Betreiber beabsichtigten nunmehr, die Windkraftanlage auf dem Standort 9 in nördliche Richtung zu verschieben und auf die Anlage auf dem Standort 7 zu verzichten.

Mit Schreiben vom 27. April 1999 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 1. Juni 1999 ein geändertes Schallimmissions- und Schattenwurfgutachten bezogen auf die neue Situation (geänderter Standort der Anlage 9; Wegfall der Anlage Nr. 7) vorzulegen.

Am 18. Juni 1998 hatte der Rat der Gemeinde ... die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den fraglichen Standort beschlossen, wobei beabsichtigt war, Windkraftanlagen zuzulassen, "die als Einzelanlagen oder gemeinsam mit gleichartigen Anlagen das Wohnen nicht stören".

 Am 17. Mai beantragte die..., die Entscheidung über den Bauantrag gemäß  § 15 des Baugesetzbuches für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen. Als Begründung führte sie unter anderem an: Es sei zu befürchten, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wäre. Im Übrigen sei durch die Standortverschiebung einer Anlage und den Verzicht einer weiteren Anlage das vorgelegte Gutachten zu den Schallimmissionen insgesamt zu überarbeiten, da das Gutachten nur für die Gesamtanlagen im Windpark ... gelte. Die Vorgehensweise im Gutachten entspreche auch nicht den Vorgaben der TA-Lärm.

Mit Bescheid vom 17. Juni 1999 wies der Beklagte den Bauantrag des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien. Es fehle ein geändertes Schallimmissions- und Schattenwurfgutachten bezogen auf die geänderte Situation. Deshalb sei eine abschließende Beurteilung des Bauantrages nicht möglich.

Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 19. Juli 1999 legte der Kläger gegen den Zurückweisungsbescheid Widerspruch ein. Die Zurückweisung verstoße gegen getroffene Vereinbarungen und gegen Treu und Glauben. Am 20. Mai 1999 habe im Bauamt des Beklagten eine Besprechung stattgefunden, in der die Probleme umfassend erörtert worden seien. Dabei sei deutlich gemacht worden, daß das geänderte Gutachten nur deshalb noch nicht habe vorgelegt werden können, da sich infolge der Einwendungen der Firma ... wegen der bestehenden Richtfunkstrecke Verschiebungen ergeben könnten. auf die Notwendigkeit der Verschiebung habe der ... zunächst selbst hingewiesen.  In dem Termin sei besprochen worden, daß die Verhandlungen mit ... andauerten und man hoffe, kurzfristig zu einer Lösung zu kommen. Man sei so verblieben, die Unterlagen nach dem Abschluß der Verhandlungen mit ... so schnell wie möglich vorzulegen. Allen Beteiligten sei klar gewesen, daß die ursprünglich gesetzte Frist keine Gültigkeit mehr habe. Vor diesem Hintergrund habe eine Frist garnicht gesetzt werden dürfen bzw. habe ein Anspruch auf Fristverlängerung bestanden, weil die Gründe für die Nichtvorlage des Gutachtens ausschließlich darin bestanden hätten, eine vom Beklagten gewünschte Einigung mit anderen Verfahrensbeteiligten herbeizuführen. 

Im übrigen lasse sich der Zurückweisungsbescheid nicht auf § 72 BauO NW stützen. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NW sei die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet, innerhalb einer Woche zu prüfen, ob der Bauantrag und die Bauvorlagen den Vorschriften entsprechend eingereicht seien. Bei der Genehmigung von Windkraftanlagen werde in vielen Fällen technisches und rechtliches Neuland betreten. Gerade deshalb nehme es die Behörde für sich in Anspruch, entgegen den Vorschriften der Landesbauordnung anders zu verfahren. Wenn sich die Behörde selbst nicht an die Vorgaben der Landesbauordnung halte, könne sie im Blick auf den Bauherren keine engeren Maßstäbe anwende. Die ursprünglich eingereichten Bauvorlagen sein nicht unvollständig oder mangelhaft gewesen.

Die Genehmigungsbehörde habe die Unterlagen der Gemeinde zugeleitet und sei wohl der Auffassung gewesen, daß die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 BauO NW erfüllt seien und kein Zurückweisungsgrund vorgelegen habe. Der Sinn des § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NW könne es nicht sein, komplizierte, im einzelnen streitige Fragen auszutragen. Die Zurückweisung bedeute eine zeitliche Verzögerung, die von der Baugenehmigungsbehörde zu vertreten sei. Die Erhebung von Schadensersatzansprüchen bleibe vorbehalten.

Den Widerspruch wies die ... mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Bauvorlagen seien unvollständig gewesen. Deshalb sei die Zurückweisung nicht zu beanstanden. § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NW verlange weder von der Behörde, den Bauantrag innerhalb einer Woche zurückzuweisen noch setze er voraus, daß nur von der Bauaufsichtsbehörde selbst erkannte Mängel zur Zurückweisung führen könnten. Im übrigen treffe es nicht zu, daß die auf den 1. Juni 1999 gesetzte Frist zur Vorlage der fehlenden Unterlagen keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Im vom Kläger erwähnten Besprechungstermin habe er die Vorlage des geänderten Gutachtens für die Woche nach Pfingsten (25. bis 28. Mai) zugesagt. Die Firma ... sei bei diesem Gespräch kein Thema gewesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 2. November 1999 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs. 

Der Kläger hat zunächst beantragt,

     den Zurückweisungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 1999 in Form und Fassung des Widerspruchsbescheides der ... vom 23. September 
     aufzuheben.
 

Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2000 die Baugenehmigung für die Windkraftanlage an dem fraglichen Standort erteilt hat, beantragt der Kläger,
 

festzustellen, daß der Zurückweisungsbescheid vom 17. Juni 1999 (Zurückweisung des Bauantrages vom 12. Februar 1999 betreffend      Standort 5) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der ... vom 23. September 1999 rechtswidrig gewesen ist. 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NW seien erfüllt gewesen, da das nachgeforderte Gutachten für die Beurteilung des Bauantrages unerläßlich gewesen sei. Die für die Vorlage gesetzte Frist sei nicht eingehalten worden. Die ursprünglich gesetzte Frist sei weder ausdrücklich noch stillschweigend aufgehoben worden. Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand sei nicht geschaffen worden. 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

     Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an dem erforderlichen Interesse an der begehrten Feststellung. Der Kläger macht geltend, er behalte sich die Erhebung von Schadensersatzansprüchen vor, da die Zurückweisung des Bauantrages eine zeitliche Verzögerung bedeutet habe. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein  solcher Prozeß bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich sowie die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die vom Kläger begehrte Feststellung ist für einen nachfolgenden Schadensersatzanspruch erheblich. Der Kläger begehrt mit der Klage zwar lediglich die Feststellung, daß die Zurückweisung seines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen rechtswidrig war. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides begründet für den Kläger noch keinen Schadensersatzanspruch, denn diese Feststellung enthält - anders als die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Versagung eines Bauantrages - nicht zugleich die Aussage, daß dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustand. 

Nur ein solcher Anspruch vermag ihm einen Schadensersatzanspruch einzuräumen. Dennoch ist aber die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung für einen Schadensersatzprozeß vorgreiflich. Wenn eine solche Feststellung getroffen wird und diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst, steht damit für die Zivilgerichte bindend fest, daß das Baugenehmigungsverfahren hätte weiterlaufen müssen. Dann hätte ein Zivilgericht in einem Schadensersatzprozeß nur noch zu klären, ob und ab welchem Zeitpunkt dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustand und welchem Schaden dem Kläger aus der Nichterteilung der Genehmigung zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. 

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Zurückweisungsbescheid nicht rechtswidrig in seinem Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angegriffene Zurückweisungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NW. Nach dieser Vorschrift soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbescheides vor. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NW ist der Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Umfang und Inhalt der einzureichenden Bauvorlagen ergeben sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).

In dieser Verordnung wird bei einem Bauantrag betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage die Vorlage eines Schallimmissions- und Schattenwurfgutachten zwar nicht ausdrücklich gefordert. Die BauPrüfVO enthält aber keine abschließende Regelung darüber, welche Bauvorlagen für die Beurteilung eines Bauvorhabens erforderlich sind. In der neuen Fassung der BauPrüfVO sind die Bauvorlagen in § 1 Abs. 1 ausdrücklich nur beispielhaft aufgeführt. Zudem kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen anfordern, wenn sie dies zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Windkraftanlage für erforderlich hält. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Windkraftanlage ist die Begutachtung der von der Anlage ausgehenden Emissionen unerläßlich, da nur dadurch festgestellt werden kann, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in den Gebäuden der Umgebung eingehalten werden. Dabei ist es gerechtfertigt, die Vorlage eines solchen Gutachtens dem Bauherren aufzuerlegen, da die Immissionen von der von ihm betriebenen Analge ausgehen und er die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betrieb der Anlage zieht.

Der Kläger hatte zwar mit seinem Bauantrag ein Schallimmissions- und Schattenwurfgutachten eingereicht. Dieses Gutachten hatte aber seine Aussagekraft verloren, da es nicht mehr der beabsichtigten Planung entsprach. Ursprünglich planten drei Betreiber die Errichtung von 10 Windkraftanlagen im Windpark "...". Entsprechend diesem aufeinander abgestimmten Gesamtkonzept legte der Kläger ein Gutachten vor, in dem die schalltechnischen Auswirkungen aller 10 Anlagen in ihrer Gesamtheit prognostiziert wurden. Nach neuer Planung war aber nur noch die Errichtung von 9 Anlagen und die Verschiebung einer Anlage beabsichtigt. Diese Änderungen machten die Vorlage eines neuen Gutachtens erforderlich.

Dabei ist es unerheblich, daß die vom Kläger geplanten Windkraftanlagen von den vorgesehenen Änderungen nicht betroffen waren, da der Kläger das Gutachten zusammen mit anderen Betreibern in Auftrag gegeben hat und in diesem Gutachten keine Aussage über die Schallimmissionen einer einzelnen Anlage, sondern aller 10 Anlagen in ihrer Gesamtheit getroffen wird. In dem Gutachten wird darauf hingewiesen, daß aus lärmtechnischer Sicht gegen die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen keine Bedenken bestünden, wenn der Standort der Windkraftanlage nicht verändert werde. Aufgrund der Veränderung des Standortes der Anlage 9 ist dem Gutachten nicht mehr zu entnehmen, ob die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Der Kläger wurde vom Beklagten aufgefordert, ein geändertes, der neuen Planung entsprechendes Gutachten bis zum 1. Juni 1999 beizubringen. Da er dem nicht nachgekommen ist, waren die Bauvorlagen unvollständig, so daß der Beklagte den Bauantrag zurückweisen konnte. Dabei war es unschädlich, daß der Beklagte den Kläger erst am 27. April 1999, und damit mehr als zwei Monate nach Eingang des Bauantrages zur Vorlage eines neuen Gutachtens aufgefordert hat und die Zurückweisung erst mit Bescheid vom 17. Juni 1999 erfolgt ist. Die Zurückweisung des Bauantrages ist an keine Frist gebunden. § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NW bestimmt lediglich, daß die Bauaufsichtsbehörde die sogenannte Vorprüfung innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrages durchzuführen hat. Auch nach Ablauf dieser Frist ist es nicht ausgeschlossen, den Bauantrag zurückzuweisen, wenn sich erst im Laufe der weiteren Prüfung herausstellt, daß Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. 

Zwar sollte die Zurückweisung regelmäßig unmittelbar nach der Vorprüfung vorgenommen werden, da dem Bauherren die Möglichkeit gegeben werden soll, ohne großen Zeitverlust seine Bauvorlagen zu vervollständigen und einen neuen Bauantrag einzureichen. Das schließt aber nicht aus, daß bei Mängeln der Bauvorlagen, die von der Bauaufsichtbehörde erst später erkannt werden, eine Zurückweisung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Gerade bei der Errichtung von Windkraftanlagen bestehen komplexe rechtliche und technische Probleme, die dazu führen können, daß Mängel der Bauvorlagen nicht ohne weiteres in kürzester Zeit erkannt werden.

Eine längere Zeit nach Eingang des Bauantrages erfolgte Zurückweisung, die für den Bauherren völlig überraschend käme, wäre mit dem Sinn und Zweck des § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NW nicht vereinbar. Der Beklagte hat aber den Bauantrag des Klägers nach Feststellung der Mangelhaftigkeit der Bauvorlagen auch nicht einfach zurückgewiesen, sondern ihn über die Unvollständigkeit der Bauvorlagen informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen. Damit hat er einen Weg beschritten, der den Interessen aller Beteiligten entgegen kam.

Die Zurückweisung verstößt auch nicht gegen einen vom Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, daß nach der Besprechung im Bauamt des Beklagten vom 20. Mai 1999 die auf den 1. Juni 1999 gesetzte Frist zur Vorlage der nachgeforderten Unterlagen keine Geltung mehr beanspruchte. Soweit er vorträgt, bei der Besprechung sein darauf hingewiesen worden, daß das Gutachten wegen Einwendungen der Firma ... noch nicht vorgelegt werden könne, wird der Inhalt der Besprechung vom Beklagten anders dargestellt. Nach Angaben des Beklagten sind die Einwendungen der Firma ... bei dieser Besprechung kein Thema gewesen. Es kann aber offen bleiben, ob die Einwendungen der Firma ... Gegenstand der Unterredung  vom 20. Mai 1999 waren, denn auch bei Zugrundelegung des Klägervortrages ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zurückweisung des Bauantrages durch den Beklagten gegen Treu und Glauben verstößt. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe zunächst selbst auf die Notwendigkeit der Verschiebung einer Windkraftanlage hingewiesen, weil er fälschlicherweise die Firma ... als Träger öffentlicher Belange betrachtet habe. Aus seinem Vortrag ergibt sich aber nicht,  daß der Beklagte auch noch während der Besprechung am 20. Mai 1999 auf einer Verschiebung der Anlage bestanden hat. Vielmehr hat der Beklagte nach den Angaben des Klägers eine gütliche Einigung mit der Firma ... lediglich präferiert. Der Kläger hat somit die Einigung mit der Firma ... in erster Linie aus eigenem Interesse verfolgt, ohne hierzu vom Beklagten in der fraglichen Besprechung aufgefordert worden zu sein. Auch wenn dem Beklagten an einer konsensualen Lösung gelegen war, bedeutete dies nicht, daß er auf die Einhaltung der gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens verzichtet hat. 

Auch dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ist ein derartiger Verzicht des Beklagten nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe gegenüber dem Beklagten klargestellt, daß die Einigung mit der Firma ... kurz bevorstehe und er danach das Gutachten beibringen werde, decken sich diese Aussagen mit den Angaben des Beklagten, wonach der Kläger zugesagt habe, das geforderte Gutachten bis zum 28. Mai 1999 vorzulegen. Der Beklagte mußte nicht davon ausgehen, daß die Erstellung des Gutachtens längere Zeit in Anspruch nehmen wird, da bereits ein Gutachten vorlag und dieses lediglich im Hinblick auf die neue Planung verändert werden müßte. Im übrigen ist die Zurückweisung des Bauantrages erst vier Wochen nach der Besprechung erfolgt, so daß für die Vorlage eines neuen Gutachtens genügend Zeit zur Verfügung stand.

Vor diesem Hintergrund ist dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag nicht stattzugeben. Der Beweisantrag thematisiert als Indizien für eine entstandene Vertrauenslage
a) das Präferieren des Beklagten einer gütlichen Einigung mit der Firma ...,
b) die Einschätzung des Klägers bezügl. Eines bevorstehenden Konsenses mit der Firma ... und das einvernehmliche Inaussichtstellen der Vorlage eines geänderten Gutachtens für die Zeit danach sowie
c) die Bewußtseinslage des Beklagten über die Entstehungsdauer eines Gutachtens.

Das Beweisthema a) gibt für eine Vertrauenslage nichts her, weil das Bevorzugen einer einvernehmlichen Lösung durch den Beklagten keinen Verzicht auf eine rechtzeitige Vorlage des Gutachtens bedeutet.  Unerheblich ist auch das Beweisthema b). Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß der Beklagte auch mit einer Vorlage des Gutachtens nach Ablauf der gesetzten Frist einverstanden gewesen ist. Über das Beweisthema c) kann der benannte zeuge gar keine Angaben machen, da es sich dabei um die Spekulation auf den Bewußtseinszustand des Beklagten handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil....